Aus der Praxis

11.11.2020

Sobald die Sonne scheint, verbringen viele ihre Zeit draussen an der frischen Luft. Besonders beliebt sind im Sommer Sportveranstaltungen jeglicher Art. Gerade solche, oft von Vereinen organisierte Events, haben es in Sachen Mehrwertsteuer nicht immer einfach. Aufgrund diverser aufeinandertreffender und ineinandergreifender Leistungen entstehen oft Diskussionen um die Höhe des Vorsteuerabzuges.

Ausgangslage
Der Verein Jump veranstaltet jährlich einen Sportanlass an welchem Profi- und Amateursportler gleichermassen teilnehmen dürfen. Während zwei Tagen zeigen die Sportler ihr Können auf einem Parcours. Sei dies auf ihrem Fahrrad, Skateboard oder auf den Inline-Skates. Für die Teilnahme bezahlen Sie ein Startgeld. Der Event zieht jeweils viele Zuschauer an, welche eine Eintrittsgebühr bezahlen müssen, damit sie Zutritt auf das Gelände erhalten. Aufgrund der Beliebtheit in den letzten Jahren hat der Verein Jump keine Mühe Sponsoren zu akquirieren, was inzwischen rund 80% der Einnahmen ausmacht. Pflichtbewusst hat sich der Verein von Beginn an bei der ESTV als steuerpflichtige Unternehmung registrieren lassen, jeweils die Abrechnungen besten Wissens und Gewissens ausgefüllt, pünktlich eingereicht und bezahlt. Die Vorsteuerkorrektur aufgrund der gemischten Verwendung wurde mittels Umsatzsteuerschlüssel vorgenommen.
Der Verein Jump ist nun von der ESTV regulär im Rahmen einer MWST-Kontrolle geprüft worden. Dabei wurde die Vorgehensweise der Vorsteuerkorrektur bemängelt. Gegenstand der Diskussion war, dass keine sachgerechte Zuteilung der angefallenen Vorsteuer stattgefunden habe. Der Umsatzsteuerschlüssel sei in diesem Fall nicht anwendbar, es müsse die 3-Topf-Methode angewendet werden. In der Folge davon wurden unter anderem die geltend gemachten Vorsteuern auf den Investitionen in die Parcours-Anlage als nicht abziehbar qualifiziert, mit der Begründung, diese seien den von der Steuer ausgenommenen Einnahmen aus Startgeldern und Zuschauereintritten direkt zuordenbar.

Mehrwertsteuerliche Grundlagen
Der Inlandsteuer unterliegen die im Inland durch steuerpflichtige Personen gegen Entgelt erbrachten Leistungen; sie sind steuerbar, soweit das MWSTG keine Ausnahme vorsieht (Art. 18 Abs. 1 MWSTG). Einer solchen Ausnahme unterliegen die Eintrittsgebühren zu einem Sportanlass oder auch die Startgelder für die Teilnahme an einem solchen (Art. 21 Abs. 2 Ziff. 15 MWSTG). Wer steuerpflichtig ist, kann im Rahmen der unternehmerischen Tätigkeit die angefallenen Vorsteuern abziehen. Kein Anspruch auf Vorsteuerabzug besteht hingegen bei Vorsteuern auf Leistungen für die Erbringung von der Steuer ausgenommener Leistungen, sofern für deren Versteuerung nicht optiert wurde (Art. 29 MWSTG). Werden bezogene Leistungen für zum Vorsteuerabzug berechtigende und zum Vorsteuerabzug nicht berechtigende Tätigkeiten verwendet, liegt eine gemischte Verwendung vor und die Vorsteuer darf nicht vollumfänglich geltend gemacht werden. Zur Vereinfachung der Ermittlung der abzugsfähigen Vorsteuer können neben effektiven Berechnungen teilweise auch Pauschalen angewendet werden.
In der Anwendung der 3-Topf-Methode wird die Zuordnung der Vorsteuern in drei unterschiedliche „Töpfe“ vorgenommen (MWST-Info 09 Ziff. 4ff):

  • Topf A: Vorsteuern im Zusammenhang mit den steuerbaren Leistungen
  • Topf B: Vorsteuern im Zusammenhang mit den ausgenommenen Leistungen 
  • Topf C: Vorsteuern, welche weder den steuerbaren noch den ausgenommenen Leistungen direkt zugeordnet werden können

Topf A ist vorsteuerabzugsberechtigt. Die Vorsteuern in Topf B werden nicht in Abzug gebracht, da diese ausschliesslich für von der Steuer ausgenommene Leistungen verwendet werden. Die Vorsteuern aus Topf C können anhand eines sinnvollen/sachgerechten Schlüssels anteilsmässig geltend gemacht werden.
Die 3-Topf-Methode bewährt sich oft als sachgerecht, da dabei jeweils die angefallene Vorsteuer so genau wie möglich den einzelnen Leistungen zugeordnet wird. Kann die 3-Topf-Methode nicht angewendet werden, da keine Zuordnung möglich ist, bleibt oft nur der Umsatzschlüssel. Es wird ermittelt, wie hoch der Anteil der von der Steuer ausgenommenen Leistungen am Total aller Leistungen beträgt. Die daraus resultierende Quote entspricht der Vorsteuerkorrektur.

Zum vorliegenden Fall
Im vorliegenden Fall kann keine Zuteilung der Vorsteuern aus den Investitionen in die verschiedenen Bereiche vorgenommen werden. Die Investitionen der Anlage (Parcours) gehört zu den von der Steuer ausgenommenen Eintritten der Zuschauer, wie auch zu den Startgeldern der Sportler und zu den steuerbaren Sponsoreneinnahmen. Ohne das Publikum gäbe es auch keine Sponsoren und ohne die Sportler gäbe es kein Publikum. Hierbei ist der kausale Zusammenhang so essentiell, dass wir keine mögliche Trennung sehen und die Anwendung des Umsatzschlüssels – mangels Alternativen – als einzige „sachgerechte“ Vorgehensweise zur Ermittlung der abziehbaren Vorsteuer betrachtet haben. Diese Ansicht wurde der ESTV unterbreitet, welche sich in diesem Fall unserer Beurteilung angeschlossen hat. Die vom Verein Jump geltend gemachten Vorsteuern wurden akzeptiert. 

Fazit
Gerade beim Vorliegen von Sponsoringeinnahmen kann es sich lohnen, beim Vorsteuerabzug genauer hinzuschauen und sich für eine sachgerechte Lösung einzusetzen.


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