Aus der Praxis – Vorsicht bei Barzahlungen

12.03.2024

Bei Barzahlung von grösseren Summen ist aus Sicht der MWST Vorsicht angezeigt. Vor allem im Baugewerbe ist es in letzter Zeit vorgekommen, dass die ESTV anlässlich von Kontrollen Vorsteuerabzüge nicht akzeptiert hat, bei denen ausschliesslich Quittungen über eine Barzahlung vorhanden waren. Auch das Bundesgericht hat sich bereits mit dieser Frage beschäftigt. Wie die Lösung für die ESTV aussieht, konnte dem Entwurf für die Revision der MWST-Verordnung entnommen werden.

Steuerpflichtige Personen können im Rahmen ihrer unternehmerischen Tätigkeit die ihnen in Rechnung gestellte Inlandsteuer als Vorsteuer in Abzug bringen. Der Abzug ist zulässig, wenn die steuerpflichtige Person nachweist, dass sie die Vorsteuer bezahlt hat. In der Baubranche werden Aufträge durch Subunternehmer oftmals nur gegen Barzahlung ausgeführt. Diese Subunternehmer, oftmals in der Rechtsform einer GmbH, sind häufig nur für eine kurze Zeit von 2 bis 3 Jahren aktiv und über sie wird oft der Konkurs verhängt. Dies verunmöglicht es der ESTV zu überprüfen, ob diese Subunternehmer die in ihren Rechnungen ausgewiesene Steuer tatsächlich mit der MWST abgerechnet und bezahlt haben. Offensichtlich ist es insbesondere in der Baubranche in letzter Zeit zu einer Häufung von solchen Subunternehmern gekommen, welche ihre Leistungen nur gegen Barzahlung erbringen und nicht erwiesen ist, dass die Steuer mit der ESTV abgerechnet wurde. Die ESTV ist deshalb dazu übergegangen, bei den Leistungsempfängern den Vorsteuerabzug zu verweigern, weil mit den Barquittungen nicht nachgewiesen sei, dass die Leistungsempfänger den Leistungserbringern die Steuer auch tatsächlich bezahlt haben. Die ESTV begründet dies u.a. damit, dass Buchführung Mängel aufweise, weil gar kein Kassabuch oder ein solches für den grossen Barverkehr nur mangelhaft geführt werde.

Das Bundesgericht hat sich bereits mit dieser Frage beschäftigt und hat im Urteil vom 16. Mai 2023 (9C_111/2023) die oben beschriebene Praxis der ESTV gestützt. Es ist deshalb schwierig, sich als Leistungsempfänger gegen eine solche Aufrechnung der ESTV zu wehren, wenn dass Kassabuch nicht makellos geführt wird.

Im Entwurf des Bundesrates für die Revision der MWST-Verordnung ist in einem neuen Art. 104a vorgesehen, dass bei Barzahlungen von Leistungen mit einem Wert von 15‘000 Franken oder mehr, das Meldeverfahren anzuwenden ist. Auf den ersten Blick erscheint diese neue Vorschrift ein wenig übertrieben und mit einem grossen administrativen Aufwand verbunden. Für den Leistungsempfänger, der nach der heutigen Praxis das Risiko trägt, dass er aufgrund der Barzahlung die Vorsteuern nicht geltend machen kann resp. dass ihm die (an sich zu Recht) geltend gemachten Vorsteuern zurückbelastet werden, kann diese Bestimmung eine Erleichterung sein. Er kann damit gegenüber einem Leistungserbringer, der auf einer Barzahlung besteht, geltend machen, dass er nur den Nettobetrag (ohne MWST) bezahlt, weil ja das Meldeverfahren anzuwenden ist. Es ist zudem auch einfach, bei Leistungen mit einem Wert von 15‘000 Franken oder mehr das Meldeverfahren zu vermeiden, indem die Zahlung nicht in bar erfolgt, sondern die Überweisung ab einem Post- oder Bankkonto des Leistungsempfängers auf das Post- oder Bankkonto des Leistungserbringers erfolgt.

Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass es sich für Leistungsempfänger empfiehlt, Leistungen mit einem Wert von 15‘000 Franken oder mehr nicht bar, sondern mittels einer Post- oder Banküberweisung, die den Nachweis der Bezahlung der Steuer ermöglichen, zu bezahlen.
 


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