MOSS (Mini-One-Stop-Shop) wird OSS (One-Stop-Shop)

08.04.2021

Spätestens nach der Lektüre unseres letzten Newsletters kennen Sie den im Jahre 2015 in der EU eingeführten Mini-One-Stop-Shop, kurz MOSS. Im Rahmen der Umsetzung des „MWST-Digitalpakets“ in der EU wird u.a. MOSS per 1. Juli 2021 um weitere Meldemöglichkeiten ergänzt und wächst zum One-Stop-Shop (OSS).

Der Begriff OSS bezeichnet das Besteuerungsverfahren „One-Stop-Shop“, welches in der EU per 1. Juli 2021 in Kraft gesetzt wird. Bisher konnte MOSS nur für die Abrechnung von Umsätzen aus Telekommunikations-, Rundfunk- und Fernsehdienstleistungen oder elektronischen Dienstleistungen im Bereich B2C genutzt werden. Nun wird der Katalog der unter dieses besondere Besteuerungsverfahren fallenden Leistungen erweitert. Künftig gibt es im Rahmen des OSS eine:

  • EU-Regelung
  • Nicht-EU-Regelung
  • Einfuhrregelung

Dabei ist zu beachten, dass die Teilnahme am OSS nur möglich sein wird, wenn der OSS einheitlich für die gesamte EU genutzt wird.

EU-Regelung (§ 18j UStG-E)
EU-Unternehmer können zukünftig im OSS melden: 

  • alle sonstigen Leistungen an Nichtunternehmer, die in anderem Mitgliedstaat zu besteuern sind 
  • Innergemeinschaftliche Fernverkäufe 
  • Fiktive Reihengeschäfte (§ 3 Abs. 3a S. 1 UStG-E)

Nicht-EU-Regelung (§ 18i UStG-E)
Drittlands-Unternehmer und somit Schweizer Unternehmer können zukünftig alle sonstigen Leistungen an Nichtunternehmer (B2C) mit Leistungsort in der EU im OSS melden. 

Einfuhrregelung (§ 18k UStG-E)
Sowohl Drittlands-Unternehmer als auch EU-Unternehmer können künftig den Fernverkauf von Sendungen mit einem Sachwert von höchstens EUR 150 im OSS melden (sogenannter „Import-One-Stop-Shop“, kurz „IOSS“). In diesem Fall ist die Einfuhr der Waren gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 7 UStG-E steuerfrei. Eine weitere Voraussetzung für die steuerfreie Einfuhr ist, dass bei der Zollanmeldung die Gültigkeit der individuellen Identifikationsnummer des Unternehmers oder dessen Vertreters von der Zollstelle geprüft wird. Diese zusätzliche Identifikationsnummer wird von der zuständigen Zollstelle erteilt.

Die Meldemodalitäten erfahren nur marginale Änderungen. Die Steuererklärungen sind weiterhin vierteljährlich abzugeben. Die Fristen für die Abgabe der Erklärungen über OSS sowie die Fälligkeit der Steuerschuld werden jedoch im Vergleich zu MOSS um 10 Tage verlängert. Die neue Frist läuft somit am Ende des dem Quartal folgenden Monats ab. Ferner wird es dem Unternehmer ermöglicht, Berichtigungen in der jeweils aktuellen Steuererklärung vorzunehmen (anstelle einer Berichtigung der bereits eingereichten Erklärung).

MWST-Digitalpaket
Die Europäische Kommission will mehrwertsteuerliche Pflichten für Unternehmen vereinfachen, die grenzüberschreitende Lieferungen und Dienstleistungen an Endkunden (B2C) erbringen. Sie will damit sicherstellen, dass die Mehrwertsteuer auf diesen Umsätzen korrekt an den Mitgliedstaat abgeführt wird, in dem die Leistung konsumiert bzw. verbraucht wird. In diesem Bereich trat die 1. legislative Änderung 2015 in Kraft. Die zweite Etappe des MWST-Digitalpakets wird nun im Rahmen des Jahressteuergesetzes 2020 per 1. Juli 2021 umgesetzt. Nebst den Erweiterungen im Bereich OSS sind Änderungen beim Versandhandel an Privatpersonen, die Schaffung einer Sonderregelung für Sendungen mit einem Sachwert bis € 150, bei denen der IOSS nicht genutzt wird sowie die Abschaffung der € 22 Freigrenze bei der Einfuhrumsatzsteuer vorgesehen.


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