Vaterschaftsurlaub und andere Betreuungs-„Urlaube“

04.12.2020

Vaterschaftsurlaub ab 1. Januar 2021
In der Volksabstimmung von Ende September 2020 wurde die Vorlage für einen bezahlten Vaterschaftsurlaub mit über 60% überaus deutlich angenommen. Dazu wird im Obligationenrecht neu ein Artikel 329g eingeführt.

Alle erwerbstätigen Väter haben das Recht auf einen zweiwöchigen Vaterschaftsurlaub, d.h. 10 freie Arbeitstage. Dieser Urlaub muss innerhalb von sechs Monaten nach Geburt des Kindes bezogen werden, wochen- oder tageweise. Den Arbeitgebern ist es verboten, im Gegenzug die Ferien zu kürzen.

Der Erwerbsausfall im Vaterschaftsurlaub wird nach den gleichen Grundsätzen wie beim Mutterschaftsurlaub entschädigt. Eine Entschädigung erhalten Väter, die zum Zeitpunkt der Geburt des Kindes erwerbstätig waren, sei es als Arbeitnehmer oder als Selbstständigerwerbender. Sie müssen zudem in den 9 Monaten vor der Geburt in der AHV obligatorisch versichert und in dieser Zeit mindestens 5 Monate erwerbstätig gewesen sein. 

Die Entschädigung beträgt 80% des durchschnittlichen Erwerbseinkommens vor der Geburt des Kindes, höchstens aber 196 Franken pro Tag. Für zwei Wochen Urlaub werden 14 Taggelder ausbezahlt, was einen Höchstbetrag von 2‘744 Franken ergibt. Die Finanzierung erfolgt analog der Mutterschaftsversicherung über die EO, also mit Beiträgen der Erwerbstätigen und der Arbeitgeber, welche per 1. Januar 2021 von heute Total 0.45% auf 0.50% erhöht werden.

Bundesgesetz über die Verbesserung der Vereinbarung von Erwerbstätigkeit und Angehörigenbetreuung
Im medialen Lärm um den Vaterschaftsurlaub untergegangen ist die Inkraftsetzung des Bundesgesetzes zur Unterstützung von betreuenden Angehörigen. Im weiteren Sinn geht es auch hier um bezahlte Urlaube, wobei das auslösende Ereignis sicher deutlich weniger Freude bereitet als beim Vaterschaftsurlaub.

Kurzzeitiger Urlaub für die Betreuung von Angehörigen: Mit der ersten Etappe, welche am 1. Januar 2021 in Kraft tritt, wird im Obligationenrecht ein bezahlter Urlaub eingeführt, damit Arbeitnehmende kranke oder verunfallte Familienmitglieder oder Lebenspartnerinnen bzw. Lebenspartner betreuen können. Der Urlaub beträgt höchstens 3 Tage pro Fall und nicht mehr als zehn Tage pro Jahr. Die Kosten für diese Freitage werden durch die Arbeitgeber selber getragen.

Urlaub für die Betreuung von Kindern: In einem zweiten Schritt, nämlich ab dem 1. Juli 2021, gewährt das neue Gesetz erwerbstätigen Eltern einen 14-wöchigen Urlaub für die Betreuung eines schwer kranken oder verunfallten Kindes. Dieser Urlaub kann innerhalb von 18 Monaten am Stück oder tageweise bezogen werden. Die Entschädigung erfolgt über die Erwerbsersatzordnung (EO). Der EO-Beitragssatz muss deswegen nicht erhöht werden.

Die etappenweise Einführung erfolgt übrigens deshalb, damit die Ausgleichskassen für die Einrichtung der administrativen und technischen Prozesse des Betreuungsurlaubs genügend Zeit zur Verfügung haben.

Weiter werden mit der Inkraftsetzung des neuen Bundesgesetzes auch 

  • die Betreuungsgutschriften in der AHV ausgeweitet, damit mehr pflegebedürftige Personen selbstständig bei sich zuhause leben können und
  • der Intensivpflegezuschlag und die Hilflosenentschädigung der IV für Kinder dahingehend angepasst, dass der Anspruch während eines Spitalaufenthalts des Kindes nicht mehr aufgehoben wird.

Verwandte Artikel

02.04.2024

Seminar- und Kursangebote

Mehr lesen

02.04.2024

Offene Stelle

Mehr lesen