Neuerungen Pensionskasse – in Kürze

04.12.2020

Aktualisierte Verordnungen ab 1. Oktober 2020
Der Bundesrat hat verschiede Anpassungen in den Verordnungen zur beruflichen Vorsorge vorgenommen, welche teilweise auch zu Anpassungsbedarf in den Reglementen der Vorsorgeeinrichtungen führen können. Nebst einigen formellen Änderungen und Präzisierungen in den Gesetzestexten wurden folgende wesentlichen Anpassungen gemacht:

  • Anpassung einzelner Verordnungsartikel aufgrund der aktuellen Entwicklung des technischen Zinssatzes (Art. 8 FZV) und der Entwicklung im Bereich Mortalitätsrate und Invalidenquote (Versicherungsprinzip gem. Art. 1h Abs. 1 BVV2).
  • Die Möglichkeit wurde eingeführt, dass Einrichtungen der gebundenen Vorsorge in ihrem Reglement vorsehen können, dass Leistungen an eine begünstigte Person gekürzt oder verweigert werden können, wenn sie Kenntnis davon erlangt, dass die begünstigte Person den Tod des Versicherten vorsätzlich herbeigeführt hat (Art. 15a FZV und Art. 2a BVV3).
  • Gemäss dem neuen Art. 3a Abs. 2 BVV3 ist die Teilübertragung von Guthaben der Säule 3a zugelassen, sofern damit die Lücke in der 2. Säule vollständig gedeckt wird. Weiter wurde präzisiert, dass eine Übertragung von Vorsorgekapital und der Einkauf bis zum Erreichen des ordentlichen Rentenalters der AHV zulässig ist (Art. 3a Abs. 3 BVV3). Hingegen ist eine Aufteilung von 3a-Guthaben auf mehrere 3a-Konti nach wie vor nicht erlaubt (hingegen ist die Äufnung von mehreren 3a-Konti erlaubt). Der Transfer von 3a-Guthaben in die Pensionskasse soll steuerneutral erfolgen. Einige wenige Kantone erheben jedoch eine (privilegierte) Kapitalauszahlungssteuer und lassen anschliessend den Einkauf als ordentlich abzugsfähig zu. Diese Praxis ist je nach Kanton unterschiedlich. Eine vorgängige Abklärung lohnt sich.


Neue Anlagekategorie „Infrastruktur“ ab 1. Oktober 2020
Ebenfalls ab 1. Oktober 2020 in Kraft sind die neuen Anlagevorschriften für Pensionskassen (Art. 49 BVV2 ff.), welche in einigen Fällen auch zu einer Anpassung der Anlagereglemente führen wird.

Neu sind unter Art. 53 BVV2 bei den zulässigen Anlagen mit Buchstabe dbis Infrastrukturanlagen als eigenständige Anlagekategorie aufgenommen worden. Bisher wurden Infrastrukturanlagen unter Buchstabe e geführt. Als Infrastrukturanlagen gelten beispielsweise Investitionen in die Energieinfrastruktur (Kraftwerke, Versorgungsnetze etc.), die Mobilitäts- und Versorgungsinfrastruktur (Strassen, Brücken, Eisenbahn etc.) sowie Gesundheitsinfrastruktur (Spitäler, Heime etc.).

Da Infrastrukturanlagen bisher als alternative Anlagen galten, mussten diese gemäss Art. 53 Abs. 4 BVV2 bisher mittels Kollektivanlagen abgedeckt werden. Gemäss Art. 53 Abs. 2 BVV2 können solche Anlagen neu auch direkt erfolgen, sofern sie angemessen diversifiziert sind, was vorliegend gemäss den Erläuterungen zu den Verordnungsänderungen, maximal 1% des Vorsorgevermögens bedeutet.

Da Infrastrukturanlagen eine neue Anlagekategorie sind, wurden auch die Kategorienbegrenzungen neu ins Gesetz aufgenommen. Gemäss Art. 55 Bst. f BVV2 dürfen grundsätzlich maximal 10% in Infrastrukturanlagen angelegt werden. Bisher waren Infrastrukturanlagen im Rahmen der 15% alternative Anlagen subsummiert. Da der Gesetzgeber im Wortlaut der Verordnung nicht auf das Inland beschränkt, sind somit auch ausländische Anlagen zugelassen.

ELG-Reform: Massnahmen zu Gunsten älterer Arbeitsloser (Art. 47a BVG) ab 1.1.2021
Arbeitnehmer, welche nach Vollendung des 58. Altersjahres ihre Arbeitsstelle infolge Kündigung des Arbeitgebers verlieren, scheiden heute zwangsläufig aus der Pensionskasse aus und müssen ihr Altersguthaben auf ein Freizügigkeitskonto überweisen lassen. Freizügigkeitseinrichtungen bezahlen im Pensionierungsfall in der Regel keine Renten aus, sondern erbringen lediglich eine Kapitalleistung.

Mit der ELG-Reform können diese Personen ihrer bisherigen Vorsorgeeinrichtung unterstellt bleiben. Sie haben die gleichen Rechte wie die anderen Versicherten (Verzinsung, Umwandlungssatz, Rente). Auch hier sind die Pensionskassen angehalten, ihre Reglemente zeitnah zu überarbeiten.


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