Hätten Sie es gewusst?

08.04.2021

Ausgangslage:
Die in der Schweiz MWST-pflichtige Gastro-Küchenbau AG mit Sitz in Weil am Rhein (D) hat einen Auftrag beim ebenfalls MWST-pflichtigen Restaurant Löwen in Basel zum Einbau einer neuen Küche. Die Gastro-Küchenbau AG beauftragt einen Spediteur mit der Lieferung der Küchenapparate zum Restaurant Löwen. Auf den elektronischen Veranlagungsverfügungen (eVV) MWST und Zoll wird als Importeur das Restaurant Löwen aufgeführt, die Speditionsfirma belastet die Einfuhrsteuer jedoch der Gastro-Küchenbau AG. 

Frage:
Darf die Gastro-Küchenbau AG die Einfuhrsteuer in ihrer MWST-Abrechnung als Vorsteuer geltend machen?

 

 

Lösung:

Die bei der Einfuhr entrichtete Einfuhrsteuer darf vom Importeur als Vorsteuer geltend gemacht werden (Art. 28 Abs. 1 Bst. c MWSTG). Damit der Importeur den Vorsteuerabzug auf der Einfuhrsteuer jedoch geltend machen kann, müssen folgende Voraussetzungen kumulativ erfüllt sein:

  • Er ist im Besitz der Veranlagungsverfügung der EZV beziehungsweise der elektronischen Veranlagungsverfügung (eVV), lautend auf Namen und Adresse der steuerpflichtigen Person (Importeur).
  • Er ist tatsächlich Importeur und kann deshalb unmittelbar nach der Einfuhr über die Gegenstände wirtschaftlich verfügen und dies auch entsprechend belegen (z.B. beim Verkaufsgeschäft anhand einer korrekt verbuchten Einkaufsrechnung).

Lautet die Veranlagungsverfügung der EZV beziehungsweise die eVV auf eine andere Person als den eigentlichen steuerpflichtigen Importeur, kann dieser den Vorsteuerabzug dennoch vornehmen, wenn er die übrigen vorstehend aufgeführten Bedingungen erfüllt.

In unserem Fall weist die eVV zwar fälschlicherweise das Restaurant Löwen als Importeur der Küchenapparate aus. Tatsächlicher Importeur ist die Gastro-Küchenbau AG. Aus diesem Grund darf nur die Gastro-Küchenbau AG die von ihr bezahlte Einfuhrsteuer als Vorsteuer in ihrer MWST-Abrechnung geltend machen (da sie eine Leistung in der Schweiz erbringt, muss sie aber auch den Umsatz abrechnen).


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