Der aktuelle Gerichtsentscheid

02.07.2021

In den Urteilen von Bundesgericht und Bundesverwaltungsgericht finden sich neben den Entscheiderwägungen zu den materiellen Fragen auch Ausführungen zu formellen Fragen, die auch für Steuerpflichtige interessant sein können, die von der materiellen Frage nicht betroffen sind. Im nachstehend besprochenen Urteil betrifft dies die Dauer des Verfahrens und die Festsetzungsverjährung.

Sachverhalt
Im Urteil 2C_562/2020 vom 21. Mai 2021 hatte das Bundesgericht einen Fall einer nicht im Register der Mehrwertsteuerpflichtigen eingetragenen Schweizer Zweigniederlassung (nachfolgend: A.) einer ausländischen Versicherungsgruppe zu beurteilen, welche von einer anderen ausländischen, nicht im Schweizer Register der Mehrwertsteuerpflichtigen eingetragenen Gesellschaft Dienstleistungen bezogen hatte. Dies führte zu einer Nachbelastung für die Steuerperioden 2008 bis 2012 von mehreren 100‘000 Franken pro Steuerperiode. In Gang gebracht worden ist der Fall durch eine Selbstanzeige von A. vom Dezember 2013, welche durch ein Schreiben vom Januar 2014 ergänzt wurde. Mit Schreiben vom Oktober 2015 hielt die ESTV fest, dass sämtliche Dienstleistungsbezüge der Bezugsteuer unterliegen. Nachdem A. im Dezember 2015 noch weitere Beweismittel eingereicht hatte, hielt die ESTV mit Mail von März 2016 an ihrer Position fest. A. verlangte daraufhin im Dezember 2016 den Erlass von anfechtbaren Verfügungen, welche die ESTV im September 2017 erliess. Auf Einsprache hin wurden die Einspracheentscheide im September 2018 erlassen und auf Beschwerde hin erfolgten die Urteile des Bundesverwaltungsgerichts im Mai 2020. Vor Bundesgericht erhob A. neben materiellen Einwänden auch die Rüge, die Dauer des Verfahrens verletze das Beschleunigungsgebot.

Ausführungen des Bundesgerichts
Zunächst stellt sich das Bundesgericht die Frage, ob es auf die Rüge von A., das Beschleunigungsgebot sei verletzt worden, überhaupt eingehen will. In der Einsprache und der Beschwerde ans Bundeverwaltungsgericht hatte A. eine Verletzung des Beschleunigungsgebots zwar erwähnt, aber nie näher begründet. Ob das erstmalige Geltendmachen der Verletzung des Beschleunigungsgebotes vor Bundesgericht eine Verletzung von Treu und Glauben darstellt, lässt das Bundesgericht offen, da das Beschleunigungsgebot ohnehin nicht verletzt sei. Das Bundesgericht räumt zwar ein, dass die ESTV schon relativ viel Zeit (20 Monate) benötigte, um den Fall ein erstes Mal zu beurteilen. Vorliegend hätten sich aber zahlreiche komplexe Sachverhalts- und Rechtsfragen gestellt, welche einen erhöhten Abklärungsaufwand auslösten. Dass danach bis zum Erlass der Verfügungen nochmals rund zwei Jahre vergingen, erklärt das Bundesgericht damit, dass zum einen zusätzliche Beweismittel eingereicht wurden, die es zu würdigen galt und dass zum anderen sich A. viel Zeit liess, um anfechtbare Verfügungen zu verlangen. Trotz einer Verfahrensdauer von beinahe fünf Jahren bei der ESTV erachtet das Bundesgericht, dass das Beschleunigungsgebot nicht verletzt wurde. Zur Verfahrensdauer vor dem Bundesverwaltungsgericht (immerhin auch 18 Monate) äussert sich das Bundesgericht nicht.

Das Bundesgericht stellt in seinem Urteil von Amtes wegen fest, dass im Laufe des Verfahrens vor Bundesgericht für die Steuerperiode 2010 die absolute Festsetzungsverjährung eingetreten ist. Für die Steuerperioden 2008 und 2009 ist nach der Ausführung des Bundesgerichts die absolute Festsetzungsverjährung noch nicht eingetreten, weil für diese Steuerperioden noch das „alte“ MWSTG von 1999 Anwendung findet und hier die absolute Verjährungsfrist noch 15 Jahre und nicht bloss 10 Jahre betrug.

Fazit
Die Steuerverwaltung ist nach Art. 65 Abs. 4 MWSTG gehalten, sämtliche Verwaltungshandlungen beförderlich zu vollziehen. Wie dem Urteil des Bundesgerichts entnommen werden kann, liegt eine „beförderliche“ Behandlung selbst dann noch vor, wenn die ESTV mehrere Monate resp. über ein Jahr für die Behandlung benötigt. Der Steuerpflichtige ist in der Regel an die nicht verlängerbaren gesetzlichen Fristen von 30 Tagen gebunden und wenn er einmal nicht an eine gesetzliche Frist gebunden ist und ein wenig länger für eine Eingabe in Anspruch nimmt, dann wird ihm dies negativ ausgelegt. Eine Verletzung des Beschleunigungsgebots hat für die ESTV keine Konsequenzen. Deshalb ist die relativ kurze absolute Verjährungsfrist von 10 Jahren ein probates Mittel um die ESTV dennoch zu einer beförderlichen Behandlung der Fälle anzuhalten. 


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