Hätten Sie es gewusst?
02.03.2021
Ausgangslage:
Mona Säuerli (Informatikerin) ist seit einigen Jahren selbständig tätig. Sie berät Unternehmen betreffend IT-Sicherheit und gibt am Abend und an den Wochenenden Kurse in Word und Excel für Pensionierte in der Schweiz und im nahen Ausland. Seit dem Jahr 2017 ist sie bei der ESTV als Steuerpflichtige registriert und hat jeweils für die von der Steuer ausgenommenen Leistungen optiert. In den Jahren 2017 – 2020 erzielte sie folgende Umsätze in CHF:
Umsätze (netto) |
Jahr 2017 |
Jahr 2018 |
Jahr 2019 |
Jahr 2020 |
Informatikkurse in der Schweiz |
45‘000 |
56‘000 |
35‘000 |
26‘000 |
Informatikkurse im Ausland |
12‘000 |
12‘000 |
11‘000 |
10‘000 |
Informatikberatung an Unternehmen mit Sitz im Inland |
88‘000 |
79‘000 |
72‘000 |
55‘000 |
Informatikberatung an Unternehmen mit Sitz im Ausland |
23‘000 |
22‘000 |
15‘000 |
11‘000 |
In den letzten Jahren hat sie sich entschlossen, mehr Freizeit zu geniessen und ihr Unternehmen langsam herunterzufahren. Mona Säuerli möchte sich daher gerne bei der ESTV als Steuerpflichtige abmelden.
Frage:
Ab wann (genauer Zeitpunkt) kann sich Mona Säuerli bei der ESTV als Steuerpflichtige abmelden?
Lösung:
Mona Säuerli erreicht im Jahr 2019 die CHF 100'000 Umsatz ohne die Steuer aus Leistungen im In- und Ausland (welche nicht von der Steuer ausgenommen sind) nicht mehr und hätte sich per 31.12.2019 bei der ESTV als Steuerpflichtiger abmelden können (MWSTG Art. 14 Abs. 5). Die Abmeldung erfolgt rechtzeitig, wenn diese der ESTV innert 60 Tagen nach Ende der Steuerperiode eingereicht wird. Für die Abmeldung hatte sie also Zeit bis zum 28.02.2020. Diese Frist hat Mona Säuerli verpasst. Infolgedessen konnte sie sich per 31.12.2020 abmelden, wobei sie wiederum eine Abmeldefrist bis zum 28.02.2021 hatte. Auch diese Frist hat sie verpasst.
Da sie auf die Abmeldung verzichtet hat, war sie weiterhin freiwillig steuerpflichtig und kann sich nun per Ende des Jahres 2021 abmelden, sofern der Umsatz aus den Informatikberatungen weiterhin unter CHF 100‘000 liegt und sie die Abmeldefrist bis zum 28.02.2022 einhalten kann.
Die Informatikkurse sind gem. Art. 21 Abs. 2 Ziff. 11 MWSTG von der Steuer ausgenommen und gehören deshalb nicht zum massgebenden Umsatz für die Steuerpflicht nach Art. 10 Abs. 2 MWSTG, selbst wenn für die Versteuerung optiert wurde.