CORONAVIRUS – Folgen von Unterstützungsgeldern 2.0

17.05.2021

Es geschehen noch Wunder!
Der Erhalt von Subventionen führt grundsätzlich zu einer Kürzung der Vorsteuer. Werden die Subventionen jedoch aufgrund von COVID-19-Massnahmen gesprochen, so hat dies keine Vorsteuerkürzung zur Folge!

Bei Geldern, welche Unternehmen von der öffentlichen Hand (Gemeinde, Bund, Kanton) aufgrund einer Gesetzes- oder Verordnungsgrundlage erhalten, handelt es sich gemäss Praxis der ESTV um Subventionen. Subventionen unterliegen mangels Leistung nicht der MWST1 und sind daher nicht zu versteuern. Sie müssen lediglich im MWST-Abrechnungsformular in Ziffer 9002 deklariert werden.

Der Erhalt von Subventionen führt jedoch – sofern sie einen vorsteuerabzugsberechtigten Bereich betreffen – allenfalls zu einer Vorsteuerkürzung.

Dies gilt bzw. galt auch beim Erhalt von COVID-19-Geldern der öffentlichen Hand. Das teils grosszügig verteilte Geld aufgrund der COVID-19-Massnahmen konnte also aufgrund der Kürzung der Vorsteuern nicht vollumfänglich genutzt werden, was u.a. bei den Empfängern dieser Gelder auf Unverständnis gestossen ist.

Die ESTV hat sich daher dieser Thematik gewidmet und im Praxisentwurf MWST-Info 05 vom 01.04.2021 eine gesetzeskonforme reduzierte Berechnungsgrundlage für die Vorsteuerkürzung vorgeschlagen, um die Betroffenen so gut wie möglich zu entlasten (wir haben in unserem Newsletter 2021/4 darüber berichtet). Doch offensichtlich fand der Entwurf bei den Unternehmen und in der Politik keinen Anklang, weshalb eine Kehrtwende stattgefunden hat und die ESTV nach über einem Jahr seit dem ersten Lockdown tatsächlich publiziert hat, dass beim Erhalt von COVID-19-Geldern keine Kürzung der Vorsteuer erfolgen muss.

NEU
Per 07.05.2021 hat die ESTV nun also in der MWST-Info 05 unter Ziffer 1.3.4 folgendes veröffentlicht:
Covid-19-Beiträge der öffentlichen Hand gelten als Mittelflüsse gemäss Art. 18 Abs. 2 Bst. a MWSTG. Aufgrund der ausserordentlichen Situation müssen steuerpflichtige Personen bei Erhalt solcher Beiträge keine Vorsteuerkürzung vornehmen (Art. 33 Abs. 1 MWSTG).
Als Covid-19-Beiträge gelten Zahlungen, Zinsvorteile auf Darlehen, Rückzahlungsverzichte von Darlehen oder Schulderlasse, deren gesetzliche Grundlage (Gesetz, Verordnung, Reglement, Beschluss, Erlass usw.) auf Covid-19-Massnahmen beruht und die seit dem 1. März 2020 ausgerichtet worden sind.
Die Covid-19-Beiträge sind in der MWST-Abrechnung unter Ziffer 910 zu deklarieren und nicht in Ziffer 200. Wurden Vorsteuerkürzungen infolge Erhalts von Covid-19-Beiträgen bereits vorgenommen, können diese mittels Korrektur- oder Berichtigungsabrechnung (Art. 72 MWSTG) rückgängig gemacht werden.

Der erst vor einem Monat publizierte Praxisentwurf vom 01.04.2021 dürfte somit hinfällig sein.

Ebenfalls ungewohnt ist die Aussage, dass Subventionen in Ziffer 9103 der MWST-Abrechnung zu deklarieren seien, obwohl sie klar als Subventionen qualifiziert wurden. Wieso die Ziffer 200 der MWST-Abrechnung erwähnt wird, erschliesst sich uns nicht, da dort die Entgelte aus Leistungen deklariert werden müssen und die „Nicht-Entgelte“ noch nie als Leistungen zu deklarieren waren.

Fazit
Obwohl seit über einem Jahr von Vertretern der ESTV immer wieder betont wurde, dass gemäss MWSTG Subventionen zu Vorsteuerkürzungen führen, wurde nun – unseres Erachtens entgegen die gesetzliche Grundlage – die Entscheidung getroffen, den Unternehmen beim Erhalt von COVID-19-Geldern die allfällige Vorsteuerkürzung zu erlassen.

Kurz: Erhält ein Unternehmen nicht rückzahlbare Gelder von der öffentlichen Hand aufgrund COVID-19, kann es nun 100% davon nutzen.

Moralisch mag diese Entscheidung sicherlich korrekt sein, aus Sicht der Gesetzeslage ist sie jedoch fragwürdig und zeigt auf, dass scheinbar auf der Grundlage von COVID-19 alles möglich ist. Bleibt interessant die weitere Entwicklung in diesem Bereich zu verfolgen. 

Des Weiteren stellt sich die Frage, ob nun allenfalls auch andere Subventionen zu keiner Kürzung mehr führen könnten… Die Anschlussbegehren werden vermutlich folgen und die letzten Worte in diesem Thema sind sicherlich noch nicht gesprochen… 
 
1 Art. 18 Abs. 2 Bst. a MWSTG
2 Andere Mittelflüsse: Subventionen usw. (Art. 18 Abs. 2 Bst. a-c MWSTG)
3 Andere Mittelflüsse: Spenden, Dividenden, Schadenersatz usw. (Art. 18 Abs. 2 Bst. d-l MWSTG)


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