Aus der Praxis

22.09.2020

Basare gehören zum Strassenbild in den arabischen Ländern. Aber auch in der Schweiz finden Basare statt. Doch wenn hierzulande ein Anlass unter dem Titel „Basar“ durchgeführt wird, handelt es sich dabei oft um eine Veranstaltung zur Mittelbeschaffung zu Gunsten von Nonprofit-Organisationen. Für solche Veranstaltungen gilt: Augen auf bei der MWST!

Ausgangslage
Metenand ist eine gemeinnützige Stiftung, welche sich für sozial benachteiligte Menschen einsetzt. Unter anderem führt sie eine Werkstatt, in welcher Menschen mit einer geistigen Behinderung ihrer Kreativität freien Lauf lassen können. Dabei entstehen unter anderem die fantasievollsten Kreationen aus Ton. Diese und andere Gegenstände aus der Kreativwerkstatt werden am jährlichen Basar – neben anderen gefertigten Gegenständen – feilgeboten. Die Tonfiguren sind begehrt und können zum stolzen Preis von CHF 1‘000 pro Stück verkauft werden. Zusätzlich verkauft die Stiftung selbst gemalte Bilder von Kurt Muster (Gönner der Stiftung Metenand). Da die Stiftung aufgrund ihres öffentlichen Restaurants obligatorisch steuerpflichtig ist, wurden auch sämtliche Erlöse des Basars ohne zu hinterfragen mit dem massgebenden Steuersatz abgerechnet. 

Mehrwertsteuerliche Qualifikation
Der Mehrwertsteuer unterliegen gemäss Art. 18 Abs. 1 MWSTG die im Inland gegen Entgelt erbrachten Leistungen. Diese sind steuerbar, sofern das MWSTG keine Ausnahme vorsieht. Nicht zu versteuern sind insbesondere nach Art. 21 MWSTG von der Steuer ausgenommene Leistungen. Dazu gehören Leistungen bei Veranstaltungen wie Basaren und Flohmärkten von gemeinnützigen Organisationen, sofern die Veranstaltungen dazu bestimmt sind, diesen Einrichtungen eine finanzielle Unterstützung zu verschaffen (Art. 21 Abs. 2 Ziffer 17 MWSTG). Voraussetzung ist, dass es sich um einen Anlass mit Gelegenheitscharakter handelt, der somit nicht ständig, sondern ein- oder mehrmals, im Maximum jedoch sechsmal pro Jahr stattfindet.

Bei den Verkäufen der Gegenstände aus Ton ist eine Gegenleistung vorhanden, daher kann es sich nicht um eine Spende handeln, egal wie hoch der erhaltene Preis ist. Hierbei handelt es sich um eine Lieferung während einer Veranstaltung der Sozialhilfe (Art. 21 Abs. 2 Ziffer 17 MWSTG). Folglich eine von der Steuer ausgenommene Leistung, welche nicht versteuert werden muss, aber auch kein Vorsteuerabzugsrecht auf den Vorleistungen besteht.

Da Metenand in der Vergangenheit die Verkäufe durch Ausweis der MWST auf den Quittungen versteuert hat, hat sie die Leistungen optiert (freiwillige Versteuerung gem. Art. 22 MWSTG). Dadurch besitzt sie das Recht die in diesem Zusammenhang angefallene Vorsteuer geltend zu machen.

Bei den Verkäufen der Bilder von Kurt Muster handelt es sich ebenfalls um Verkäufe im Rahmen einer Veranstaltung. Die Erlöse an der Veranstaltung sind nicht steuerbar (von der Steuer ausgenommen). Auf dem Erwerb der Bilder kann keine Vorsteuer abgezogen werden. Auch wenn Kurt Muster als Urheber diese der Steuer unterstellt hätte, wäre dadurch, dass es sich um einen steuerausgenommenen Verkauf handelt, keine Vorsteuer abziehbar.

Die gastgewerblichen Einnahmen unterliegen der Steuer zum Normalsatz von aktuell 7.7%, da die Konsumation vor Ort stattfindet und das öffentliche Restaurant dauerhaft besucht werden kann.

Anders wäre es, wenn das Restaurant nur während der Veranstaltung geführt wird und die Einnahmen ebenfalls für soziale Zwecke bestimmt sind. Dann wären diese Einnahmen ebenfalls von der Steuer ausgenommen.

Fazit
Werden im Rahmen von Basaren oder Flohmärkten Gegenstände verkauft, so können diese von der Steuer ausgenommen sein. Diese Steuerausnahme gerät oft in Vergessenheit. Es lohnt sich hier genauer hinzuschauen.


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