Der aktuelle Gerichtsentscheid

03.02.2021

Die Ergebnisse einer Mehrwertsteuerkontrolle können für ein KMU unter Umständen eine existentielle Bedrohung darstellen. Einige Unternehmen – wie dasjenige des hier besprochenen Urteils des Bundesgerichts vom 21. Februar 2020 (2C_923/2018) – haben in der Vergangenheit versucht, sich der Mehrwertsteuernachforderung dadurch zu entledigen, indem sie ein neues Unternehmen gründen und die für den Weiterbetrieb notwendigen Aktiven auf das neue Unternehmen übertragen. Dieser Vorgehensweise hat nun das Bundesgericht einen Riegel vorgeschoben.

Sachverhalt
Die B. GmbH hatte ursprünglich Sitz in U/SG. Ihr statutarischer Zweck bestand im gewerblichen Transport von Gütern und Personen. A.C. war Alleingesellschafterin und wirkte als Geschäftsführerin. Ihr Vater B.C. hatte den Vorsitz der Geschäftsführung inne. Im Juni 2016 verlegte die Gesellschaft ihren Sitz nach V/AG, was mit der Umfirmierung in D. GmbH einherging. Im Mai 2017 wurde über die Gesellschaft der Konkurs eröffnet. Das Konkursverfahren wurde im Juni 2017 mangels Aktiven eingestellt. Die B. GmbH resp. D. GmbH war vom 1. April 2007 bis zum 31. Dezember 2016 im Register der Mehrwertsteuerpflichtigen eingetragen. Anlässlich einer Mehrwertsteuerkontrolle im Juli 2012 und März 2014 stellte die ESTV fest, dass die Geschäftsbücher sowohl in formeller wie auch in materieller Hinsicht ordnungswidrig geführt wurden. Die ESTV stellte Steuernachforderungen für die Steuerperioden 2007 bis 2012 an die B. GmbH. Die B. GmbH bestritt die Nachbelastungen mit Eingabe vom Juli 2014.

Im Dezember 2015 schlossen die B. GmbH und die A. GmbH in Gründung, die ihren statutarischen Sitz in U/SG hatte, einen Kaufvertrag. Alleingesellschafterin der A. GmbH ist A.C. die gleichzeitig als einzeln zeichnungsberechtigte Gesellschafterin fungiert. Mit dem Kaufvertrag wurden der Fahrzeugpark sowie die Taxibewilligung/Betriebsbewilligung übertragen. Die Übertragung fand am 8. März 2016 statt.

Mit Verfügungen vom 5. April 2016 bestätigte die ESTV gegenüber der B. GmbH die Nachbelastungen. Die B. GmbH erhob am 2. Mai 2016 Einsprache gegen die Verfügungen. Mit an die A. GmbH adressierten Einspracheentscheiden vom 11. September 2017 wies die ESTV die Einsprachen der B. GmbH ab. Die ESTV erachtete die A. GmbH als Steuernachfolgerin der B. GmbH. Die A. GmbH erhob Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht (BVGer), welches die Beschwerden guthiess und die Einspracheentscheide vom 11. September 2017 aufhob. Die ESTV führt Beschwerde beim Bundesgericht.

Das Bundesgericht (BGer) musste prüfen, ob das BVGer verfassungsrechtlich haltbar und bundesrechtskonform zum Ergebnis gelangte, dass die Tatbestandselemente der mehrwertsteuerlichen Steuernachfolge fehlten, weshalb sich die inhaltliche Prüfung der Nachbelastung erübrigte. Die mehrwertsteuerliche Steuernachfolge wurde erstmals in Art. 23 Abs. 2 aMWSTV geregelt und lautete: „Wer eine Unternehmung mit Aktiven und Passiven übernimmt, tritt in die steuerlichen Rechte und Pflichten der übernommenen Unternehmung ein.“ Dies setzte sich in Art. 30 Abs. 2 MWSTG 1999 fort. Ergänzt wurde die Bestimmung mit der solidarischen Mithaftung der übertragenden Person. In der Praxis rief das BGer in Erinnerung, dass die Steuernachfolge dann eintrete, wenn das bisherige Unternehmen aufgrund der Übertragung seiner Aktiven und Verbindlichkeiten anlässlich einer Universal- oder Singularsukzession wegfalle. Dabei genüge das tatsächliche Zusammenführen zweier Unternehmen, falls das Vorgehen im Ergebnis der Übernahme von Aktiven und Verbindlichkeiten gleichkomme. Im geltenden Recht weist Art. 16 Abs. 2 MWSTG 2009 folgenden Wortlaut auf: „Wer ein Unternehmen übernimmt, tritt in die steuerlichen Rechte und Pflichten des Rechtsvorgängers oder der Rechtsvorgängerin ein.“ Die mehrwertsteuerliche Steuernachfolge lehnt sich an das Fusionsgesetz an. Eine Unternehmensübernahme kann auch dann vorliegen, wenn nicht sämtliche Aktiven und Passiven sondern wesentliche Bestandteile davon übernommen werden. Davon ausgehend scheint die Meinung des Bundesrates dahinzugehen, dass neurechtlich auch eine partielle Steuernachfolge möglich sei.

Vorliegend hat die B. GmbH den Taxi-Betrieb mit einigen Fahrzeugen und allen Arbeitsverträgen, soweit die B. GmbH solche unterhalten hat, auf die A. GmbH übertragen. Insbesondere wurde die Taxi-Betriebsbewilligung von der B. GmbH auf die A. GmbH überschrieben. Damit ging ein in sich geschlossenes Teilvermögen auf die A. GmbH über. Zwar ist unklar, welche Betriebsmittel bei der B. GmbH verblieben sind. Bei der Übertragung handelt es sich um Rechtsgeschäfte unter Nahestehenden und die beiden Gesellschaften haben sich nicht an die Verträge gehalten. Deshalb kann keine streng vertragsbezogene Sichtweise angelegt werden. Für das BGer ist erwiesen, dass die B. GmbH nach der Übertragung des Taxi-Betriebes nicht mehr wirtschaftlich tätig war. Für das BGer ist eine Steuernachfolge gegeben, weshalb es auch korrekt war, die Einspracheentscheide nicht an die B. GmbH sondern an die A. GmbH zu adressieren.

Fazit
Damit bei der Mehrwertsteuer eine Steuernachfolge gegeben ist, muss die übertragende Gesellschaft nicht mehr zwingend untergehen. Dies bedeutet, dass selbst bei Umstrukturierungen in der Form einer Abspaltung mehrwertsteuerlich eine Steuernachfolge gegeben sein kann. In solchen Fällen empfiehlt es sich klar zu regeln, wer allfällige Mehrwertsteuernachforderungen zu tragen hat.


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