Abschaffung der Inhaberaktien

10.06.2021

Alles neu macht der Mai!
Inhaberaktien wurden - mit wenigen Ausnahmen - abgeschafft.

Eine Aktiengesellschaft konnte bisher zwei Arten von Aktien haben: Namen- oder Inhaberaktien. Bei den Namenaktien ist der Eigentümer im Aktienregister der Aktiengesellschaft eingetragen und somit bekannt. Wem die Inhaberaktien gehören, war jedoch anonym. Dies war der OECD seit längerem ein Dorn im Auge, weil Inhaberaktien offenbar die Steuerhinterziehung und Geldwäscherei fördern.

Das Schweizer Parlament hat darauf reagiert und per 1. November 20191 einen neuen Absatz in Artikel OR 622 eingeführt, welcher Inhaberaktien nur noch in zwei Fällen zulässt: 

OR 622 neu in Kraft seit 1. November 2019
Abs. 1bis: Inhaberaktien sind nur zulässig, wenn die Gesellschaft Beteiligungspapiere an einer Börse kotiert hat oder die Inhaberaktien als Bucheffekten im Sinne des Bucheffektengesetzes vom 3. Oktober 2008 ausgestaltet und bei einer von der Gesellschaft bezeichneten Verwahrungsstelle in der Schweiz hinterlegt oder im Hauptregister eingetragen sind.

Den betroffenen Unternehmen wurde zur Umsetzung bis Ende April 2021 Zeit gegeben. Sämtliche Inhaberaktien mussten bis dahin in Namenaktien umgewandelt werden.

In jenen Fällen, wo die nicht mehr zulässigen Inhaberaktien bis Ende April 2021 nicht umgewandelt wurden, haben die Handelsregisterämter die Umwandlungen inzwischen von Gesetzes wegen vorgenommen und entsprechend publiziert:
"Die Inhaberaktien sind am 1. Mai 2021 von Gesetzes wegen in Namenaktien umgewandelt worden. Die Statuten der Gesellschaft sind noch nicht an die Umwandlung angepasst worden; die Anpassung muss anlässlich der nächsten Statutenänderung erfolgen."

Wir empfehlen, diese Statutenänderung nicht auf die lange Bank zu schieben, sondern nun anzugehen.

1  Seit Inkrafttreten des Bundesgesetzes zur Umsetzung von Empfehlungen des Globalen Forums über Transparenz und Informationsaustausch für Steuerzwecke am 1. November 2019


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