Aktienrechtsreform: Stärkung der Mitwirkungs- und Kontrollrechte
31.10.2023
Mit der Aktienrechtsreform wurden verschiedene Hürden für Mitwirkungs- und Kontrollrechte insbesondere für börsenkotierte Unternehmungen deutlich reduziert. Aber auch privat gehaltene Gesellschaften wurden in der Reform angemessen berücksichtigt und werden differenziert behandelt. Wir zeigen nachfolgend eine Gegenüberstellung in tabellarischer Form.
Aktionärsrecht |
neu für |
neu für |
bisher |
Schriftliche Auskunft ausserhalb der Generalversammlung (Art. 697 OR)
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nicht vorgesehen |
10% des Kapitals oder der Stimmen |
nicht vorgesehen |
Einsicht Geschäftsbücher und Akten (Art. 697a OR)
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5% des Kapitals oder der Stimmen |
5% des Kapitals oder der Stimmen |
nur mit ausdrücklicher Ermächtigung der GV oder durch Beschluss des VRs und unter Wahrung der Geschäftsgeheimnisse eingesehen werden |
Sonderuntersuchung (Art. 697d OR)
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5% des Kapitals oder der Stimmen |
10% des Kapitals oder der Stimmen |
Sonderprüfung: 5% des Kapitals oder Nominal von CHF 2 Mio. |
Einberufung Generalversammlung (Art. 699 OR)
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5% des Kapitals oder der Stimmen |
10% des Kapitals oder der Stimmen |
10% des Kapitals oder der Stimmen |
Traktandierung von Verhandlungsgegenständen und Anträge an GV (Art. 699b OR) |
0.5% des Kapitals oder der Stimmen |
5% des Kapitals oder der Stimmen |
10% des Kapitals oder Nominal von CHF 1 Mio. |
Freiwillige Durchführung einer ordentlichen Revision (Opting-Up; Art. 727 Abs. 2 OR) |
10% des Kapitals |
10% des Kapitals |
10% des Kapitals |
Auflösungsklage (Art. 736 OR)
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10% des Kapitals oder der Stimmen |
10% des Kapitals oder der Stimmen |
10% des Kapitals |
Werden die Informationsbegehren durch den Verwaltungsrat ganz oder teilweise verweigert oder verunmöglicht, so können die Aktionäre innerhalb einer bestimmten Frist vom Gericht die Anordnung von Auskunft und Einsicht (30 Tage) bzw. Einberufung GV (60 Tage) und Traktandierung (keine gesetzliche Frist) verlangen.