Aus der Praxis

06.05.2021

Geschäftsjahr versus Kalenderjahr. Die Tücken bei der Bestimmung des Beginns der Steuerpflicht sind auch für versierte MWST-Profis eine Herausforderung.

Bei der Gründung eines Unternehmens ist es oft nicht klar, wann die obligatorische Steuerpflicht beginnt und sich das Unternehmen ins Register der Mehrwertsteuerpflichtigen einzutragen hat. Anhand eines Praxisfalls erläutern wir die massgebenden Bestimmungen. 

Ausgangslage
Urs Fink ist Landschaftsgärtner. Nachdem er während mehrerer Jahre bei einer AG als Landschaftsgärtner angestellt war, wagt er 2018 den Schritt in die Selbständigkeit und gründet auf den 1. April 2018 eine Einzelunternehmung, die er im Handelsregister eintragen lässt. Als Geschäftsjahr wählt Herr Fink das Kalenderjahr. Bei der Aufnahme der Geschäftstätigkeit ist für Herrn Fink noch nicht absehbar, welchen Umsatz er in den ersten zwölf Monaten erzielen wird. Er startet die Geschäftstätigkeit ohne sich im Register der Mehrwertsteuerpflichtigen einzutragen. Nach den ersten drei Monaten Geschäftstätigkeit nimmt Herr Fink eine erneute Beurteilung der Sachlage nach Praxis der ESTV vor. Er kommt dabei auf einen Umsatz von CHF 15‘000. Damit muss sich Herr Fink für das erste Geschäftsjahr nicht im Register der Mehrwertsteuerpflichtigen eintragen lassen. In den verbleibenden sechs Monaten erzielt er einen Umsatz in der Höhe von CHF 70‘000. Für das gesamte Jahr 2018 hat Herr Fink somit einen Umsatz von CHF 85‘000 erzielt. Er ging deshalb davon aus, dass er sich für das Jahr 2019 nicht bei der ESTV anmelden und ins Register der Mehrwertsteuerpflichtigen eintragen lassen muss. In den ersten drei Monaten 2019 kam der Betrieb ins Stocken und Herr Fink erzielte lediglich CHF 5‘000 Umsatz. In den ersten 12 Monaten seit Beginn erzielte er somit CHF 90‘000 Umsatz. Der restliche Geschäftsgang 2019 entwickelte sich erfreulich, so dass Herr Fink deutlich mehr als CHF 100‘000 erzielte und sich deswegen per 1.1.2020 bei der ESTV zur Eintragung ins Register der Mehrwertsteuerpflichtigen anmeldete. Die ESTV trug ihn in der Folge per 1.1.2019 ins Register ein. Herr Fink ist über die rückwirkende Eintragung überrascht.

Gesetzliche Grundlagen
Steuerpflichtig ist jede Person, die unternehmerisch tätig wird und nach Aussen auftritt (Art. 10 Abs. 1 MWSTG). Von der Steuerpflicht ist aber befreit, wer innerhalb eines Jahres weniger als CHF 100‘000 Umsatz im In- und Ausland erzielt, der nicht nach Art. 21 Abs. 2 MWSTG von der Steuer ausgenommen ist (Art. 10 Abs. 2 Bst. a MWSTG). Die Befreiung von der Steuerpflicht endet aber, sofern absehbar ist, dass die Limite innerhalb von 12 Monaten nach Aufnahme der unternehmerischen Tätigkeit überschritten wird. Ebenso endet die Befreiung von der Steuerpflicht am Ende des Geschäftsjahres, in welchem die Limite erstmals überschritten wurde (Art. 14 Abs. 3 MWSTG). Wurde die für die Steuerpflicht massgebende Tätigkeit nicht während eines ganzen Jahres ausgeübt, so ist der Umsatz auf ein volles Jahr umzurechnen (Art. 9 Abs. 3 MWSTV).

Zum vorliegenden Fall
Zwar hat sich Herr Fink vorbildlich verhalten und drei Monate nach Aufnahme der unternehmerischen Tätigkeit eine Neubeurteilung vorgenommen (Art. 9 Abs. 1 MWSTV). Damit hat er sichergestellt, dass er für das erste Geschäftsjahr nicht mehrwertsteuerpflichtig wird. Aber bei der Beurteilung des ersten Geschäftsjahres war er ein wenig zu optimistisch. Er durfte sich nicht darauf verlassen, dass er nur CHF 85‘000 Umsatz erzielt und damit die Limite noch nicht erreicht hatte. Vielmehr hätte er den in neun Monaten erzielte Umsatz auf zwölf Monate umrechnen müssen (der Umsatzeinbruch anfangs Jahr 2019 ist hier unerheblich). Damit lag er eben bereits im ersten Geschäftsjahr über der Limite von CHF 100‘000. Deshalb wurde Herr Fink zu Recht auf den 1.1.2019 in das Register der Mehrwertsteuerpflichtigen eingetragen.

Bei anderer Wahl des Geschäftsjahres wäre der Beginn der obligatorischen Steuerpflicht später gewesen. Hätte er anstelle des Kalenderjahres den 1.4.-31.3. als Geschäftsjahr gewählt, dann hätte er im ersten Geschäftsjahr die Limite nicht erreicht und wäre auch im zweiten Geschäftsjahr nicht obligatorisch mehrwertsteuerpflichtig gewesen, sondern erst auf Beginn des dritten Geschäftsjahres, also den 1.4.2020. Die obligatorische Steuerpflicht hätte sich also um über ein Jahr hinausgezögert.

Fazit
Mit der Aufnahme einer unternehmerischen Tätigkeit ist zu prüfen, ob die Limite von CHF 100‘000 resp. CHF 150‘0001 innerhalb der ersten 12 Monate erreicht wird. Ist dies unsicher, dann hat spätestens nach drei Monaten eine erneute Beurteilung zu erfolgen. Es ist wichtig, dass diese Beurteilung sauber gemacht wird. Damit wird festgestellt, ob die Steuerpflicht im ersten Geschäftsjahr besteht oder nicht. Für die nachfolgende Beurteilung ob die obligatorische Steuerpflicht beginnt ist entscheidend, dass eine Tätigkeit über zwölf Monate berücksichtigt wird. „Kurze“ Geschäftsjahre sind auf 12 Monate umzurechnen.

1 Bei nicht gewinnstrebigen, ehrenamtlich geführten Sport- oder Kulturvereinen oder gemeinnützigen Institutionen (Art. 10 Abs. 2 Bst. c MWSTG)


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