MWSTG Teilrevision

30.08.2023

Das Parlament hat in seiner Sommersession die Teilrevision des MWSTG verabschiedet. Schwerpunkt der Teilrevision ist die sog. Plattformbesteuerung. Es wurden aber noch diverse weitere Änderungen vorgenommen, zum Teil wurden diese Änderungen erst in den parlamentarischen Beratungen aufgenommen und sind in der Botschaft des Bundesrates nicht zu finden. Nachfolgend soll eine Übersicht über diese diversen kleinen Änderungen erfolgen. Über die grossen Änderungen werden wir laufend informieren. Das Inkrafttreten der Revision wird erwartet per 1. Januar 2025.

Ort der Leistung

Bei der Bestimmung von Art. 8 Abs. 2 MWSTG gibt es zwei Änderungen. Zum einen findet das Erbringerortsprinzip nach Art. 8 Abs. 2 Bst. b MWSTG nur noch bei durch Reisebüros verkauften Reiseleistungen und den damit zusammenhängenden Dienstleistungen der Reisebüros Anwendung. Die Organisationsdienstleistungen unterliegen neu dem Empfängerortsprinzip nach Art. 8 Abs. 1 MWSTG. Zum anderen wird das Tätigkeitsortsprinzip nach Art. 8 Abs. 2 Bst. c MWSTG auf Dienstleistungen auf dem Gebiet der Kultur, der Künste, des Sportes, der Wissenschaft, des Unterrichts, der Unterhaltung oder ähnlichen Leistungen darauf beschränkt, dass sie unmittelbar gegenüber vor Ort physisch anwesenden Personen erbracht werden. So richtet sich der Ort der Leistung bei Online-Unterrichtsleistungen neu nach dem Empfängerortsprinzip nach Art. 8 Abs. 1 MWSTG.

Subventionen

Bezeichnet ein Gemeinwesen die von ihm ausgerichteten Mittel als Subvention, dann gelten diese als Subvention im Sinne von Art. 18 Abs. 2 Bst. a MWSTG. Damit sollen die endlosen Diskussionen, wann eine Subvention und wann ein Leistungsaustausch vorliegt, in Zukunft vermieden werden. Mit dieser Bestimmung kann aber das Entgelt für einen klaren Leistungsaustausch wie z.B. einen Fahrzeugkauf, nicht zur Subvention umqualifiziert werden.

Von der Steuer ausgenommene Leistungen

Im Bereich des Gesundheitswesens sind bei den Steuerausnahmen drei Neuerungen zu verzeichnen. In der Ziff. 2 von Art. 21 Abs. 2 MWSTG werden neben den Spitälern und den Zentren für ärztliche Heilbehandlung und Diagnostik neu auch die Ambulatorien und Tageskliniken ausdrücklich als mögliche Leistungserbringer genannt. Weiter wird mit der Ziff. 3bis eine neue Ausnahme für die Leistungen der koordinierten Versorgung im Zusammenhang mit Heilbehandlungen, sog. «managed care» Leistungen, geschaffen. In der Ziff. 8 von Art. 21 Abs. 2 MWSTG schliesslich ist bei den Leistungserbringern der Spitex die Voraussetzung, dass diese gemeinnützig sein müssen, um von der Ausnahme profitieren zu können, gestrichen worden.

Im Bereich der Erziehung und Bildung wurde in Art. 21 Abs. 2 Ziff. 11 Bst. a MWSTG der Begriff der Fortbildung mit dem Begriff der Weiterbildung ersetzt. Welche Bedeutung dies hat, wird sich noch zeigen.

Bei der Ausnahme von Art. 21 Abs. 2 Ziff. 12 MWSTG wurde der Kreis der möglichen Leistungserbringer erweitert. Die nichtgewinnstrebigen Einrichtungen müssen nicht mehr eine religiöse oder weltanschauliche Zweckbestimmung haben, sondern der Personalverleih von allen nichtgewinnstrebigen Einrichtungen ist von der Steuer ausgenommen, wenn er für Zwecke der Krankenbehandlung, der Sozialhilfe und der sozialen Sicherheit, der Kinder- und Jugendbetreuung, der Erziehung und Bildung sowie für kirchliche, karitative und gemeinnützige Zwecke dient.

Neu auch von der Steuer ausgenommen sind nach Art. 21 Abs. 2 Ziff. 14bis MWSTG die Entgelte, welche für die Zulassung zu einem kulturellen Anlass erhoben werden. Es geht hier nicht um die Eintrittsgelder für Zuschauer, sondern um die Startgelder, Einschreibegebühren usw., welche Personen für die aktive Teilnahme an einer Veranstaltung (z.B. Jodler am Jodlerfest) bezahlen müssen.

In Art. 21 Abs. 2 Ziff. 19 Bst. g MWSTG werden Leistungen an Anlagegruppen von Anlagestiftungen gemäss BVG analog den Leistungen an kollektiven Kapitalanlagen gemäss KAG von der Steuer ausgenommen.

In Ziff. 28 Bst. c von Art. 21 Abs. 2 MWSTG wird für die Ausnahme nicht mehr ausschliesslich auf die Gründung abgestellt, sondern die Ausnahme findet auch Anwendung, wenn die aktuellen Träger der Anstalt oder Stiftung ausschliesslich Gemeinwesen sind.

Steuersatz

Neu unterliegt die Lieferung von Produkten der Monatshygiene dem reduzierten Steuersatz.

Jährliche Abrechnung

Neu ist neben der vierteljährlichen, der halbjährlichen und der monatlichen Abrechnung auch die jährliche Abrechnung der MWST möglich. Die jährliche Abrechnung ist nur für steuerpflichtige Personen möglich, die einen Umsatz von nicht mehr als CHF 5'005'000 pro Jahr aus steuerbaren Leistungen erzielt haben (Art. 35 Abs. 1bis MWSTG). Die Limite wird mit der Erhöhung der Steuersätze noch nach oben angepasst. Die jährliche Abrechnung wird nur auf Antrag hin gewährt und muss mind. während einer Steuerperiode beibehalten werden. Die ESTV kann die Genehmigung zur jährlichen Abrechnung widerrufen, wenn die steuerpflichtige Person ihren Abrechnungs- und Zahlungspflichten nicht oder nur teilweise nachkommt. Wer von der jährlichen Abrechnung wieder zur monatlichen, viertel- oder halbjährlichen Abrechnung wechselt, kann frühestens nach drei Steuerperioden wieder zur jährlichen Abrechnung wechseln.

Bei der jährlichen Abrechnung erfolgt ein provisorischer Steuerbezug mittels Raten, die von der ESTV festgelegt und in Rechnung gestellt werden (Art. 86a MWSTG). Massgebend für die Festlegung der Raten ist die Steuerforderung der letzten Steuerperiode. Die Raten haben die gleichen Fälligkeitsdaten wie bei der viertel- und halbjährlichen Abrechnung. Bei verspäteter Zahlung ist zudem ein Verzugszins geschuldet. Erachtet die steuerpflichtige Person die Raten als zu hoch oder zu niedrig, so kann sie bei der ESTV eine Anpassung der Raten beantragen. Die bezahlten Raten werden an die Steuerforderung gemäss eingereichter Jahresabrechnung angerechnet. Ergibt sich aus der Steuerabrechnung oder aus der Anrechnung der bezahlten Raten an die Steuerforderung ein Überschuss zugunsten der steuerpflichtigen Person, so wird ihr dieser ausbezahlt.
 


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