Hätten Sie es gewusst?

22.09.2020

Ausgangslage:
Beni Degonda, gelernter Spengler, hat sich vor einigen Jahren selbständig gemacht und ist seit Beginn steuerpflichtig. Er betreibt sein kleines Einzelunternehmen B. Degonda in Disentis und ist selber wohnhaft in der Nachbarsgemeinde Tavetsch. Dort bewohnt er mit seiner Familie ein altes Bauernhaus. Im Parterre befindet sich eine schöne Ferienwohnung. Diese vermietet er für CHF 800 pro Woche während rund 40 Wochen pro Jahr. Die restliche Zeit ist die Ferienwohnung reserviert für seine familiären Gäste aus den Kantonen Aargau und Luzern.

Das Wohnhaus und die Ferienwohnung hat Beni Degonda in seinem Privatbesitz.

Den Umbau der Ferienwohnung hat er zum grössten Teil selber ausgeführt. Dafür hat er Material über seine Einzelunternehmung bezogen und jeweils den Vorsteuerabzug vorgenommen.

Im letzten Newsletter haben wir nach der Versteuerung der Vermietung der Ferienwohnung gefragt. Dort war die Lösung, dass diese in den nicht unternehmerischen Bereich gehört.

Frage:
Hat die Beurteilung, dass die Ferienwohnung nicht zum unternehmerischen Bereich gehört, einen Einfluss auf die Vorsteuer?

 

 

Lösung:

 

Ja, da die Einnahmen nicht zum unternehmerischen Bereich gehören, hat Beni Degonda kein Recht auf einen Vorsteuerabzug in diesem Zusammenhang und muss die von ihm geltend gemachten Vorsteuern zurückbezahlen.

Eine steuerpflichtige Person kann die ihr in Rechnung gestellte Vorsteuer im Rahmen der unternehmerischen Tätigkeit in Abzug bringen (Art. 28 Abs. 1 MWSTG). Dies bedeutet im Umkehrschluss, dass sie für den nicht-unternehmerischen Bereich keine Vorsteuer geltend machen kann.

Beni Degonda muss die in Abzug gebrachte Vorsteuer wieder vollumfänglich zurückzahlen (Art. 31 Abs. 3 MWSTG). Ebenfalls muss Beni Degonda für die Benützung der Infrastruktur im Rahmen der Umbauarbeiten (z.B. Werkzeug) eine Vorsteuerkorrektur vornehmen. Er kann dazu die Pauschale von Art. 69 Abs. 3 MWSTV anwenden und einen Zuschlag von 33% auf dem Material vornehmen oder alternativ eine eigene sachgerechte Berechnung berücksichtigen.


Verwandte Artikel

02.04.2024

Seminar- und Kursangebote

Mehr lesen

02.04.2024

Offene Stelle

Mehr lesen