Zoll-Flash: Totalrevision des Zollgesetzes

02.11.2020

Erst vor ein paar Jahren – konkret im Jahr 2005 – wurde das alte Zollgesetz (aZG) aus dem Jahr 1925 (!) totalrevidiert. Typisch für unsere Zeit ist die Lebensdauer dieses an sich noch neuen Zollgesetzes (ZG) deutlich kürzer als jene seines Vorgängers. Bereits steht eine erneute Totalrevision an, welche sich derzeit in der Vernehmlassung befindet1.
Nebst der Umwandlung der Eidgenössischen Zollverwaltung (EZV) in ein eigenes Bundesamt (Bundesamt für Zoll- und Grenzsicherheit; BAZG) sind markante Änderungen vorgesehen. Die wichtigsten seien hiernach kurz dargestellt. 

Das aktuelle Zollgesetz (ZG) wird in zwei Erlasse aufgeteilt:

  • BAZG-Vollzugsaufgabengesetz (BAZG-VG) als Rahmengesetz
  • Zollabgabengesetz (ZoG) als reiner Abgabenerlass

Das BAZG-VG umfasst in der in die Vernehmlassung geschickten Fassung 142 Artikel. Sehr viele Bestimmungen regeln die (sehr weit reichenden) Kompetenzen des BAZG im Bereich Personenverkehr (Bekämpfung von Kriminalität, Terrorismus und illegaler Migration). 

Die Abgabenerhebung im Warenverkehr wird im ZoG geregelt, welches gerade noch 26 Artikel umfasst. Daran lässt sich bereits ein Trend erkennen: Das BAZG wird dem Personenverkehr inskünftig mehr Beachtung schenken als bis anhin. Was bedeutet das für die Abgabenerhebung im Warenverkehr? Es ist vermutlich zu früh, um dazu konkrete Aussagen zu machen. Aber allein die Tatsache, dass die für den Warenverkehr elementaren – bisher im ZG geregelten – Zollverfahren neu auf Verordnungsebene detailliert umschrieben werden sollen, lässt erahnen, dass das BAZG weniger Ressourcen für den Warenverkehr einsetzen wird. Diese Ressourceneinsparung soll durch – offenbar von der Wirtschaft schon lange – gewünschte Vereinfachungen realisiert werden.

Nach der ersten Lektüre der beiden Gesetzesentwürfe und dem Erläuternden Bericht wird klar: Die bisherige EZV richtet sich als BAZG neu zu einer in erster Linie militärisch-polizeilich geprägten Sicherheitsbehörde aus. Ihre Rolle als Fiskalbehörde scheint an Bedeutung zu verlieren.
Für Verzollungsprozesse bedeutet das:

  • konsequente Digitalisierung aller Zollabwicklungen, welche im Idealfall zeit- und ortsunabhängig erfolgen sollen
  • (noch) geringere Kontrolldichte und -tiefe als bisher; d.h. noch mehr bloss elektronische Plausibilitätsprüfungen der Daten in den Zollanmeldungen
  • die elektronischen Zollverfahren kennen neu drei Rollen:
    - Warenverantwortliche
    - Datenverantwortliche
    - Transportverantwortliche
    Der Warenverantwortliche ist Hauptschuldner der Abgaben und wird zuerst belangt. Die beiden anderen Abgabeschuldner haften solidarisch für jenen Teil der Abgabeschuld, der beim Warenverantwortlichen nicht eingezogen werden kann.
    Der Kreis der Abgabeschuldner wird mit der Eingrenzung auf diese drei Kategorien gegenüber dem bisher sehr weit gezogenen Kreis der Zollschuldner eingeschränkt.
  • das Einsprache- und Beschwerdeverfahren beim BAZG erfolgt elektronisch

Nach aktueller Leseart wird der bis anhin häufig angewendete Antrag auf Berichtigung einer Zollanmeldung (Art. 34 ZG) inskünftig nicht mehr möglich sein. 
Neu sollen derartige Berichtigungen nur noch im Rahmen von Einsprachen möglich sein, wobei «einfache» Einsprachen automatisiert bearbeitet werden sollen. Auf diese Weise soll deren unkomplizierte und schnelle Erledigung – analog der bisherigen Berichtigung – gewährleistet sein. 
Zusammengefasst sind die folgenden Trends erkennbar:

  • das BAZG richtet sich neu aus
  • wo immer möglich, werden Prozesse automatisiert und digitalisiert
  • die Abgabenerhebung im Warenverkehr verliert an Bedeutung
  • Sicherheit, Bekämpfung grenzüberschreitender Kriminalität und illegaler Migration werden wichtiger
  • viele Regelungen werden erst auf Verordnungsebene getroffen, was eine raschere Anpassung von Vorschriften und damit verbunden eine erhöhte Flexibilität des BAZG ermöglicht

Auf den ersten Blick sieht das alles modern und zukunftsgerichtet aus. Erfreulich für Liebhaber der einfachen Sprache ist auch, dass gewisse – im Jahr 2005 etwas gar unbedacht direkt aus dem Unionszollkodex (UZK) ins ZG überführte – unschweizerische Begriffe wie «Beschau» oder «Gestellen» wieder verschwinden.

1 https://www.admin.ch/gov/de/start/dokumentation/medienmitteilungen.msg-id-80383.html


Verwandte Artikel

02.04.2024

Seminar- und Kursangebote

Mehr lesen

02.04.2024

Offene Stelle

Mehr lesen