Auswirkungen der Reform AHV 21

11.09.2023

Die Reform AHV 21 wird am 1. Januar 2024 in Kraft treten. Diese AHV-Reform zeigt ihre Auswirkungen im Wesentlichen in zwei Hauptstossrichtungen: Der Anpassung des Referenzalters der Frauen sowie den damit verbundenen Ausgleichsmassnahmen für die Übergangsgeneration und die Flexibilisierung des Altersrücktritts, welche geschlechterunabhängig ist.

Anpassung des Referenzalters der Frauen und Ausgleichsmassnahmen

Das Referenzalter der Frauen wird in vier Schritten von jeweils drei Monaten auf 65 Jahre erhöht. Dies hat folgende Auswirkungen auf das Referenzalter der Frauen:


Zur Veranschaulichung begleiten wir drei Frauen bei ihrer Pensionierungsplanung und zeigen die entsprechenden Auswirkungen auf:

  • Anna, geboren am 26. Februar 1961
     
  • Brigitte, geboren am 13. Juni 1963
     
  • Christine, geboren am 9. September 1968
     

Die AHV-Rente wird jeweils ab dem Folgemonat, in welchem die versicherte Person das Referenzalter erreicht hat, ausgerichtet.

  • Für Anna gilt das Referenzalter 64 Jahre und 3 Monate, welches sie am 26. Mai 2025 erreicht. Die AHV-Rente wird ab dem 1. Juni 2025 ausbezahlt.
     
  • Brigitte erreicht das Referenzalter von 64 Jahren und 9 Monaten am 13. März 2028, d.h. die AHV-Rente wird ab dem 1. April 2028 ausbezahlt.
     
  • Für Christine gilt das Referenzalter 65 Jahre, welches sie am 9. September 2033 erreicht. Die AHV-Rente wird ab dem 1. Oktober 2033 ausbezahlt.


Die Erhöhung des Referenzalters wird für die Übergangsgeneration (Frauen mit den Jahrgängen 1961-1969) durch zwei Massnahmen abgefedert, nämlich mit einem lebenslangen Rentenzuschlag und mit tieferen Kürzungssätzen bei einem allfälligen vorzeitigen Rentenbezug.

Lebenslanger Zuschlag

Frauen der Übergangsgeneration (Jahrgänge 1961-1969) erhalten einen lebenslangen monatlichen Zuschlag zur AHV-Rente. Der Grundzuschlag hängt vom durchschnittlichen Jahreseinkommen der AHV ab. Das durchschnittliche Jahreseinkommen der AHV setzt sich zusammen aus dem Durchschnitt der Erwerbseinkommen, dem Durchschnitt der Erziehungsgutschriften und dem Durchschnitt der Betreuungsgutschriften aller AHV-Beitragsjahre.

Der Grundzuschlag beträgt CHF 160 für durchschnittliche Jahreseinkommen ≤ CHF 58'800; CHF 100 für durchschnittliche Jahreseinkommen von CHF 58'801-73'500; CHF 50 für durchschnittliche Jahreseinkommen ≥ CHF 73'501. Der individuelle Zuschlag wird nach Jahrgang abgestuft:


Alle drei Frauen fallen in die Übergangsgeneration und profitieren damit vom AHV-Rentenzuschlag

  • Anna, geboren am 26.2.1961, durchschnittliches Jahreseinkommen: CHF 60’000
     
  • Brigitte, geboren am 13.6.1963, durchschnittliches Jahreseinkommen: CHF 35’000
     
  • Christine, geboren am 9.9.1968, durchschnittliches Jahreseinkommen: CHF 185’000

Die Höhe des AHV-Rentenzuschlags berechnet sich wie folgt:

  • Der Grundzuschlag für Anna beträgt aufgrund ihres durchschnittlichen Jahreseinkommens CHF 100. Bei ihrem Jahrgang 1961 beträgt der AHV-Rentenzuschlag 25% des Grundzuschlags. Anna wird damit lebenslang ein AHV-Rentenzuschlag von CHF 25/Monat ausgerichtet.
     
  • Bei Brigitte beträgt der Grundzuschlag CHF 160, da sie ein tiefes durchschnittliches Jahreseinkommen aufweist. Bei ihrem Jahrgang 1963 beträgt der AHV-Rentenzuschlag 75% des Grundzuschlags. Brigitte wird damit lebenslang ein AHV-Rentenzuschlag von CHF 120/Monat ausgerichtet.
     
  • Aufgrund ihres hohen durchschnittlichen Jahreseinkommens beträgt der Grundzuschlag von Christine CHF 50. Bei ihrem Jahrgang 1968 beträgt der AHV-Rentenzuschlag 44% des Grundzuschlags. Brigitte wird damit lebenslang ein AHV-Rentenzuschlag von CHF 22/Monat ausgerichtet.


Der AHV-Rentenzuschlag unterliegt nicht der Plafonierung der Altersrente von verheirateten Paaren und wird über die Maximalrente hinaus ausbezahlt.

Tiefere Kürzungssätze bei vorzeitigem Bezug der AHV-Rente

Sowohl aktuell als auch nach Inkrafttreten der AHV-Reform kann eine versicherte Person frühestens zwei Jahre vor Erreichen des Referenzalters die AHV-Rente beziehen. Dies hat jedoch stets eine Kürzung der Rente zur Folge. Frauen der Übergangsgeneration (Jahrgänge 1961-1969) haben einerseits die Möglichkeit die AHV-Rente bereits ab 62 Jahren und damit potenziell früher als zwei Jahre vor Erreichen des Referenzalters zu beziehen. Andererseits profitieren sie von einer weniger starken Rentenkürzung, abgestuft nach Einkommenshöhe und Jahrgang.

Bei einem vorzeitigen Bezug der AHV-Rente entfällt indes der AHV-Rentenzuschlag.

Kürzung bei durchschnittlichem Jahreseinkommen ≤ CHF 58'800

Kürzung bei durchschnittlichem Jahreseinkommen CHF 58'801-73'500

Kürzung bei durchschnittlichem Jahreseinkommen ≥ CHF 73'501


Alle drei Frauen möchten sich frühzeitig pensionieren lassen und die AHV-Rente vorzeitig beziehen.

  • Anna, geboren am 26.2.1961, durchschnittliches Jahreseinkommen: CHF 60'000, ordentliche Pensionierung per 26.5.2025, frühzeitige Pensionierung per 31.1.2025
     
  • Brigitte, geboren am 13.6.1963, durchschnittliches Jahreseinkommen: CHF 35'000, ordentliche Pensionierung per 13.3.2028, frühzeitige Pensionierung per 31.3.2026
     
  • Christine, geboren am 9.9.1968, durchschnittliches Jahreseinkommen: CHF 185'000, ordentliche Pensionierung 9.9.2033, frühzeitige Pensionierung per 31.3.2031
     

Die Höhe der Rentenkürzung berechnet sich wie folgt:

  • Anna bezieht 4 Monate vor Erreichen des Referenzalters eine AHV-Rente. Unter Berücksichtigung ihres durchschnittlichen Jahreseinkommens führt dies zu einer lebenslangen Rentenkürzung von 0.8%
     
  • Brigitte bezieht 2 Jahre vor Erreichen des Referenzalters eine AHV-Rente. Unter Berücksichtigung ihres durchschnittlichen Jahreseinkommens führt dies zu einer lebenslangen Rentenkürzung von 2%
     
  • Christine bezieht 2 Jahre und 6 Monate vor Erreichen des Referenzalters eine AHV-Rente. Unter Berücksichtigung ihres durchschnittlichen Jahreseinkommens führt dies zu einer lebenslangen Rentenkürzung von 8.5%

Flexibilität beim Altersrücktritt

Nach der aktuell geltenden Regelung kann die Altersrente höchstens um zwei Jahre vorbezogen werden. Ein Vorbezug ist jeweils nur für ganze Jahre, d.h. entweder 12 oder 24 Monate möglich. Der Bezug der AHV-Rente kann maximal für fünf Jahre aufgeschoben werden.

Die Reform AHV 21 bringt eine Reihe von Änderungen, welche es der versicherten Person erlauben, die Pensionierung flexibler zu gestalten.

Flexiblere Bezugsmöglichkeiten

Nach Inkrafttreten der Reform AHV 21 gilt sowohl für Frauen als auch für Männer das Referenzalter 65 Jahre. Mit Erreichen dieses Alters kann die AHV-Rente ohne Kürzung oder Zuschlag bezogen werden.

Männer und Frauen können ihre Rente ab 63 Jahren vorbeziehen (ausgenommen davon ist die Übergangsgeneration der Frauen, welche die AHV-Rente bereits ab 62 Jahren vorbeziehen können) und bis zum 70. Altersjahr aufschieben.

Der Rentenvorbezug ist neuerdings auch in einem beliebigen Monat möglich. Entsprechend wird die Kürzungstabelle pro Vorbezugsmonat angepasst.


Adrian, geboren am 28. Februar 1962, lässt sich per 31. Dezember 2025 frühzeitig pensionieren und bezieht die AHV-Rente.

Das Referenzalter 65 Jahre würde Adrian am 28. Februar 2027 erreichen. Der Vorbezug der AHV-Rente dauert somit 1 Jahr und zwei Monate. Die AHV-Rente wird deshalb um 7.9% gekürzt.


Der Rentenaufschub muss mindestens ein Jahr dauern, danach ist die versicherte Person frei, die AHV-Rente anzufordern.


Barbara, geboren am 17. November 1964, erreicht das Referenzalter am 17. November 2029. Sie führt ihre Erwerbstätigkeit fort und schiebt den Bezug der AHV-Rente auf. Sie entscheidet sich, die Rente ab dem 1. Juli 2032 zu beziehen.

Die AHV-Rente würde ordentlicherweise ab dem 1. Dezember 2029 ausbezahlt. Der Aufschub der Rente dauert somit 2 Jahre und 7 Monate. Entsprechend wird die AHV-Rente um 13.9% erhöht.


Ursprünglich war vorgesehen, dass die Kürzungs- und Erhöhungssätze mit der Reform AHV 21 an die aktuelle Lebenserwartung angepasst und folglich gekürzt werden. Die geplanten Anpassungen werden jedoch voraussichtlich per 1. Januar 2027 umgesetzt.

Die flexiblen Bezugsmöglichkeiten gelten auch im Bereich der beruflichen Vorsorge (2. Säule). Mit der Reform AHV 21 sind die Pensionskassen verpflichtet, sowohl eine vorzeitige Pensionierung als auch den Aufschub der Altersleistungen bei der Weiterführung der Erwerbstätigkeit zu ermöglichen.

Möglichkeit von Teilpensionierungsschritten

Mit Inkrafttreten der Reform AHV 21 ist es möglich, auch nur einen Teil der AHV-Rente vorzubeziehen oder aufzuschieben. Der Vorbezug oder Aufschub eines Teils der Rente muss mindestens 20% und darf maximal 80% betragen.

Der Vorbezugs- oder Aufschubsanteil darf einmal angepasst, danach muss der verbleibende Rententeil ganz bezogen werden.


Carlo, geboren am 15. Mai 1963, erreicht das Referenzalter am 15. Mai 2028. Er möchte sich jedoch schrittweise aus dem Erwerbsleben zurückziehen und einen Vorbezug der AHV-Rente tätigen. Per 1. Juni 2026 reduziert er sein Pensum um 20% und bezieht im gleichen Umfang eine frühzeitige AHV-Rente. Per 1. August 2027 reduziert er sein Pensum um weitere 40% und bezieht in diesem Umfang eine AHV-Rente. Mit Erreichen des Referenzalters gibt er seine Erwerbstätigkeit ganz auf und bezieht die gesamte AHV-Rente.

Die AHV-Rente würde ordentlicherweise ab dem 1. Juni 2028 ausbezahlt. Der erste Rentenvorbezug von 20% dauert somit 2 Jahre, was eine Kürzung von 13.6% zur Folge hat. Der zweite Rentenvorbezug dauert 10 Monate, was mit einer Kürzung von 5.7% verbunden ist.

Die AHV-Rente von Carlo wird somit folgendermassen gekürzt:

  • 20% der AHV-Rente wird um 13.6% gekürzt
  • 40% der AHV-Rente wird um 5.7% gekürzt
  • 40% der AHV-Rente wird ohne Kürzung ausgerichtet

 


Deborah, geboren am 21. September 1965, erreicht das Referenzalter am 21. September 2030. Mit Erreichen des Rentenalters bezieht sie nur die Hälfte der AHV-Rente, da sie mit einem 50% Pensum weiterhin erwerbstätig ist. Per 1. Juni 2032 reduziert sie ihr Pensum auf 20% und bezieht im Umfang der Pensumsreduktion einen Teil der bisher aufgeschobenen AHV-Rente. Mit Erreichen des 70. Altersjahr wird der Rest der aufgeschobenen Rente ausgerichtet.

Die AHV-Rente würde ordentlicherweise ab dem 1. Oktober 2030 ausbezahlt. Deborah bezieht zu diesem Zeitpunkt die Hälfte der Rente, weshalb in diesem Umfang kein Rentenzuschlag erfolgt. Per 1. Juni 2032 bezieht sie weitere 30% der AHV-Rente. Dieser Aufschub dauerte 1 Jahr und 8 Monate, was eine Erhöhung der Rente um 8% zur Folge hat. Der Bezug von 20% der Rente wurde während 5 Jahren aufgeschoben, weshalb der maximale Zuschlag von 31.5% gewährt wird.

Deborah erhält folgende Zuschläge auf ihrer AHV-Rente:

  • 50% der AHV-Rente wird ohne Zuschlag ausgerichtet
  • 30% der AHV-Rente wird um 8% erhöht
  • 20% der AHV-Rente wird um 31.5% erhöht


Mit den neuen gesetzlichen Bestimmungen ist auch eine Kombination von Vorbezug und Aufschub der AHV-Rente möglich.


Emanuel, geboren am 30. Januar 1960, erreicht das Referenzalter am 30. Januar 2025. Ein Jahr vor Erreichen des Referenzalters reduziert er sein Pensum um 20% und nimmt in diesem Umfang einen Vorbezug der AHV-Rente vor. Mit Erreichen des 65. Altersjahrs bezieht er weitere 30% der AHV-Rente und schiebt den Bezug der verbleibenden 50% auf, da er weiterhin mit einem Pensum von 50% erwerbstätig ist. Zwei Jahre später gibt er die Erwerbstätigkeit vollständig auf und bezieht ab diesem Zeitpunkt die gesamte AHV-Rente.

Die AHV-Rente würde ordentlicherweise ab dem 1. Februar 2025 ausbezahlt. Emanuel bezieht 20% der AHV-Rente während einem Jahr früher, was eine Kürzung von 6.8% zur Folge hat. 30% der Rente bezieht er mit Erreichen des Referenzalters, weshalb dieser Teil weder gekürzt noch erhöht wird. Der Bezug von 50% der Rente wird während 2 Jahren aufgeschoben, weshalb eine Erhöhung von 10.8% gewährt wird.

Die AHV-Rente von Emanuel wird folgendermassen ausbezahlt:

  • 20% der AHV-Rente wird um 6.8% gekürzt
  • 30% der AHV-Rente wird ohne Kürzung/Zuschlag ausgerichtet
  • 50% der AHV-Rente wird um 10.8% erhöht


Die Möglichkeit von Teilpensionierungsschritten wird im Zuge der Reform AHV 21 auch in der beruflichen Vorsorge eingeführt. Bis anhin war dies gesetzlich nicht vorgeschrieben, wobei die Pensionskassen in ihren Reglementen Teilpensionierungen vorsehen konnten. Neu erhalten die versicherten Personen einen Anspruch auf den teilweisen Bezug des Altersguthabens. Die Pensionskassen sind verpflichtet, in ihren Reglementen die teilweise Pensionierung in mindestens drei Schritten anzubieten.

Weitere Auswirkungen der Reform AHV 21

Weiterarbeit nach dem 65. Altersjahr wird attraktiver gemacht

Wer nach Erreichen des Referenzalters weiterhin erwerbstätig ist, muss auf dem erzielten Einkommen AHV-Beiträge entrichten. Zwar wird ein Freibetrag von CHF 1'400/Monat gewährt, auf welchem keine Beiträge abgerechnet werden. Übersteigt jedoch das Erwerbseinkommen den Freibetrag, werden AHV-Beiträge fällig, welche aktuell nicht zu einer höheren AHV-Rente führen.

Mit Inkrafttreten der Reform AHV 21 können die nach Erreichen des Referenzalters geleisteten AHV-Beiträge für die Schliessung von Beitragslücken oder zur Erhöhung des durchschnittlichen Jahreseinkommens für die Rentenberechnung genutzt werden. Die versicherten Personen können einmalig eine Neuberechnung der Rente verlangen, bei welcher die geleisteten Beiträge berücksichtigt werden.

Der bisherige Freibetrag von CHF 1’400/Monat gilt weiterhin. Jedoch wird neu die Möglichkeit eingeführt, auf den Freibetrag zu verzichten. Dies kann Sinn machen, wenn mit den nach Erreichen des Referenzalters geleisteten Beiträgen die Altersrente mittels Neuberechnung erhöht wird.

Wer jedoch bereits mit Erreichen des Referenzalters die maximale AHV-Rente erhält, kann diese nicht weiter erhöhen.

In diesem Zusammenhang ist wichtig zu wissen, dass generell Personen, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Reform AHV 21 das 70. Altersjahr noch nicht vollendet haben und über das Alter von 65 Jahren hinaus Beiträge entrichtet haben, eine Neuberechnung ihrer Rente beantragen können. Die Neuberechnung der Rente können somit auch Personen beantragen, welche vor dem 1.1.2024 Beiträge nach Erreichen des altrechtlichen Rentenalters (d.h. 64 Jahre für Frauen und 65 Jahre für Männer) einbezahlt haben.

Erhöhung der Mehrwertsteuer

Gleichzeitig mit der Vorlage über die Reform AHV 21 wurde über die Zusatzfinanzierung der AHV mittels Erhöhung der Mehrwertsteuer abgestimmt. Beide Vorlagen waren miteinander verknüpft, wobei das Stimmvolk beide annahm.

Per 1. Januar 2024 wird somit die Mehrwertsteuer erhöht:


Beschränkung von aufgeschobenen Bezügen von Freizügigkeitsleistungen

Nach dem aktuell geltenden Recht ist es möglich, den Bezug von Freizügigkeitsleistungen bis spätestens fünf Jahre nach Erreichen des Rentenalters aufzuschieben. Insbesondere wird nicht vorausgesetzt, dass weiterhin eine Erwerbstätigkeit ausgeübt wird, wie dies beispielsweise bei der Säule 3a der Fall ist.

Mit Inkrafttreten der Reform AHV 21 wird ein Aufschub dieser Bezüge nach Erreichen des Referenzalters nur möglich sein, wenn die versicherte Person nachweist, dass sie weiterhin erwerbstätig ist.

Während einer Übergangsfrist von 5 Jahren wird noch die bisherige Regelung angewendet: Personen, die in den Jahren 2024-2029 ihre Altersleistungen beziehen müssten, weil sie das Referenzalter erreichen oder bereits überschritten haben, und die nicht mehr erwerbstätig sind, können die Auszahlung dieser Freizügigkeitsleistungen bis zum 31. Dezember 2029, höchstens aber fünf Jahre über das Erreichen des Referenzalters hinaus, aufschieben.

Umsetzungsbedarf bei den Arbeitgebenden

Die Reform AHV 21 bringt für die Arbeitgebenden einen gewissen administrativen Aufwand mit sich. Soweit Personalreglemente, Arbeitsverträge, Pensionskassenreglemente etc. auf das bisherige Rentenalter verweisen (z.B. Pensionierung mit Alter 64), müssen diese angepasst werden. Dabei empfiehlt es sich, keine fixen Altersgrenzen zu nennen, sondern die offenen Bezeichnungen der Gesetze zu übernehmen (z.B. Referenzalter).
 


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