Hätten Sie es gewusst?

30.06.2020

Ausgangslage:
Beni Degonda, gelernter Spengler, hat sich vor einigen Jahren selbständig gemacht und ist seit Beginn steuerpflichtig. Er betreibt sein kleines Einzelunternehmen B. Degonda in Disentis und ist selber wohnhaft in der Nachbarsgemeinde Tavetsch. Dort bewohnt er mit seiner Familie ein altes Bauernhaus. Im Parterre befindet sich eine schöne Ferienwohnung. Diese vermietet er für CHF 800 pro Woche während rund 40 Wochen pro Jahr. Die restliche Zeit ist die Ferienwohnung reserviert für seine familiären Gäste aus dem Aargau und Luzern.
Das Wohnhaus und die Ferienwohnung hat Beni Degonda in seinem Privatbesitz.

Frage:
Muss Beni Degonda die Einnahmen aus der Vermietung der Ferienwohnung mit der ESTV abrechnen?

 


Lösung:

 

Nein, die Einnahmen gehören in den nicht unternehmerischen Bereich.

Werden aus der Vermietung von Ferienwohnungen jährlich Einnahmen von maximal 40’000 Franken erzielt, gelten diese Liegenschaften dem Privatvermögen zugehörig und sind für die Belange der MWST nicht dem unternehmerischen Bereich der Einzelunternehmung zuzuordnen. Die steuerpflichtige Person hat das aus der Vermietung erzielte Entgelt nicht zum Sondersatz für Beherbergungsleistungen zu versteuern. Auf den Aufwendungen für die Beherbergung kann aber auch kein Vorsteuerabzug vorgenommen werden und für die private Nutzung muss folglich kein Mietwert wie für einen unabhängigen Dritten berechnet werden (MWST-Branchen-Info 17 Ziffer 7.1).
Da Beni Degonda mit der Ferienwohnung Einnahmen von unter CHF 40‘000 erzielt, kann unsere Frage mit „nein“ beantwortet werden.

Selbstverständlich kann Beni Degonda die Liegenschaft und die dazugehörenden Mieteinnahmen auch in den unternehmerischen Bereich nehmen. Dann müssen die Einnahmen zum Sondersatz versteuert werden, dafür können die Vorsteuern auf den Aufwendungen in Abzug gebracht werden.


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