Die Generalversammlung im neuen Aktienrecht

27.02.2023

Mit dem neuen Aktienrecht wurde die Generalversammlung, also das höchste Organ der Aktiengesellschaft, massgeblich modernisiert. Einige der Neuerungen wurden bereits während der Pandemie angewendet und konnten in der Praxis bereits getestet werden.

Der Verwaltungsrat ist verantwortlich für die Einberufung und Durchführung der Generalversammlung. Jährlich werden tausende von Generalversammlungen durchgeführt ohne grosses Erheben. Trotzdem ist es wichtig, dass die Generalversammlung auch formell ordnungsgemäss durchgeführt wird, um allfällige Streitigkeiten zu vermeiden.

Geschäfts- und Revisionsbericht (Art. 699a Abs. 1 OR)

Ab dem 1. Januar 2023 genügt es, wenn der Geschäfts- und der Revisionsbericht nur noch elektronisch zugänglich gemacht werden. Die Frist von 20 Tagen vor der Durchführung der Generalversammlung bleibt unverändert.

Einladung und Einberufung (Art. 700 OR)

Die Einberufung erfolgt nach wie vor mindestens 20 Tage vor der Generalversammlung. Und die Generalversammlung sollte innerhalb von 6 Monaten nach Ende des Geschäftsjahres durchgeführt werden. Mit dem neuen Aktienrecht wird nun der Mindestinhalt einer Einladung definiert, es sind dies:

  • Datum, Beginn, Art und Ort der Generalversammlung
  • Verhandlungsgegenstände
  • Anträge des Verwaltungsrates (bei börsenkotierten Gesellschaften eine kurze Begründung dazu)
  • Anträge der Aktionäre samt kurzer Begründung
  • Gegebenenfalls Name und Adresse des unabhängigen Stimmrechtsvertreters

Explizit aufgenommen wurde der Grundsatz der Einheit der Materie. Das bedeutet, dass zwei oder mehrere Verhandlungsgegenstände nicht miteinander verbunden werden dürfen, damit die Aktionäre nicht in eine Zwangslage versetzt werden und ihnen keine freie Wahl zwischen den einzelnen Teilen bleibt. Insbesondere bei Vereinen ist nicht selten anzutreffen, dass Jahresbericht, Jahresrechnung und Décharge zusammen, manchmal sogar durch Akklamation, genehmigt werden. Dies muss unseres Erachtens somit als Verstoss gegen den Grundsatz der Einheit der Materie interpretiert werden.

Selbstverständlich dürfen in der Einladung die Verhandlungsgegenstände summarisch dargestellt werden. Dem Aktionär müssen weiterführende Informationen sodann auf einem anderen Weg zugänglich gemacht werden.

Wird eine Universalversammlung (Art. 701 OR) durchgeführt, d.h. sämtliche Aktien sind vertreten und es wird kein Widerspruch erhoben, kann eine Generalversammlung auch ohne Einhaltung der für die Einberufung geltenden Vorschriften abgehalten werden. Dies gilt übrigens neu auch, wenn die Beschlüsse auf schriftlichem Weg (Papier oder elektronisch) erfolgen, ausser ein Aktionär verlangt die mündliche Beratung.

Art und Ort der Durchführung (Art. 701a bis 701f OR)

Vieles ist neu möglich, aber einiges muss beachtet werden:

  • Teilnahme darf nicht in unsachlicher Weise erschwert werden.
  • Gleichzeitige Durchführung an verschiedenen Orten ist zulässig, sofern die Voten der Teilnehmenden unmittelbar in Bild und Ton an sämtliche Tagungsorte übertragen werden.
  • Ausländische Tagungsorte sind möglich, sofern in den Statuten vorgesehen und ein unabhängiger Stimmrechtsvertreter bezeichnet wird. Auf die Bezeichnung eines unabhängigen Stimmvertreters kann bei nicht börsenkotierten Gesellschaften verzichtet werden, wenn sämtliche Aktionäre zustimmen.
  • Virtuelle Durchführung und Verwendung von elektronischen Mitteln ist möglich, sofern in den Statuten vorgesehen und ein unabhängiger Stimmrechtsvertreter bezeichnet wird. Auf die Bezeichnung eines unabhängigen Stimmvertreters kann bei nicht börsenkotierten Gesellschaften verzichtet werden, wenn dies die Statuten vorsehen.
  • Sowohl bei der virtuellen GV wie auch bei Verwendung von elektronischen Mitteln muss sichergestellt sein, dass die Identität der Teilnehmenden feststeht, die Voten unmittelbar übertragen werden, alle Teilnehmenden Anträge stellen und sich an der Diskussion beteiligen können und die Abstimmungsergebnisse nicht verfälscht werden können.
  • Treten während der GV technische Probleme auf, sodass die Durchführung nicht ordnungsgemäss ist, muss die GV wiederholt werden.

Protokoll (Art. 702 OR)

Neu müssen allfällige wesentliche technische Probleme, die während der Durchführung aufgetreten sind, protokolliert werden.

Jeder Aktionär kann verlangen, dass ihm das Protokoll innerhalb von 30 Tagen nach der GV zugänglich gemacht wird. Bei börsenkotierten Firmen sind die Beschlüsse und Wahlergebnisse unter Angabe der genauen Stimmenverhältnisse innerhalb von 15 Tagen nach der GV elektronisch zugänglich zu machen.
 


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