Hätten Sie es gewusst?

25.01.2024

Ausgangslage:

Erna Huber aus Oberhausen besitzt eine abenteuerlustige Katze namens Mausi. Immer wieder geht Mausi auf Wanderschaft und bleibt einige Tage fort. Auch dieses Mal bleibt Mausi für einige Tage unterwegs und kommt am Abend nicht heim zu Erna Huber, weshalb Erna sich keine Gedanken macht. Am Abend klingelt es an der Haustüre von Erna Huber. Davor steht die Feuerwehr mit Mausi im Arm. Sie erzählen Erna, dass Mausi auf einen Baum geklettert sei und nicht mehr selber herunterklettern konnte. Deshalb wurde von der Besitzerin des Baums die Feuerwehr gerufen. Diese konnte Mausi aus der misslichen Lage befreien und dank dem Chip konnte die Besitzerin ausfindig gemacht werden. Erna Huber bedankt sich bei der Feuerwehr, glücklich, dass es Mausi gut geht.

Ein paar Tage später erhält Erna Huber eine Rechnung von der Gemeinde Oberhausen, Dienststelle Feuerwehr.

Frage:

Wie ist diese Kleintierrettung mehrwertsteuerlich zu qualifizieren, unter der Annahme, die Dienststelle Feuerwehr sei mehrwertsteuerpflichtig?

 

 

Lösung:


Die Leistung von der Dienststelle Feuerwehr an Erna Huber unterliegt der Steuer zum Normalsatz.

Die Feuerwehr ist von Gesetzes wegen für die Rettung von Grosstieren aus besonderen Notlagen zuständig. Zum Beispiel aus Jauchegruben, Sümpfen oder Gewässern. Nicht in ihr Zuständigkeitsgebiet gehören Rettungen im Gebirge oder unwegsamen Gelände.

Stellt das Gemeinwesen für die Rettung eine Rechnung, so unterliegt diese nicht der Steuer, da es sich um eine hoheitliche Tätigkeit handelt (Art. 3 Bst. g i.V. Art. 18 Abs. 2 Bst. l MWSTG).

Demgegenüber ist die Rettung von Kleintieren – wie das Retten einer Katze von einem Baum – eine zum Normalsatz steuerbare Dienstleistung (MWST-Branchen-Info 19 Gemeinwesen Ziffer H.10.6).
 


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