Aufschub des Bezuges von Freizügigkeitsleistungen 2.0

21.12.2023

Im Januar 2023 haben wir Sie in unserem Treuhand-Newsletter informiert, dass der Bundesrat beabsichtigt, den Aufschub des Bezuges von Freizügigkeitsleistungen einzuschränken, indem dies nach Erreichen des Referenzalters nur noch möglich sein soll, wenn weiterhin eine Erwerbstätigkeit ausgeübt wird. In der Zwischenzeit ist das Vernehmlassungsverfahren abgeschlossen und der Bundesrat hat die Spielregeln ab dem 1. Januar 2024 definitiv festgelegt.

Es bleibt dabei, dass der Bezug von Freizügigkeitspolicen und Freizügigkeitskonten nach Erreichen des Referenzalters nur noch aufgeschoben werden kann, wenn man weiterhin erwerbstätig ist. In diesem Fall ist ein Aufschub bis zum Ende der Erwerbstätigkeit, maximal für fünf Jahre möglich.

Der Bundesrat hat sich jedoch für die Einführung einer Übergangsbestimmung entschieden: Personen, die in den Jahren 2024-2029 ihre Altersleistungen beziehen müssten, weil sie das Referenzalter erreichen oder bereits überschritten haben, und die nicht mehr erwerbstätig sind, können die Auszahlung dieser Freizügigkeitsleistungen bis zum 31. Dezember 2029, höchstens aber fünf Jahre über das Erreichen des Referenzalters hinaus, aufschieben.

Damit sind beim Bezug von Freizügigkeitsleistungen folgende Punkte zu berücksichtigen:

  • Altersleistungen von Freizügigkeitspolicen und Freizügigkeitskonten können Sie ab fünf Jahren vor Erreichen des Referenzalters beziehen.
     
  • Die Altersleistung wird – wie bei der Säule 3a – grundsätzlich mit Erreichen des Referenzalters fällig,
     
  • ausser Sie sind weiterhin erwerbstätig – dann ist ein Aufschub bis zum Ende der Erwerbstätigkeit, maximal während fünf Jahren möglich.
     
  • Während einer Übergangsfrist bis zum 31. Dezember 2029 kann der Bezug von Freizügigkeitsleistungen auch ohne Erwerbstätigkeit noch aufgeschoben werden, wobei der maximale Aufschub im Einzelfall bis fünf Jahre nach Erreichen des Referenzalters möglich ist.

 


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