Saldosteuersätze: PRAXISÄNDERUNG 2. Saldosteuersatz

11.11.2020

Im Zuge der Covid-19 Massnahmen hat die ESTV per 7. April 2020 im Bereich der Zuteilung der Saldosteuersätze eine Praxisänderung in Kraft gesetzt, wonach ein zweiter Saldosteuersatz unter bestimmten Voraussetzungen rückwirkend auf Beginn der laufenden Steuerperiode angewendet werden muss. Das Spezielle an dieser Praxisänderung ist, dass sie bis Ende 2022 nur greift, wenn sie für die steuerpflichtige Person günstiger ist als die bisherige Praxis!

In der Regel wird bei der Abrechnung nach der Saldosteuersatzmethode lediglich ein Saldosteuersatz (SSS) benötigt. Wird eine zweite Tätigkeit ausgeübt, deren Anteil mehr als 10% am Gesamtumsatz beträgt, bewilligt die ESTV hierfür einen zweiten SSS. Bei den sogenannten Mischbranchen wird ein zweiter SSS bewilligt, wenn die von der ESTV definierte Nebentätigkeit mehr als 50% des Gesamtumsatzes ausmacht.

Praxisänderung per 7. April 2020
Gemäss der Praxisänderung der ESTV gilt bei einer sprunghaften Zunahme des Anteils der anderen Tätigkeit resp. Nebentätigkeit diese als „neue“ Tätigkeit und wird auch als solche behandelt. 

Gemäss MWST-Info 12 Ziffer 17.2.1 liegt eine sprunghafte Zunahme des Umsatzanteils vor, wenn:

  • die ursprüngliche Tätigkeit vorübergehend oder definitiv eingestellt wird, ODER 
  • über die ganze Steuerperiode gesehen mit dieser Tätigkeit voraussichtlich mindestens 25% des Gesamtumsatzes erzielt werden.

Gemäss MWST-Info 12 Ziffer 17.3 (Mischbranchen) liegt eine sprunghafte Zunahme der Nebentätigkeit vor, wenn:

  • die Haupttätigkeit vorübergehend oder definitiv eingestellt wird, UND 
  • über die ganze Steuerperiode gesehen mit der Nebentätigkeit voraussichtlich mehr als 50% des Gesamtumsatzes erzielt werden.

Ist eine der Bedingungen erfüllt (resp. sind bei einer Mischbranche beide Bedingungen erfüllt), wird der zweite SSS rückwirkend auf den Beginn der laufenden Steuerperiode bewilligt bzw. ist ab diesem Zeitpunkt anzuwenden.
Die ESTV empfiehlt, die Überlegungen betreffend den voraussichtlichen Umsatzanteil der anderen Tätigkeit resp. Nebentätigkeit schriftlich festzuhalten und aufzubewahren.

Wichtig: Bis Ende 2022 muss die neue Praxis nur angewendet werden, wenn sie für die steuerpflichtige Person günstiger ist als die bisherige Praxis!

Anwendungsbeispiel 1 zu MI12 Ziffer 17.2.1:
Ein Restaurant wendet für die Versteuerung seiner Umsätze den SSS von 5,1% an. Aufgrund der Massnahmen des Bundesrats zur Bekämpfung von Covid-19 bleibt das Restaurant während des Lockdowns im Frühling 2020 geschlossen, bietet aber einen Take-away-Service an. Im Zeitraum zwischen der Schliessung und der Wiedereröffnung des Restaurants werden also ausschliesslich Take-away-Leistungen erbracht. Das Restaurant darf deshalb rückwirkend ab 1. Januar 2020 den SSS von 0,6% für «Take-away ohne Konsumationsmöglichkeit» anwenden. 

Anwendungsbeispiel 2 zu MI12 Ziffer 17.3:
Ein Coiffeurgeschäft (=Mischbranche) wendet für die Versteuerung seiner Umsätze den SSS von 5,1% an. Rund 30% des Umsatzes entfallen auf den Handel mit Haarpflegeprodukten. Aufgrund der Massnahmen des Bundesrats zur Bekämpfung von Covid-19 bleibt das Coiffeurgeschäft während des Lockdowns im Frühling 2020 geschlossen und erzielt während dieser Zeit nur noch Umsätze aus dem Handel mit Haarpflegeprodukten. Das Coiffeurgeschäft darf deshalb rückwirkend ab 1. Januar 2020 den SSS von 2,0% für den Handel anwenden, da nun der Handel mit den Haarpflegeprodukten voraussichtlich mehr als 50% des jährlichen Gesamtumsatzes ausmacht.

Anwendungsbeispiel 3 zu MI12 Ziffer 17.3:
Der Einzelunternehmer Kurt Klein führt seit Jahren ein kleines Haushaltswarengeschäft (Handel mit Haushaltsgeräten) und führt nebenbei eine kleine Reparaturwerkstatt, in welcher er alle möglichen Haushaltsgeräte wieder instand setzt. Von Februar bis Mitte Juli 2020 hat Kurt Klein keine Handelswaren verkauft, da er sein Sortiment vollkommen überarbeiten wollte. Aufgrund der umweltbewussteren Verhaltensweise der Bevölkerung und der vorübergehenden Schliessung des Handels wird sein Umsatz aus Reparaturen von 15% im Jahr 2019 auf voraussichtlich 55% im Jahr 2020 ansteigen. 
Der SSS für den Handel mit Haushaltsgeräten beträgt 2,0%, derjenige für Reparatur- und Servicearbeiten 4,3%. Es handelt sich hier um eine Mischbranche, daher wurde Kurt Klein bisher nur der SSS von 2,0% bewilligt. Obwohl Kurt Klein im Jahr 2020 seine Haupttätigkeit vorübergehend unterbricht und deshalb mit den Reparaturen voraussichtlich mehr als 50% des Gesamtumsatzes erwirtschaftet, darf er den bewilligten SSS von 2,0% trotzdem weiterhin über alle seine Umsätze anwenden, weil er mit der neuen Praxis schlechter fahren würde. 
Ab dem Jahr 2023 gilt dies jedoch nicht mehr, was bedeutet, Kurt Klein müsste in einem solchen Fall dann rückwirkend auf Beginn der laufenden Steuerperiode (2023) den höheren 2. Saldosteuersatz anwenden.

Fazit
Eine rückwirkende obligatorische Anwendung eines 2. Saldosteuersatzes kann wünschenswert sein, sofern es sich um einen tieferen Saldosteuersatz handelt. Aus unserer Sicht geht die Entwicklung die richtigen Wege, da so mehr Leistungen zum korrekten Saldosteuersatz abgerechnet werden. Ob eine steuerpflichtige Person dies jedoch erkennt ist fraglich. Diese neue Praxis trägt sicherlich nicht zu einer Vereinfachung des ursprünglichen Wesens der Saldosteuersatzmethode bei.


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