Verlängerung der Ausfuhrfrist im Reiseverkehr

22.09.2020

Bekanntlich gelten Verkäufe im Reiseverkehr an Personen mit Wohnsitz im Ausland als Inlandlieferungen und sind daher steuerbar. Unter gewissen Voraussetzungen können solche Verkäufe von der Steuer befreit werden. Neu gilt ab 1. August 2020 eine verlängerte Ausfuhrfrist. 

Es ist ein bekanntes Bild aus Zeiten, die noch nicht von den Covid-19-Auswirkungen geprägt waren: Touristen aus dem asiatischen und arabischen Raum „stürmen“ die Juweliergeschäfte in Luzern und Interlaken und decken sich mit teuren Schweizer Uhren ein. Abgesehen davon, dass der Besitz einer namhaften Schweizer (Luxus-) Uhr schon für viele Anreiz genug ist, tief ins Portemonnaie zu greifen, dürfte die Möglichkeit der steuerbefreiten Ausfuhr und somit die Vergünstigung des Kaufpreises um 7.7 % einen weiteren Anreiz darstellen.

Damit die Steuerbefreiung jedoch zur Anwendung gelangt, müssen u.a. folgende Voraussetzungen erfüllt sein:

  • Mindestverkaufspreis 300 Franken (inkl. MWST)
  • Käufer darf nicht im Inland Wohnsitz haben (Nationalität spielt jedoch keine Rolle)
  • Verwendung für den privaten Gebrauch oder als Geschenk
  • Nachweis der Ausfuhr muss erbracht werden

Ausserdem müssen die erworbenen Gegenstände vom Käufer innert einer in der VERORDNUNG DES EFD ÜBER DIE STEUERBEFREIUNG VON INLANDLIEFERUNGEN VON GEGENSTÄNDEN ZWECKS AUSFUHR IM REISEVERKEHR festgelegten Frist ausgeführt werden. Diese Frist betrug bisher 30 Tage, wurde nun aber verlängert: Seit dem 1. August 2020 beträgt diese Frist neu 90 Tage und gilt für Waren, die ab dem 1. August 2020 gekauft werden.

Für den Fall, dass ein Tourist länger als 30 Tage Ferien in der Schweiz verbringt und anschliessend seine neu erworbene IWC Uhr ausführt, wäre nun also mit dieser Fristverlängerung trotzdem für eine Steuerbefreiung gesorgt.
 


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