EU-MWST – Aufhebung Steuerpflicht in Deutschland aufgrund Nutzung der Geschäftsfahrzeuge von Grenzgängern

02.03.2021

Nach all den Sanktionen und Verschärfungen der letzten Jahre hat der EuGH diesen Januar einen Lichtblick geschaffen. Stellen Schweizer Unternehmen ihren in der EU wohnhaften Mitarbeitenden ein Geschäftsfahrzeug zur Verfügung, sollte zukünftig keine Registration mehr im jeweiligen Land erfolgen.

Überlassen Schweizer Unternehmen an in der EU ansässige Arbeitnehmende ihre Geschäftsfahrzeuge und dürfen die Arbeitnehmenden diese auch für private Zwecke verwenden, wurde dies bisher in vielen europäischen Ländern als entgeltliche langfristige Vermietung eines Beförderungsmittels angesehen. Da die Vermietung gemäss europäischem Recht an dem Ort steuerbar ist, an dem der Arbeitnehmende seinen Wohnsitz (oder seinen gewöhnlichen Aufenthaltsort) hat, wurden einige Schweizer Unternehmen in den angrenzenden Ländern steuerpflichtig und mussten jeweils für die Vermietung die Umsatzsteuer abliefern.

Mit dem EuGH Entscheid vom 20. Januar 2021 / Rs. C 288/19-QM wurde hinsichtlich der Privatnutzung von Geschäftsfahrzeugen durch Arbeitnehmende bezüglich der Ortsqualifizierung der Leistung, die deutsche Versteuerungspraxis abweichend der EU Rechtslage beurteilt. Die Vermietung eines Beförderungsmittels im MWST-rechtlichen Sinne setzte voraus, dass der Eigentümer des Beförderungsmittels dem Mietenden gegen eine Zahlung eines Mietzinses für eine vereinbarte Dauer das Recht das Fahrzeug zu nutzen übertrage. Die Voraussetzung der Mietzinszahlung ist jedoch im Fall einer kostenfreien Nutzung eines dem Unternehmen gehörenden Gegenstands nicht erfüllt.

Die 2013 eingeführte Empfängerortsversteuerung ist somit obsolet und der Ort der Leistung bei der Nutzung von Geschäftsfahrzeugen von Schweizer Unternehmen durch deren deutsche Arbeitnehmenden ist somit nicht im jeweiligen Land zu versteuern, weshalb diese Versteuerungspflicht wegfällt.

Der EuGH Entscheid muss erst noch im nationalen Recht umgesetzt werden. Ob für die in der Vergangenheit zu Unrecht abgelieferte Umsatzsteuer ein Rückvergütungsanspruch besteht ist noch unklar. Wir sind diesbezüglich mit dem Finanzamt Konstanz im Gespräch. Fortsetzung folgt…


Verwandte Artikel

27.03.2024

Seminar- und Kursangebote

Mehr lesen

12.03.2024

Offene Stelle

Mehr lesen