Aktienrechtsreform: Stärkung der Mitwirkungs- und Kontrollrechte

31.10.2023

Mit der Aktienrechtsreform wurden verschiedene Hürden für Mitwirkungs- und Kontrollrechte insbesondere für börsenkotierte Unternehmungen deutlich reduziert. Aber auch privat gehaltene Gesellschaften wurden in der Reform angemessen berücksichtigt und werden differenziert behandelt. Wir zeigen nachfolgend eine Gegenüberstellung in tabellarischer Form.

Aktionärsrecht

neu für
börsenkotierte
Gesellschaften

neu für
private
Gesellschaften

bisher

Schriftliche Auskunft ausserhalb der Generalversammlung (Art. 697 OR)

  • Schriftlich an Verwaltungsrat
  • Auskunftserteilung innert 4 Monaten
  • Auflegung der Antworten spätestens an nächster GV für andere Aktionäre
  • Schutzwürdige Interessen der Gesellschaft gehen vor
  • Auskunftsverweigerung ist schriftlich zu begründen

nicht vorgesehen

10% des Kapitals oder der Stimmen

nicht vorgesehen

Einsicht Geschäftsbücher und Akten (Art. 697a OR)

  • Schriftlich an Verwaltungsrat
  • Einsichtsgewährung innert 4 Monaten
  • Aktionäre dürfen Notizen machen
  • Schutzwürdige Interessen der Gesellschaft gehen vor
  • Einsichtsverweigerung ist schriftlich zu begründen

5% des Kapitals oder der Stimmen

5% des Kapitals oder der Stimmen

nur mit ausdrücklicher Ermächtigung der GV oder durch Beschluss des VRs und unter Wahrung der Geschäftsgeheimnisse eingesehen werden

Sonderuntersuchung (Art. 697d OR)

  • Wenn Recht auf Auskunft und Einsicht bereits ausgeübt wurde und
  • Generalversammlung Antrag auf Einleitung einer Sonderuntersuchung ablehnt,
  • kann innerhalb von 3 Monaten vom Gericht die Anordnung einer Sonderuntersuchung verlangt werden.

5% des Kapitals oder der Stimmen

10% des Kapitals oder der Stimmen

Sonderprüfung: 5% des Kapitals oder Nominal von CHF 2 Mio.

Einberufung Generalversammlung (Art. 699 OR)

  • Schriftlich an Verwaltungsrat
  • Verhandlungsgegenstände und Anträge müssen im Begehren enthalten sein

5% des Kapitals oder der Stimmen

10% des Kapitals oder der Stimmen

10% des Kapitals oder der Stimmen

Traktandierung von Verhandlungsgegenständen und Anträge an GV (Art. 699b OR)

0.5% des Kapitals oder der Stimmen

5% des Kapitals oder der Stimmen

10% des Kapitals oder Nominal von CHF 1 Mio.

Freiwillige Durchführung einer ordentlichen Revision (Opting-Up; Art. 727 Abs. 2 OR)

10% des Kapitals

10% des Kapitals

10% des Kapitals

Auflösungsklage (Art. 736 OR)

  • Aus wichtigen Gründen
  • Auflösung durch Gericht auf Verlangen

10% des Kapitals oder der Stimmen

10% des Kapitals oder der Stimmen

10% des Kapitals

Werden die Informationsbegehren durch den Verwaltungsrat ganz oder teilweise verweigert oder verunmöglicht, so können die Aktionäre innerhalb einer bestimmten Frist vom Gericht die Anordnung von Auskunft und Einsicht (30 Tage) bzw. Einberufung GV (60 Tage) und Traktandierung (keine gesetzliche Frist) verlangen.
 


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