Die Dividende im neuen Aktienrecht

20.06.2023

Seit dem 1. Januar 2023 gibt es neu im Schweizer Recht zusätzlich die Zwischendividende (oder auch sogenannte Interimsdividende). Somit kennen wir neu drei Möglichkeiten, Dividendenausschüttungen vorzunehmen. Bei den nachfolgenden Beispielen gehen wir davon aus, dass allfällige Verlustvorträge verrechnet worden sind, die gesetzlichen Reservezuweisungen erfolgten und die Liquiditäts- und Vermögenslage eine Ausschüttung überhaupt zulassen und entsprechende Revisionsberichte wo notwendig vorliegen.

Ordentliche Dividende aus dem letzten Geschäftsjahr

Das Ausschüttungssubtrat resultiert aus der letzten Jahresrechnung und umfasst den Gewinnvortrag oder freie Reserven aus den Vorjahren sowie den Jahresgewinn des letzten Geschäftsjahres. An der ordentlichen Generalversammlung, welche u.a. den Jahresbericht und die Jahresrechnung genehmigt, wird auch die Gewinnverwendung beschlossen.

Ausserordentliche Dividende aus dem Gewinnvortrag

Wird nun an der ordentlichen Generalversammlung nicht das ganze ausschüttungsfähige Substrat als Dividende ausbezahlt, verbleiben ein Gewinnvortrag oder freie Reserven. Diese Restanz kann nun während der ganzen verbleibenden Zeit nach der ordentlichen Generalversammlung durch einen Beschluss anlässlich einer ausserordentlichen Generalversammlung als Dividende ausbezahlt werden. Dieser ausserordentliche Gewinnverwendungsvorschlag unterliegt ebenfalls einer allfälligen Prüfungspflicht durch die Revisionsstelle. Nicht als Dividende ausbezahlt werden kann aber der im laufenden Geschäftsjahr erarbeitete Gewinn.

Zwischendividende nach Art. 675a OR

Will man bereits Ergebnisse des laufenden Geschäftsjahres als Dividende ausschütten, ist dies seit dem 1. Januar 2023 möglich. Als Ausschüttungssubstrat stehen ebenfalls die noch nicht ausgeschütteten freien Reserven und der Gewinnvortrag zur Verfügung. Damit die Generalversammlung eine entsprechende Zwischendividende beschliessen kann, muss ein Zwischenabschluss nach Art. 960f OR vorliegen. Dieser Zwischenabschluss muss vor dem Beschluss der Generalversammlung durch die Revisionsstelle geprüft werden, sofern nicht generell ein Opting-Out (Verzicht auf eingeschränkte Revision) vorliegt oder sämtliche Aktionäre erstens der Zwischendividende zustimmen und zweitens die Forderungen der Gläubiger dadurch nicht gefährdet werden.

Die Zwischendividende ist zusammen mit einer allfälligen Reservezuweisung im Zeitpunkt des GV-Beschlusses erfolgsneutral im Eigenkapital als Minusposten zum Jahresgewinn auszuweisen. Eine Verrechnung mit dem Gewinnvortrag entspricht nicht der Idee einer Ausschüttung der laufenden Zwischenergebnisse.
 

Fazit

Mit der Zwischendividende wird ein wichtiger und notwendiger sowie international bekannter Mechanismus geschaffen. Insbesondere bei Umstrukturierungen, Nachfolgeregelungen oder zur Optimierung der individuellen Steuersituation der Eigentümerschaft hilft diese Regelung, die Dividendenflüsse von der Kapitalgesellschaft zu den Eigentümern noch besser auf die jeweiligen Bedürfnisse abzustimmen.
 


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