Aktienrecht – Änderungen betreffend Verwaltungsrat

17.04.2023

Beschlussfassung im Verwaltungsrat (Art. 713 OR)

Neu darf der Verwaltungsrat seine Beschlüsse auch unter Verwendung elektronischer Mittel fassen, die Vorschriften betreffend die Durchführung der Generalversammlung gemäss Art. 701c bis 701e OR gelten sinngemäss. Zentral dabei ist, dass die Identität der Teilnehmer festgestellt werden kann, die Voten unmittelbar übertragen werden, jeder Teilnehmer sich an der Diskussion beteiligen kann und Abstimmungsergebnisse nicht verfälscht werden können.

Weiter können Beschlüsse auf dem Papierweg oder in elektronischer Form gefasst werden. Es sei denn, dass ein Mitglied die mündliche Beratung verlangt. Werden die Beschlüsse auf dem elektronischen Weg gefasst, ist keine Unterschrift erforderlich.

Interessenkonflikte (Art. 717a OR)

Als zusätzliche Sorgfalts- und Treuepflicht werden die Mitglieder des Verwaltungsrats und der Geschäftsleitung neu dazu verpflichtet, den Verwaltungsrat unverzüglich und vollständig über sie betreffende Interessenkonflikte zu informieren.
 


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