COVID-19-Solidarbürgschaftsgesetz (COVID-19-SBüG)
09.02.2021
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Das Parlament hat in der Wintersession mit Schlussabstimmung vom 18. Dezember 2020 das COVID-19-Solidarbürgschaftsgesetz (COVID-19-SBüG) verabschiedet. Das Gesetz trat auf den 19. Dezember 2020 in Kraft und ersetzt ab diesem Zeitpunkt die COVID-19-Solidarbürgschaftsverordnung.
Mit dem Solidarbürgschaftsgesetz bleiben die bisherigen Ausschüttungssperren sowie weitere Beschränkungen bei der Kreditmittelverwendung mit einer Ausnahme bestehen:
Gegenüber der COVID-19-Solidarbürgschaftsverordnung sind seit dem 19. Dezember 2020 Erweiterungsinvestitionen in das Anlagevermögen zulässig. Eine Verwendung von Mitteln für Neuinvestitionen stellt somit nach Inkrafttreten des COVID-19-Solidarbürgschaftsgesetzes keine Vertragsverletzung des Kreditnehmers dar (vgl. Art. 27 Abs. 2 COVID-19-SBüG).
Nicht erlaubt sind weiterhin:
Oberbegriff
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Ausgeschlossene Sachverhalte
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Ausschüttungssperren
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Dividenden, Tantiemen und Rückerstattung von
Kapitaleinlagen |
Darlehen an resp. von Gesellschafter-
innen, Gesellschaftern und ihnen nahestehenden Personen |
Gewährung oder Rückzahlung
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Gruppendarlehen
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Rückführung
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Darlehen an Gruppengesellschaften mit Sitz im Ausland
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Übertragung von Mitteln
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Umschuldung von Bankschulden
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Rückzahlung von Bankkrediten und -limiten, die
vor dem 23. März 2020 bestanden |
Erlaubt ist:
Die Erfüllung von ordentlichen Zins- und Amortisationszahlungen auf sämtlichen vorerwähnten Darlehen und Bankschulden.
Gegenüber der Verordnung ist im Gesetz eine verlängerte Amortisationsfrist beschlossen worden. Kredite nach der COVID-19-Solidarbürgschaftsverordnung sind innerhalb von acht Jahren (bisher 5 Jahre) vollständig zu amortisieren. Bedeutet die fristgerechte Amortisation des Kredits eine erhebliche Härte für die Kreditnehmerin oder den Kreditnehmer, so kann die Kreditgeberin die Frist mit Zustimmung der Bürgschaftsorganisation gestützt auf einen Amortisationsplan angemessen, jedoch höchstens auf zehn Jahre verlängern.
Art. 22 COVID-19-SBüG regelt die Haftungsfragen: Die Mitglieder des obersten Verwaltungs- oder Leitungsorgans sowie alle mit der Geschäftsführung oder der Liquidation der Kreditnehmerin oder des Kreditnehmers befassten Personen sind gegenüber den Gläubigerinnen und Gläubigern des Unternehmens, der Kreditgeberin, der Bürgschaftsorganisation und dem Bund persönlich und solidarisch für den Schaden verantwortlich, den sie durch absichtliche oder fahrlässige Verletzung der Vorgaben von Artikel 2 Absätze 2-4 verursachen.
In Art 23 COVID-19-SBüG sind die Aufgaben der Revisionsstelle festgelegt. Stellt die Revisionsstelle der Kreditnehmerin oder des Kreditnehmers im Rahmen der eingeschränkten oder ordentlichen Revision der Jahres- oder Konzernrechnung eine Verletzung einer Vorgabe nach Artikel 2 Absätze 2-4 fest, so setzt sie ihr oder ihm eine angemessene Frist zur Herstellung des ordnungsgemässen Zustandes. Wird dieser nicht innerhalb der gesetzten Frist hergestellt, so muss die Revisionsstelle die Generalversammlung (für andere Organisationsformen das entsprechende Organ) informieren. Sollte der Verwaltungsrat den ordnungsgemässen Zustand auch dann nicht unverzüglich herstellen, so informiert die Revisionsstelle die zuständige Bürgschaftsorganisation.
Fazit
Das COVID-19-Solidarbürgschaftsgesetz regelt sehr konkret die Aspekte des COVID-19-Kredits, vom Zweck, über die Verwendung bis zu den Aufgaben der involvierten Parteien. Für Kreditnehmende lohnt sich eine vertiefte Betrachtung dieser Bedingungen in jedem Fall, um einen allfälligen Gesetzesverstoss, mit unter Umständen weitreichenden Konsequenzen, zu vermeiden.