EU-MWST – Sonderregelung Reiseleistungen

02.03.2021

Auf den 1.1.2021 wurde in Deutschland in einem BMF-Schreiben folgender Satz 12 in Abschnitt 25.1. Abs. 1 UStAE ergänzt: „…ist bei Reiseleistungen von Unternehmern mit Sitz im Drittland und ohne feste Niederlassung im Gemeinschaftsgebiet nicht anwendbar.“ Diese kleine, scheinbar unwichtige Ergänzung ist jedoch der Auslöser dafür, dass Schweizer Reiseunternehmen, welche in Deutschland Reisen anbieten, nun die Steuerpflicht bei unseren Nachbarn droht.

Nicht in der EU ansässige Unternehmer konnten bisher die Sonderregelungen des § 25 UStG für Reiseleistungen anwenden. Dies bedeutete, dass Schweizer Reiseunternehmen, welche Reisen in Deutschland verkaufen, sich nicht in Deutschland registrieren lassen mussten und ihre Rechnungen ohne USt ausstellen konnten.

Nach Auffassung des BMF sollen diese in Drittländern ansässigen Unternehmen diese Sonderregelung rückwirkend auf 1.1.2021 nicht mehr anwenden können. Wenn also zukünftig Drittlandsunternehmen Reisen nach Deutschland veranstalten, kann sich damit nun eine Umsatzsteuerpflicht ergeben. Dadurch kann zumindest auch die Vorsteuer aus damit verbundenen Eingangsleistungen geltend gemacht werden, ausser diese fallen unter die für Reiseunternehmen verwendete Differenzbesteuerung1 nach Art. 306 – 310 MwStSystRL, bei welcher die Vorsteuer als abgegolten gilt.

Unternehmen, welche Reisen in Deutschland anbieten, müssen nun prüfen, inwiefern sie von der Änderung betroffen sind. Dabei muss, wie im Europäischen Recht üblich, unterschieden werden, welche Leistungen genau erbracht werden und an wen (B2B: Unternehmen an Unternehmen oder B2C: Unternehmen an Nicht-Unternehmen).

Liegen einzelne Leistungen vor, so müssten diese auch einzeln beurteilt werden. In der Folge davon könnten sich unterschiedliche Besteuerungsorte ergeben. Eine Kombinationsregel wie in der Schweiz (30%:70%) kennt Deutschland dabei nicht.

Beispielsweise für Verpflegungsleistungen wäre der steuerliche Ort dort, wo die Verpflegung erfolgt (§ 3a Abs. 3 Nr. 3 Buchstabe b UStG), bei Beherbergungen dort, wo die Unterkunft stattfindet (§ 3a Abs. 3 Nr. 1 Satz 2 Buchstabe a UStG), bei Reiseführung nach § 3a Abs. 1 UStG oder § 3a Abs. 2 UStG und bei Personenbeförderungsleistungen wäre der massgebende Ort dort, wo die Beförderung erfolgt bzw. die zurückgelegte Strecke liegt (§ 3b Abs. 1 UStG). Carunternehmungen sind somit Zielsubjekt der neuen Auslegung.

Die erwähnten Leistungen sind neben anderen Fragen wie die Höhe der anwendbaren Steuersätze oder einer allfälligen Steuerübertragung auf den Leistungsempfänger nur einige Punkte, welche es sauber zu klären gilt. Eventuell müssen sie ihre Geschäftsprozesse anders gestalten, denn eine Registrierung in Deutschland muss wohl geplant sein und eine überstürzte Handlung kann unliebsame Konsequenzen haben. Wir empfehlen hier deshalb eine konzeptionell überlegte Vorgehensweise.

Link BFM-Schreiben: https://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Downloads/ BMF_Schreiben/Steuerarten/Umsatzsteuer/Umsatzsteuer-Anwendungserlass/2021-01-29-besteuerung-von-reiseleistungen-von-unternehmen-mit-sitz-im-drittland.html


1  Zur Vereinfachung der Besteuerung von Reiseleistungen wurde die Margenbesteuerung eingeführt, bei der den Unternehmen für den Einkauf der Reiseleistung kein Vorsteuerabzug gewährt wird, dafür nur die Marge der Umsatzsteuer unterliegt.


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