Coronavirus – Taggelder für Selbständigerwerbende

07.07.2020

Nachdem wir in unserem MWST-Newsletter 2020/02 über die mehrwertsteuerlichen Auswirkungen des Coronavirus informiert haben, möchten wir an dieser Stelle das Thema nochmals aufgreifen und ergänzen.

In unserem MWST-Newsletter 2020/02 vom Mai 2020 haben wir über die mehrwertsteuerlichen Auswirkungen des Coronavirus berichtet. Daraufhin haben wir einige Rückmeldungen von unseren Leserinnen und Lesern erhalten, welche berichten, dass die Einnahmen von Taggeldern – insbesondere bei Einzelunternehmen – noch nie im MWST-Formular deklariert wurden.

Bei den Taggeldern handelt es sich nicht um Leistungsentgelte im Sinne eines „normalen“ Ertrages. Die Ausgleichskasse bzw. die Sozialversicherungsanstalt vergütet den bewilligten Tagesansatz (Taggeld) multipliziert mit der Anzahl der bewilligten Tage abzüglich des AHV/IV/EO Ansatzes von 5.275%. Folglich ist eine erfolgswirksame Verbuchung nicht optimal, da sich dadurch die Bemessungsgrundlage für die zu bezahlenden Sozialversicherungsbeiträge verfälschen würde, indem diese Beträge bei der Berechnung der Sozialversicherungsbeiträge doppelt berücksichtigt würden. Dies ist der Grund, weshalb diese Einnahmen häufig über das Konto Privat abgewickelt werden, auch wenn diese bei den direkten Steuern als Einnahmen deklariert werden müssen.
 
Aus mehrwertsteuerlicher Sicht stellen solche Einnahmen sogenannte Nicht-Entgelte dar (Art. 18 Abs. 2 MWSTG), welche in der MWST-Abrechnung unter der Ziffer 910 zu deklarieren sind. Solche Geldflüsse lösen jedoch keine mehrwertsteuerlichen Konsequenzen aus. Das MWSTG enthält keine Buchführungsvorschriften resp. schreibt nicht vor, wie die Verbuchung eines Geschäftsfalles vorgenommen werden muss. Es definiert, was aus Sicht der MWST als Leistung gilt und wie Einnahmen mehrwertsteuerlich zu deklarieren sind. Angesichts der Rechnungslegungsvorschriften empfiehlt sich jedoch, Einnahmen grundsätzlich als Umsatz (Ertrag in der Erfolgsrechnung) zu erfassen. Dies ist jedoch keine gesetzliche Vorgabe. Wird aus irgendwelchen Gründen anders verbucht, ändert sich nichts an der steuerlichen Qualifikation bzw. an der Deklarationspflicht der erbrachten Leistung resp. des Geldzuflusses. 

Fazit
Idealerweise werden die Taggelder buchhalterisch über das Konto Privat abgewickelt, da diese bereits mit den Sozialversicherungsbeiträgen belastet wurden. Bei den direkten Steuern (Private Steuererklärung) und im MWST-Abrechnungsformular muss der Geldfluss ungeachtet der Verbuchung deklariert werden.

Beispiel einer Abrechnung:

Deklaration in der MWST-Abrechnung:


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