Vorübergehende Umsatzsteuersenkung in Deutschland

30.06.2020

Auch in der EU hat sich in den letzten Monaten einiges getan aufgrund der Massnahmen betreffend Coronavirus. Ein aktuelles Beispiel findet sich gerade in Deutschland. Am 3. Juni 2020 wurde bekannt gegeben, dass die Umsatzsteuersätze vorübergehend vom 1. Juli bis 31. Dezember 2020 gesenkt werden.

Das deutsche Umsatzsteuergesetz (UStG) unterscheidet zwischen dem Regelsteuersatz von 19 % (§ 12 Abs. 1 UStG) und dem ermässigten Steuersatz gemäss § 12 Abs. 2 UStG von 7 % (unter anderem für Lebensmittel und Beherbergung).

Im Rahmen des «Corona-Steuerhilfegesetzes» wurde nun beschlossen, vom 1. Juli 2020 bis am 31. Dezember 2020 die Umsatzsteuersätze zu senken. Der Regelsteuersatz von 19 % wird um 3 % auf 16 % und der ermässigte Satz von 7 % um 2 % auf 5 % gesenkt. Dies ist seit der Einführung der Umsatzsteuer im Jahr 1968 die erste Senkung der Steuersätze. Das Bundesfinanzministerium hat dazu ein Schreiben zur Steuersatzsenkung (Entwurf vom 23.06.2020) unter folgendem Link aufgeschaltet:
https://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Downloads/ BMF_Schreiben/Steuerarten/Umsatzsteuer/2020-06-23-befristete-Senkung-umsatzsteuer-juli-2020-erste-aktualisierung.pdf?

Für die Anwendung des korrekten Steuersatzes ist im UStG (wie im MWSTG auch) der Leistungszeitraum und nicht das Rechnungsdatum ausschlaggebend. Folglich ist es nicht relevant, ob der Leistungserbringer nach vereinbarten (bei Rechnungsstellung) oder nach vereinnahmten Entgelten (bei Zahlung) abrechnet.

Für die Bestimmung des korrekten Zeitpunktes muss klar sein, um was für eine Leistung es sich handelt.
Lieferungen gelten als erbracht, wenn der Empfänger die Verfügungsmacht am Gegenstand erworben hat resp. bei Beginn der Versendung bzw. Beförderung des Gegenstandes an den Empfänger (Abschn. 13.1 Abs. 2 UStAE).

Sonstige Leistungen gelten als im Zeitpunkt ihrer Vollendung als ausgeführt. Werden Dienstleistungen über einen Zeitraum ausgeführt, so ist die Leistung mit Ende des Leistungsabschnitts ausgeführt, sofern keine Teilleistungen vorliegen (Abschn. 13.1 Abs. 3 UStAE).

Beim innergemeinschaftlichen Erwerb gilt als Entstehung die Rechnungsstellung, spätestens mit Ablauf des dem Erwerb folgenden Monats (§ 13 Abs. 1 Nr. 6 UStG).

Wie auch im Schweizerischen MWSTG gilt im UStG: „Ausgewiesene Steuer ist geschuldete Steuer“. Nimmt nun eine Unternehmung keine Steuersatzanpassung vor bzw. führt auf ihren Rechnungen weiterhin den „alten“ Steuersatz auf – ohne Berichtigung der „falschen“ Rechnung – , so ist dieser auch geschuldet (§ 14c Abs. 1 UStG). Der Leistungsempfänger kann aber grundsätzlich nicht die volle Vorsteuer geltend machen, sondern lediglich so viel, wie er zum neuen in dieser Zeit gültigen Steuersatz hätte bezahlen müssen.

Zur Berichtigung der Vorsteuer und Umsatzsteuer aufgrund der Mehrwertsteuersenkung zum 1. Juli 2020 wird das Bundesfinanzministerium zeitnah ein Schreiben mit Übergangsregelungen und Vereinfachungsregelungen veröffentlichen. 

Fazit
In Deutschland tätige Unternehmen – und dazu gehören auch Schweizer Unternehmen, welche in Deutschland steuerpflichtig sind – müssen sich dringend mit der Steuersatzänderung auseinandersetzen und ihre EDV-Systeme entsprechend anpassen. Der 1. Juli 2020 naht bereits.


Verwandte Artikel

02.04.2024

Seminar- und Kursangebote

Mehr lesen

02.04.2024

Offene Stelle

Mehr lesen