Verzugszins seit 1. Januar 2021 wieder 4%

03.02.2021

Der Bundesrat hat den Verzugszins für die Mehrwertsteuer, welcher im vergangenen Jahr wegen COVID-19 vorübergehend 0% betrug, per 1. Januar 2021 wieder auf seine ursprüngliche Höhe von 4% gesetzt.

Per 20. März 2020 hatte der Bundesrat die Verordnung über den befristeten Verzicht auf Verzugszinsen bei verspäteter Zahlung von Steuern, Lenkungsabgaben und Zollabgaben sowie Verzicht auf die Darlehensrückerstattung durch die Schweizerische Gesellschaft für Hotelkredit (COVID-19-Verzichtsverordnung) per 21. März 2020 in Kraft gesetzt (SR 641.207.2). Wir haben darüber in unserem MWST-INFO 2020-2 berichtet. Die Geltungsdauer dieser Verordnung war bis 31. Dezember 2020 befristet, aktuell gilt nun wieder die Verordnung des Eidgenössischen Finanzdepartements vom 11. De-zember 2009 über die Verzugs- und die Vergütungszinssätze.

Bei verspäteter Bezahlung der Mehrwertsteuer wird für den Zeitraum vom 20. März 2020 bis zum 31. Dezember 2020 folglich kein Verzugszins berechnet, seit dem 1. Januar 2021 ist aber wieder der jährliche Verzugszins in der Höhe von 4% geschuldet. Der Vergütungszins blieb unverändert auf 4%.

Bei der direkten Bundessteuer gilt seit 1. Januar 2021 wieder die Verordnung des Eidgenössischen Finanzdepartements vom 10. Dezember 1992 über Fälligkeit und Verzinsung der direkten Bundessteuer (SR 642.124). Der Verzugszinssatz wurde für das Kalenderjahr 2021 auf 3% festgelegt und liegt somit einen ganzen Prozentpunkt unter demjenigen der MWST. 

Die Reduktion des Verzugszinses bzw. der Erlass war eine Massnahme des Bundes zur kurzfristigen Entlastung der Unternehmen. Diese Massnahme hat leider nur bedingt geholfen, da die meisten von COVID-19 betroffenen Unternehmen und Branchen nach rund einem Jahr der Einschränkungen vermutlich jetzt erst Recht leiden. Daher wäre es wünschenswert gewesen, wenn der Bundesrat die Verzugszinsmassnahmen noch etwas länger gewährt oder wenigstens einen der heutigen Zeit angemessenen Zinssatz gewählt hätte.


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