Hätten Sie es gewusst?

03.02.2021

Ausgangslage:
Die Buchhandlung Leseratte AG in Zurzach rechnet seit mehreren Jahren nach der Saldosteuersatz-Methode ab. Der bewilligte Saldosteuersatz für den Verkauf von Büchern beträgt 0.6%.

In der Steuerperiode 2020 wurden Bücher an Kunden im Inland für CHF 420‘000 (inkl. MWST) und Bücher an Kunden im Ausland (Export) für CHF 30‘000 verkauft. 

Frage:
Wie hoch ist die an die ESTV abzuliefernde Steuer? 

 

 

Lösung:

 

Die an die ESTV abzuliefernde Steuer beträgt CHF 1‘968.30

Bücher an Kunden im Inland        CHF     420’000 
Bücher an Kunden im Ausland     CHF       30’000 
Total Umsatz inkl. Steuer              CHF     450‘000

CHF 450‘000 x 0,6% = CHF 2‘700 

abzüglich Steueranrechnung mit Formular Nr. 1050: 
30’000/102.5 * 100 * 2,5% = CHF 731.70 

Rechnet eine steuerpflichtige Person nach der Saldosteuersatz-Methode ab, so soll die Vorsteuer mittels dem bewilligten Saldosteuersatz abgegolten sein. Bei Exporten als befreiter Umsatz ist dies nicht der Fall, da in diesem Fall zwar der ESTV keine Steuer bezahlt werden muss, dem Kunden aber auch keine Steuer in Rechnung gestellt wird. Es besteht somit keine „Marge“ zwischen der dem Kunden in Rechnung gestellten MWST und der mit der ESTV abgerechneten Steuer, mit der die Vorsteuer abgegolten wird. Hier soll das „Standard-Verfahren für Steueranrechnung bei Exporten“ Abhilfe schaffen (MWST-Info 12 Ziffer 10.1).

Die Umsätze aus der Ausfuhr von Gegenständen sind normal unter Ziffer 200 der MWST-Abrechnung zu deklarieren und unter Ziffer 322 resp. 332 mit dem bewilligten Saldosteuersatz zu versteuern. Dasselbe gilt für Leistungen an internationale Organisationen und die Diplomatie, da diese ebenfalls von der Steuer befreit sind (Art. 143 - 150 MWSTV) - sofern die Voraussetzungen gegeben sind1.

Mit Hilfe des Formulars 1050 kann nun die annäherungsweise Anrechnung der Vorsteuern erwirkt werden. Im Formular sind die Details zu den Exportleistungen aufzulisten und die auf den Umsätzen lastende MWST in CHF mit dem entsprechenden Multiplikator auszurechnen. Das resultierende Steuertotal kann unter Ziffer 470 der MWST-Abrechnung in Abzug gebracht werden. Das Formular Nr. 1050 ist der ESTV zusammen mit der MWST-Abrechnung einzureichen.

Voraussetzung ist, dass der Gegenstand steuerbelastet bezogen oder selbst hergestellt wurde. Das Formular Nr. 1050 kann auf der Homepage der ESTV abgerufen werden. Link: https://www.estv.admin.ch/estv/de/home/mehrwertsteuer/ dienstleistungen/formulare-pdf.html

Ergänzender Hinweis
Werden die Exportumsätze unter Ziffer 200 des Abrechnungsformulars deklariert und unter Ziffer 220 in Abzug gebracht, verzichtet die steuerpflichtige Person unwiderruflich auf die Abgeltung der Vorsteuer. Eine Steueranrechnung unter Ziffer 470 der MWST-Abrechnung ist in diesem Falle nicht mehr möglich (MWST-Info 12 Ziffer 10.2).

1 Leistungen an institutionelle Begünstigte und begünstigte Personen sind - sofern das entsprechende, vollständig ausgefüllte amtliche Formular der ESTV (Nr. 1070-1079) vorliegt - von der Steuer befreit.


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