Elektronische Dienstleistung oder Bildungsleistung?

22.09.2020

Für die Telekommunikation und die elektronischen Dienstleistungen hat die ESTV eigens eine MWST-Branchen-Info (MBI 13) publiziert. Die rasante Entwicklung in dieser Branche bedingte die Anpassung der Begriffsdefinitionen, welche die ESTV im Juni 2020 in der MBI 13 veröffentlichte. Diese Anpassungen führen u.a. zur interessanten Erkenntnis, dass unter gewissen Umständen eine Bildungsleistung zu einer elektronischen Dienstleistung mutiert. Lesen Sie, wie es dazu kommen kann und was die jeweilige Qualifikation für die steuerliche Behandlung bedeutet.

Gemäss Ziff. 3.2 der MBI 13 liegt eine elektronische Dienstleistung vor, wenn folgende Voraussetzungen kumulativ erfüllt sind:

  • die Dienstleistung wird über das Internet oder ein anderes elektronisches Netz erbracht;
  • sie wird automatisiert erbracht und die menschliche Beteiligung seitens des Leistungserbringers ist minimal;
  • das Erbringen der Dienstleistungen ist ohne Informationstechnologie nicht möglich.

Art. 10 Abs. 1 MWSTV enthält eine nicht abschliessende Aufzählung von Dienstleistungen, welche als Telekommunikations- und – aufgrund der oben genannten Kriterien – als elektronische Dienstleistungen gelten. Als elektronische Dienstleistungen gelten demnach:

  • das Bereitstellen von Websites, Webhosting, Fernwartung von Programmen und Ausrüstungen;
  • das elektronische Bereitstellen von Software und deren Aktualisierung;
  • das elektronische Bereitstellen von Bildern, Texten und Informationen sowie das Bereitstellen von Datenbanken;
  • das elektronische Bereitstellen von Musik, Filmen und Spielen, einschliesslich Geldspielen.

Im 2. Absatz des Artikels 10 MWSTV sind Dienstleistungen (in ebenfalls nicht abschliessender Aufzählung) aufgeführt, welche nicht als Telekommunikations- oder elektronische Dienstleistungen gelten. Es sind dies: 

  • die blosse Kommunikation zwischen leistungserbringender und leistungsempfangender Person über Draht, Funk, optische oder sonstige elektromagnetische Medien;
  • Bildungsleistungen im Sinne von Artikel 21 Absatz 2 Ziffer 11 MWSTG in interaktiver Form.

Dem aufmerksamen Leser sind die drei Wörtchen „in interaktiver Form“ nicht entgangen. Und genau dies ist das ausschlaggebende Kriterium um zu entscheiden, ob eine Bildungsleistung als eine (steuerbare) elektronische Dienstleistung oder als eine (steuerausgenommene) Bildungsleistung gilt. 

Die interaktive Form wird von der ESTV wie folgt umschrieben: 
Die Möglichkeit für den Lernenden, direkt mit der Person beziehungsweise der Lehranstalt, die die Kurse anbietet oder der Person, welche die Präsentation hält, interagieren zu können, beispielsweise indem der Lernende Fragen stellen kann, seine Fortschritte (mit nicht-automatisierten Tests) gemessen werden, er Rückmeldungen zu seiner Arbeit erhält usw.

Kann demnach ein Schüler während des Fernunterrichts mit seiner Lehrerin kommunizieren, ihr z.B. Fragen stellen oder auf ihre Fragen antworten, liegt eine interaktive Form des Fernunterrichts vor. Eine interaktive Form ist ebenfalls gegeben, wenn die Teilnehmerin eines bildenden Webinars über die Chatfunktion während des Webinars Fragen stellen kann und diese Fragen fortlaufend von den das Webinar durchführenden Personen beantwortet werden. Diese Bildungsleistungen gelten somit als von der Steuer ausgenommen. Zur Bestimmung des Orts ist Art. 8 Abs. 2 Bst. c MWSTG massgebend, wonach Dienstleistungen auf dem Gebiet der Kultur, der Künste, des Sportes, der Wissenschaft, des Unterrichts, der Unterhaltung oder ähnlichen Leistungen, am Ort, an dem diese Tätigkeiten tatsächlich ausgeübt werden, als erbracht gelten. Wird ein Webinar in den Räumlichkeiten der Universität Bern durchgeführt, gilt des Webinar als in Bern und somit als im Inland erbracht. Das Entgelt für die Teilnahme am Webinar ist von der Steuer ausgenommen, ungeachtet davon, ob die Teilnehmer ihren Sitz im In- oder Ausland haben.

Anders verhält es sich, wenn keine Interaktionen möglich sind. Dies ist der Fall, wenn der Lernende live Zugriff auf ein Kursvideo oder eine Präsentation hat, in der ein Mensch agiert, er jedoch den Kurs nur anschauen kann, ohne während der Ausstrahlung noch im Anschluss daran die Möglichkeit eines direkten Kontaktes zu erhalten. In diesen Fällen gelten die erbrachten Leistungen als elektronische Dienstleistungen, welche im Gegensatz zu den Bildungsleistungen mit Interaktionen nicht von der Steuer ausgenommen sind. Der Ort der elektronischen Dienstleistungen richtet sich nach dem Empfängerortsprinzip (Art. 8 Abs. 1 MWSTG). D.h. die Besteuerung erfolgt dort, wo der Teilnehmer seinen Unternehmens- bzw. Wohnsitz hat. Somit unterliegt das Entgelt von Leistungsempfängern mit Sitz im Ausland nicht der Steuer, dasjenige von Leistungsempfängern mit Sitz im Inland hingegen schon.

Wichtig ist die korrekte Qualifikation einer Bildungsleistung auch hinsichtlich der Bezugsteuer: Leistungen, deren Ort sich nach dem Tätigkeitsortsprinzip (Art. 8 Abs. 2 Bst. c MWSTG) richten, unterliegen nicht der Bezugsteuer, wohingegen Leistungen, die am Ort des Empfängers als erbracht gelten (Art. 8 Abs. 1 MWSTG), der Bezugsteuer unterliegen (Ausnahme: nicht steuerpflichtige Leistungsempfänger von Telekommunikations- und elektronischen Dienstleistungen). 

Fazit:
Eine allgemeine Qualifikation als Bildungsleistung darf nicht automatisch dazu führen, die unter diesem Begriff erbrachten Leistungen als steuerausgenommen zu qualifizieren. Eine korrekte steuerliche Behandlung setzt eine detaillierte Prüfung des Sachverhalts – d.h. in welcher Art und Weise die Bildungsleistung erbracht wird – voraus. Was früher kaum zu steuerlichen Abklärungen Anlass gab, wirft mit zunehmender Digitalisierung im Bildungsbereich Fragen auf, die unbedingt sauber geklärt werden müssen, um fehlerhafte Steuerdeklarationen zu vermeiden. 


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