Coronavirus – Vorübergehende Änderung MWSTV

02.03.2021

Die Erbringung einer Heilbehandlung ist von der Steuer ausgenommen. Die Voraussetzungen für die Anerkennung als Erbringer einer Heilbehandlung werden im Art. 35 MWSTV beschrieben und die Angehörigen von Heil- und Pflegeberufen aufgelistet. Aufgrund von COVID-19 wurde die Auflistung der Angehörigen von Heil- und Pflegeberufen vorübergehend erweitert.

Alle Heilbehandlungen im Bereich der Humanmedizin, welche von einer Person mit einer Berufsausübungsbewilligung erbracht werden, sind von der Steuer ausgenommen. Dies sofern sich die Behandlungstätigkeit unter den kantonalrechtlich festgelegten Tätigkeitsbereich der entsprechenden Berufsgruppe fassen lässt.

Eine leistungserbringende Person verfügt über eine Berufsausübungsbewilligung im Sinne von Artikel 21 Absatz 2 Ziffer 3 MWSTG, wenn sie im Besitz der nach kantonalem Recht erforderlichen Bewilligung zur selbstständigen Berufsausübung ist oder zur Ausübung der Heilbehandlung nach der kantonalen Gesetzgebung zugelassen ist.

Als Angehörige von Heil- und Pflegeberufen gehören auch Ärzte, Zahnärzte, Logopäden und viele mehr. Für die Durchführung von Covid-19-Impfungen gehören neu auch Apotheker und Apothekerinnen in die Reihe der Angehörigen von Heil- und Pflegeberufen. Diese Zugehörigkeit ist jedoch für die Dauer vom 01.02.2021 bis zum 31.12.2021 befristet.

Nehmen also Apotheker Impfungen gegen COVID-19 vor, so ist diese Leistung vom Februar – Dezember 2021 von der Steuer ausgenommen. Für das Erbringen für von der Steuer ausgenommenen Leistungen besteht auf den bezogenen Vorleistungen kein Vorsteuerabzugsrecht (Art. 29 Abs. 1 MWSTG) und für die Vorsteuer der gemischt verwendeten Infrastruktur muss eine Korrektur erfolgen (Art. 30 MWSTG). 


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