Neufassung MWST-Branchen-Info 21 Gesundheitswesen

14.06.2023

Am 9. Mai 2023 hat die ESTV die Neufassung der MWST-Branchen-Info 21 Gesundheitswesen auf ihrer Website publiziert. Wir stellen die wichtigsten Änderungen vor.

Der erste Entwurf der überarbeiteten MWST-Branchen-Info 21 Gesundheitswesen (MBI 21) wurde am 6. Oktober 2022 publiziert. Nun, sieben Monate später, ist es so weit und die neue Fassung der MBI 21 ist da.

Die ESTV hat die MBI 21 einer Gesamtüberarbeitung unterzogen und einzelne Bereiche – insbesondere betreffend Gutachten – neu strukturiert. Die Gutachten (und die Gerichtsmedizin) werden neu in Ziffer 9 geregelt.

1. Praxisänderungen

Damit gerichtsmedizinische Gutachten als hoheitliche Gutachten gelten, müssen neu vier Voraussetzungen kumulativ erfüllt sein (Ziff. 9.3). Dies ist der Fall, wenn

  • der Auftrag für das Gutachten von der öffentlichen Hand erfolgt;
  • die öffentliche Hand im eigenen Namen und auf eigene Rechnung handelt;
  • das Gutachten entweder zwingend von der öffentlichen Hand oder von einer von der öffentlichen Hand eingesetzten Person oder Organisation ausgeführt werden muss; und
  • die Leistung nicht unternehmerischer Natur ist, namentlich nicht marktfähig ist und nicht im Wettbewerb mit Tätigkeiten privater Anbieter steht.


Neu sind durch (Zahn-) Ärzte/(Zahn-) Ärztinnen oder Spitäler erstellte Gutachten, die zur Abklärung sozialversicherungsrechtlicher Ansprüche dienen, von der Steuer ausgenommen (bisher: teilweise hoheitliche Gutachten).

Untersuchungen, Beratungen und Behandlungen, die der Hebung des Wohlbefindens oder der Leistungsfähigkeit dienen oder aus ästhetischen Gründen vorgenommen werden, sind neu auch dann von der Steuer ausgenommenen, wenn sie durch einen angestellten (Zahn-) Arzt nicht in den Räumlichkeiten des verantwortlichen Arztes vorgenommen werden (Ziff. 2.1.1.1 und Ziff. 2.1.2.1).

Praxisgemeinschaften im Sinne der MWST profitieren unter gewissen Voraussetzungen von einer Steuerausnahme für die an die eigenen Mitglieder erbrachten Dienstleistungen. Damit diese Ausnahme beansprucht werden kann, mussten bisher alle Gesellschafter der Praxisgemeinschaft (= einfache Gesellschaft) natürliche Personen sein. Neu werden im Sinne einer Ausnahme auch juristische Personen und Personengesellschafen als Gesellschafter zugelassen, wenn der einzige Unterschied zur selbständig erwerbenden natürlichen Person in der Rechtsform besteht (Ziff. 2.2.1).

2. Erstmalige Praxisfestlegungen

Nebst den erwähnten Praxisänderungen hat die ESTV mit der neuen MBI 21 auch etliche erstmalige Praxisfestlegungen vorgenommen. Auf diese wird in der MBI 21 direkt in den betreffenden Ziffern hingewiesen.

Wir empfehlen die Lektüre der neuen MBI 21 insbesondere jenen Personen, die sich mit der MWST im Gesundheitswesen beschäftigen.
 


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