Private Nutzung von Geschäftsfahrzeugen

08.04.2021

Die private Nutzung von Geschäftsfahrzeugen ist als sog. Privatanteil auszuscheiden und kann annäherungsweise mit einer Pauschale ermittelt werden. Per 1. Januar 2022 beträgt diese für die direkte Bundessteuer neu pro Monat 0.9% (bisher 0.8%) des Fahrzeugkaufpreises und umfasst dafür auch die Fahrten zwischen Wohn- und Arbeitsort («Gratis-Arbeitsweg»). Diese Änderung wirkt sich ziemlich sicher auch auf die MWST aus.

Stellt der Arbeitgeber seinen Angestellten ein Geschäftsfahrzeug zur Verfügung, welches diese auch für private Zwecke verwenden können, stellt dies eine entgeltliche Leistung an die jeweiligen Angestellten dar. Die Leistung ist zum Normalsatz von aktuell 7.7% abzurechnen. Da der effektive Wert dieser Gehaltsnebenleistung oft nicht einfach zu ermitteln ist, kann die private Nutzung des Geschäftsfahrzeugs pro Monat mit 0.8% des Fahrzeugkaufpreises pauschal berechnet werden (MWST-Info 08 Ziff. 3.4.3.2).

Beispiel:
Netto-Anschaffungswert Fahrzeug von CHF 60‘000 x 0.8% x 12 (Anzahl benutzter Monate) = CHF 5‘760 sind im Lohnausweis unter Ziffer 2.2 zu deklarieren. Der Arbeitgeber muss nun CHF 411.80 davon als Umsatzsteuer abliefern (Privatanteile entsprechen 107.7%) 

Die Pauschale in ihrer bisherigen Form umfasst nur über den Arbeitsweg hinausgehende Privatfahren (z.B. Wochenend- und Ferienfahrten). Der «Gratis-Arbeitsweg» wird bisher nur durch Ankreuzen des Feldes F im Lohnausweis ausgewiesen und wirkt sich nur bei der Einkommenssteuer der Angestellten aus. 

Ab 1. Januar 2022 beträgt die Pauschale bei der direkten Bundessteuer neu 0.9% und umfasst neu auch den «Gratis-Arbeitsweg». 

Durch die Erhöhung der Pauschale entfallen die Aufrechnung für den Arbeitsweg und der Fahrkostenabzug beim Einkommen für die direkte Bundessteuer. Ebenfalls entfällt für die Arbeitgeber die Pflicht, den Aussendienstanteil auf dem Lohnausweis zu deklarieren. 

Übernehmen die Kantone bzw. die Schweizerische Steuerkonferenz (SSK) diese neue Pauschale in die Wegleitung zum Lohnausweis, so wirkt sich diese Neuerung mit grosser Wahrscheinlichkeit auch auf die MWST aus, da die MWST auf den Lohnausweis abstellt (Art. 47 MWSTV). Für unser Beispiel würde dies bedeuten, dass nun ein Privatanteil von CHF 6‘480 zu deklarieren wäre und die daraus resultierende Umsatzsteuer CHF 463.30 betragen würde. 

Auch für die Sozialversicherungen wird die Anpassung von Bedeutung sein. 

Weiterhin wird es möglich sein, die effektive private Nutzung mit einem Fahrtenheft und dem Ansatz von CHF 0.70 pro Kilometer abzurechnen (MWST-Info 08 Ziff. 3.4.3.2.2). Ob der Arbeitsweg dann auch neu dazugerechnet werden muss, weil er neu auch Teil der Pauschale von 0.9% ist, bleibt abzuwarten.

Sobald die Eidg. Steuerverwaltung, Hauptabt. MWST sich betreffend der konkreten Umsetzung geäussert hat, werden wir Sie selbstverständlich detailliert orientieren.


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