RevMWSTV: Saldosteuersatz-Methode
20.11.2024
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Steuerpflichtige Personen, die ihren Sitz im Ausland haben, können ab 1. Januar 2025 die Saldosteuersatzmethode nicht mehr anwenden.
Art. 77 Abs. 2 MWSTV enthält eine Aufzählung von Fällen, in welchen die Saldosteuersatzmethode nicht gewählt werden kann. Diese Auflistung wird ab 1. Januar 2025 u.a. durch Bst. h ergänzt, welcher besagt, dass die Saldosteuersatzmethode nicht gewählt werden kann von steuerpflichtigen Personen, die ihren Sitz im Ausland haben.
Begründung
Der Ausschluss von der Saldosteuersatzmethode wird damit begründet, dass ausländische Unternehmen, die Leistungen im Inland erbringen, in aller Regel im Ausland als Mehrwertsteuerpflichtige eingetragen sind und dort die angefallene ausländische Vorsteuer abziehen können. Erbringen sie nun Leistungen im Inland, würden sie bei Anwendung der Saldosteuersatzmethode auf diesen Vorleistungen pauschal einen zweiten Vorsteuerabzug vornehmen. Selbst wenn das bei der Leistungserbringung verwendete Material (z.B. Farbe bei einem Maler) mit schweizerischer MWST belastet wäre – weil das ausländische Unternehmen das Material in der Schweiz gekauft oder ins Inland eingeführt hat –, ergäbe sich bei den ausländischen Unternehmen durch die Saldosteuersatzmethode eine zu niedrige Steuerzahllast, denn es fallen im Inland keine Vorsteuern für Betriebsmittel und Investitionsgüter an.
Fazit und Handlungsbedarf
Für Unternehmen mit Sitz im Ausland, welche aktuell nach der Saldosteuersatzmethode abrechnen, bedeutet dies per 1. Januar 2025 eine Umstellung auf die effektive Abrechnungsmethode und damit einhergehend die Erstellung von neu vier statt wie bis anhin zwei MWST-Abrechnungen pro Jahr. Ausserdem müssen die Buchhaltungen entsprechend angepasst und neu die anfallenden Vorsteuern ermittelt werden. Die Umstellung wird von der ESTV automatisch vorgenommen werden, so dass die steuerpflichtigen Personen von sich aus nichts hinsichtlich der Umstellung unternehmen müssen.