Aus der Praxis

30.06.2020

Ein in Deutschland wohnhaftes Ehepaar betreibt die sehr erfolgreiche MEDHANDELS AG mit Sitz in St. Blasien (D). Das Unternehmen vertreibt Produkte zur Verwendung im Gesundheitswesen. 

Für Kundenbesuche steht ein mit deutschen Kontrollschildern versehenes Geschäftsfahrzeug zur Verfügung, welches in der Bilanz der MEDHANDELS AG aktiviert ist (Audi; Kaufpreis: CHF 80‘000.-). Es ist auf die MEDHANDELS AG zugelassen und mit deutschen Kontrollschildern ausgestattet.

Immer mehr interessiert sich auch Schweizer Kundschaft für die von der MEDHANDELS AG vertriebenen Produkte. Um näher bei den Schweizer Kunden zu sein, gründet das Ehepaar die in Basel ansässige MEDTRADE AG. Für die Besuche bei Kunden der Schweizer Gesellschaft wird jeweils auch der hiervor erwähnte Audi verwendet. Zwei Jahre lang läuft alles reibungslos. Bis zu jenem Tag, an dem ein Schweizer Zöllner Fragen zum Fahrzeug stellt….

Einigen unserer Leserinnen und Leser dürfte das «Zollverfahren der vorübergehenden Verwendung» zumindest vom Begriff her bekannt sein und womöglich kommt es einem bei diesem Sachverhalt spontan in den Sinn. Dieses Zollverfahren ermöglicht – im besten Fall – die vorübergehende Verwendung von Waren aus einem anderen Zollgebiet im Zollinland ohne Formalitäten und ohne Sicherheitsleistung (Kaution).

Zentrale Grundlage dafür bildet das Übereinkommen über die vorübergehende Verwendung («Istanbuler Übereinkommen»), welches mittlerweile von ca. 70 Staaten angewendet wird1. Das Übereinkommen definiert, in welchen Fällen das Zollverfahren der vorübergehenden Verwendung von den Vertragsstaaten zu gewähren ist. Im Weiteren hält es fest, wie das Verfahren konkret abzuwickeln ist (Form der Zollanmeldung, Leisten von Sicherheiten etc.), wobei der Wortlaut des Abkommens in diesem Bereich Maximalanforderungen nennt. Es ist den Vertragsstaaten gestattet, grosszügiger (jedoch nicht strenger) zu sein.

Die wichtigste Erleichterung für Beförderungsmittel im Zollverfahren der vorübergehenden Verwendung findet sich in der Anlage C des Übereinkommens, welche ausschliesslich Beförderungsmittel thematisiert. Art. 6 der Anlage C hat folgenden Wortlaut:

Für die vorübergehende Verwendung von Beförderungsmitteln wird weder die Vorlage eines Zollpapiers noch eine Sicherheitsleistung verlangt.

Das bedeutet, dass Fahrzeuge, die die Verfahrensvoraussetzungen erfüllen, weder schriftlich noch elektronisch zollangemeldet werden müssen und dass auf eine Sicherheit (Kaution) während der Dauer des Verfahrens verzichtet wird. Das Zollverfahren der vorübergehenden Verwendung wird also formlos gewährt. 

Nun gilt es zu prüfen, ob unser Audi die Voraussetzungen für dieses Zollverfahren auch erfüllt. Gemäss Art. 1 Bst. b und c der Anlage C ist zunächst zwischen «gewerblicher Verwendung» und «eigenem Gebrauch» zu unterscheiden. 

Unter «gewerblicher Verwendung» ist die Beförderung von Personen gegen Entgelt oder die gewerbliche Beförderung von Waren gegen oder ohne Entgelt zu verstehen. Demgegenüber gilt als «eigener Gebrauch» die Beförderung durch den Beteiligten ausschliesslich zum persönlichen Gebrauch mit Ausnahme der gewerblichen Verwendung2.

Obwohl das hier in Rede stehende Fahrzeug für Kundenbesuche verwendet wird, liegt – obwohl spontan ein solcher Schluss gezogen werden könnte – keine «gewerbliche Verwendung» vor, weil mit dem Fahrzeug weder Waren transportiert noch Personen gegen Entgelt befördert werden. Demnach ist von «eigenem Gebrauch» auszugehen.

Die Voraussetzungen für das formlose Zollverfahren der vorübergehenden Verwendung zum «eigenen Gebrauch» umschreibt Art. 5 Bst. b des Übereinkommens:

Um die in dieser Anlage genannten Erleichterungen in Anspruch nehmen zu können, müssen die Beförderungsmittel zum eigenen Gebrauch 
a)    in einem anderen als dem Gebiet der vorübergehenden Verwendung auf den Namen einer Person zum Verkehr zugelassen sein, die ihren Sitz oder Wohnsitz ausserhalb des Gebietes der vorübergehenden Verwendung hat

    und 

b)    von Personen mit Wohnsitz in diesem Gebiet eingeführt und verwendet werden.

Der Audi ist in Deutschland – demnach in einem anderen Gebiet als der Schweiz (wo die vorübergehende Verwendung erfolgt) – auf den Namen der in Deutschland ansässigen MEDHANDELS AG zugelassen. Damit sind die Voraussetzungen gemäss Bst. a) hiervor erfüllt. 

Auf den ersten Blick scheinen auch die Voraussetzungen gemäss Bst. b) erfüllt zu sein, weil beide Personen, die das Fahrzeug jeweils verwenden, in Deutschland wohnhaft sind. 

Das ist jedoch zu voreilig, weil insbesondere zu klären ist, was unter dem Begriff «Personen» genau gemeint ist. Die Anlage C des Übereinkommens äussert sich dazu nicht. Massgebend sind demnach die allgemeinen Bestimmungen des Übereinkommens. Art. 1 Bst. f der allgemeinen Bestimmungen äussert sich zu diesem Begriff wie folgt:

«Personen»: sowohl natürliche als auch juristische Personen, soweit sich aus dem Zusammenhang nichts anderes ergibt.

De facto passiert in unserem Sachverhalt folgendes: Die im Zollausland ansässige (juristische) «Person» MEDHANDELS AG stellt der im Zollinland ansässigen (juristischen) «Person» MEDTRADE AG ein im Zollausland zugelassenes Fahrzeug für eine beschränkte Zeit für Kundenbesuche zur Verfügung3. Das Fahrzeug wird demnach in der Schweiz durch die im Zollinland ansässige MEDTRADE AG verwendet.

Weil der Audi zum Zeitpunkt des Grenzübertritts für Kundenbesuche im Interesse der MEDTRADE AG verwendet werden soll, gilt er sowohl als durch die im Inland ansässige MEDTRADE AG eingeführt und auch als durch sie verwendet. Damit sind die Voraussetzungen von Art. 5 Bst. b der Anlage C des Übereinkommens nicht erfüllt. 

Anders ausgedrückt ist der Audi, solange er in der Schweiz für Besuche von Kunden der MEDTRADE AG verwendet wird, ein Schweizer Firmenfahrzeug. Demzufolge fällt das Zollverfahren der vorübergehenden Verwendung ausser Betracht. Der Audi ist unter Entrichtung der Einfuhrabgaben in den zollrechtlich freien Verkehr zu überführen4. Diese bestehen grundsätzlich aus Zoll, Automobil- und Einfuhrsteuer.

Daran ändert auch die Tatsache nichts, dass der Audi in der EU auch im zollrechtlich freien Verkehr steht. Doppelverzollungen sind in derlei Sachverhalten nicht unüblich. Denkbar sind unter Umständen sogar Doppelimmatrikulationen.

Der Zoll kann vermieden werden, wenn anlässlich der Einfuhr ein Ursprungszeugnis den EU-Ursprung des Audi belegt (sog. Zollpräferenz). Die Einfuhrsteuer, die auf dem Marktwert des Audi erhoben wird, kann durch die MEDTRADE AG im Rahmen von Art. 28 MWSTG als Vorsteuer zurückgefordert werden. Die Automobilsteuer ist indessen nicht rückforderbar.

Die Eidg. Zollverwaltung (EZV) sah sich am 28.4.2015 bemüssigt, eine Information mit Hinblick auf das Inkrafttreten des Unionszollkodex‘ (UZK) per 1.5.2015 auf ihrer Homepage zu publizieren, weil der UZK eine Verschärfung im Zusammenhang mit der Nutzung von Firmenfahrzeugen aus Drittstaaten auf dem Gebiet der EU brachte. 

In dieser Information, in der zunächst betont wird, dass sich die Schweizer Zollvorschriften für Fahrzeuge nicht ändern, äussert sich die EZV wie folgt: 

In Bezug auf die Verwendung von Fahrzeugen im Schweizer Zollgebiet gilt grundsätzlich: 

Unternehmen mit Sitz in der Schweiz:
Diese dürfen nur schweizerisch verzollte und schweizerisch immatrikulierte Fahrzeuge einsetzen bzw. verwenden.

Soll das Fahrzeug uneingeschränkt sowohl in der EU wie auch in der Schweiz eingesetzt werden können, so besteht in der Schweiz die Möglichkeit der Doppelimmatrikulation. Dazu muss das Fahrzeug gleichzeitig in der EU wie auch in der Schweiz verzollt werden. Inwiefern die einzelnen EU-Mitgliedstaaten eine Doppelimmatrikulation zulassen, muss bei den zuständigen ausländischen Behörden abgeklärt werden.

Aus uns nicht bekannten Gründen befindet sich besagte Information heute leider nicht mehr auf der Homepage der EZV. Das ist insofern bedauerlich, als dass dort sehr kompakt und mit einfachen Worten vieles erläutert wurde, was sonst mühsam aus amtsdeutschen Texten interpretiert werden muss.

In unserem Fall sah die EZV von einer Busse wegen Nichtanmeldung ab. Weil die Verzollung aber zwei Jahre zu spät erfolgte, wurde die Zollpräferenz nicht (mehr) gewährt. Dazu kamen die üblichen Verzugszinsen.

Was lernen wir? Es gibt einfache Dinge im Leben. Die zollrechtlichen Regeln für Fahrzeuge gehören nicht dazu.

1  SR 0.631.24
2  Art. 1 Bst. b und c der Anlage C des Übereinkommens
3  Im Rahmen eines Drittvergleichs müsste die MEDHANDELS AG der MEDTRADE AG ein angemessenes Mietentgeld für jenen Zeitraum in Rechnung stellen, in dem der Audi im Interesse der MEDTRADE AG verwendet wird.
4  Es kann und darf in zollrechtlicher Hinsicht keine Rolle spielen, ob ein Fahrzeug, dass von einem Schweizer Unternehmen verwendet wird, gekauft, geleast oder gemietet ist.

 


Verwandte Artikel

02.04.2024

Seminar- und Kursangebote

Mehr lesen

02.04.2024

Offene Stelle

Mehr lesen