Hätten Sie es gewusst?

11.11.2020

Ausgangslage:
Antonio Da Costa besitzt unter dem Label A-Hair GmbH eine Coiffeursalon-Kette mit zehn Läden in der Schweiz. Im Sommer 2018 hat sein jüngster Sohn Luca Da Costa die Lehre zum Coiffeur EFZ abgeschlossen. Antonio – stolz und überglücklich einen so talentierten Sohn zu haben – schenkt Luca einen seiner Salons.

Luca führt diesen fortan als Einzelunternehmer ohne Angestellte und macht pflichtbewusst eine eigene Buchhaltung. Da sein Umsatz im Jahr 2018 TCHF 40 und im Jahr 2019 TCHF 70 beträgt, hat er sich nicht bei der ESTV als Steuerpflichtiger angemeldet.

Luca ist selber noch nicht so bekannt, weshalb er die Logos A-Hair weiterhin hängen lässt und auf der Homepage der A-Hair GmbH als Filiale aufgeführt bleibt. Das bereits eingekaufte Papier mit dem A-Hair-Logo bekommt er zur Verwendung seiner Quittungen.

Frage:
Hat sich Luca zu Recht nicht als Steuerpflichtiger bei der ESTV angemeldet?

 

 

Lösung:

 


Ja, Luca Da Costa muss sich bei der ESTV nicht als Steuerpflichtiger registrieren lassen. Der A-Hair GmbH wird jedoch der Umsatz von Luca angerechnet!

Erbringt eine Person Leistungen in seinem Namen, so gilt diese nach Art. 10 MWSTG als Steuersubjekt.

Da bei Luca der eigene Auftritt nach Aussen fehlt, gilt er aus Sicht der Mehrwertsteuer nicht als eigenständig. Es spielt dabei keine Rolle, ob er eine eigene Buchführung aufweisen kann.

Dies bedeutet, dass die von Luca generierten Umsätze weiterhin der A-Hair GmbH zugewiesen werden, da Luca unter deren Namen auftritt. Die A-Hair GmbH ist also verpflichtet, die Umsatzsteuer von den von Luca erbrachten Leistungen mit der ESTV abzurechnen.


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