Auswirkungen von COVID-19 auf den Jahresabschluss

09.02.2021

Die Corona-Pandemie hinterlässt bei vielen Unternehmungen ihre Spuren im Jahresabschluss. Seien es Umsatzeinbrüche aufgrund behördlich angeordneter Schliessungen, Mietzinsreduktionen aufgrund bilateraler Vereinbarungen zwischen Mieter und Vermieter, aber auch Einnahmen aus der Kurzarbeitsentschädigung oder à-fonds-perdu-Beiträge aus der Härtefallhilfe sowie Beiträge aus dem Stabilisierungspaket Sport. Nicht selten stellt sich in diesem Zusammenhang auch die Frage nach der korrekten Erfassung in der Buchhaltung bzw. Offenlegung im Jahresabschluss. Wir geben eine Übersicht:

Sachverhalt

Erfassung und Offenlegung

Umsatzeinbruch
Keine spezielle Erfassung. Position Nettoerlös wird entsprechend den tatsächlichen Umsatzzahlen buchhalterisch erfasst und offengelegt. Eine allfällige Kommentierung erfolgt im Geschäftsbericht und nicht in der Jahresrechnung.
Reduktion Waren- und Materialkosten aufgrund Umsatzeinbruch
Sinngemäss gleich wie der Umsatzeinbruch.
Kurzarbeitsentschädigung
Analog anderen Entschädigungen von Sozialversicherungen (z.B. EO, MSE), also als Minderung des Personalaufwands.
Freiwillige Lohnfortzahlung
Keine spezielle Erfassung. Position Personalaufwand[1].
Mietzinsreduktion
Sowohl aufwand- wie auch ertragsseitig keine besondere Offenlegung oder Erfassung. Bei wesentlichen Auswirkungen aufgrund von behördlichen oder gesetzlichen Vorgaben, könnte eine Erfassung im ausserordentlichen Bereich in Betracht gezogen werden.
Aufwand und Ertrag, welche eine direkte, unmittelbare Folge von staatlich verordneten oder empfohlenen Massnahmen zur Bekämpfung der Corona-Pandemie sind
Haben diese Aufwendungen und/oder Erträge, die im normalen Geschäftsverlauf ohne Corona nicht anfallen würden, einen wesentlichen Einfluss auf die Jahresrechnung, kann eine Erfassung im ausserordentlichen Bereich in Betracht gezogen werden. Zum Beispiel:
- à-fonds-perdu-Beiträge aus der Härtefallhilfe
- Beiträge aus Stabilisierungspaket Sport
- erhebliche Konventionalstrafe aufgrund Nichteinhaltung
  einer Lieferverpflichtung (z.B. aufgrund Schliessung der
  Baustellen)
- erhebliche Wertberichtigung auf Warenlager (z.B.
  Vernichtung Frühjahrskollektion)
Ausserordentliche Positionen werden gemäss Art. 959c Abs. 2 Ziffer 12 OR im Anhang zur Jahresrechnung erläutert.
Solidarbürgschaftskredit
Separat in der Bilanz (unsere Empfehlung) oder innerhalb der Finanzverbindlichkeiten. Gegebenenfalls müssen noch weitere Angaben und Erläuterungen zum Solidarbürgschaftskredit im Anhang gemacht werden, z.B. Verzinsung, Auswirkung auf Situationen gemäss Art. 725 OR oder andere individuelle Punkte aus der Kreditvereinbarung.
Wir sind der Meinung, dass in der Regel bei KMUs Angaben zu Ausschüttungs- oder Finanzierungsrestriktionen nicht zwingend zu erwähnen sind, da diese aufgrund der gesetzlichen Grundlage für sämtliche Unternehmen gleich sind und deshalb keinen zusätzlichen Informationsnutzen für die Leser der Jahresrechnung bieten. Hingegen können solche Informationen insbesondere bei Unternehmungen mit internationalen Stakeholdern bzw. internationalem Bezug oder wenn die Jahresrechnung einem breiten Publikum offen gelegt wird, durchaus angemessen sein.
Arbeitgeberbeitragsreserven (AGBR)
Die Bildung und Auflösung der AGBR erfolgt sachlich über den Personalaufwand. Die Verwendung von (nicht bilanzierten) AGBR zur Finanzierung von Arbeitgeberbeiträgen und allenfalls Arbeitnehmerbeiträgen reduziert entsprechend den Bestand an stillen Reserven sowie den Personalaufwand im Umfang der erfolgten Inanspruchnahme. Alternativ kann auch der volle Personalaufwand verbucht und die Auflösung der AGBR als ausserordentlicher Ertrag ausgewiesen werden.
 

[1] In der MWST-Abrechnung jedoch als Mittelfluss unter der Ziffer 910 zu deklarieren


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