Rückwirkender zweiter Saldosteuersatz

09.02.2023

Seit dem 1. Januar 2023 gibt es für Unternehmen, welche mit der Saldosteuersatzmethode abrechnen einen neuen Stolperstein. Die ESTV kann Unternehmen nun rückwirkend zu einem zweiten Saldosteuersatz verpflichten.

In unserem Newsletter 2020-05 (November 2020) haben wir Sie informiert, dass Unternehmen, welche nach der Saldosteuersatzmethode abrechnen, unter gewissen Umständen rückwirkend einen zweiten Saldosteuersatz erhalten können1. Dies ist dann der Fall, wenn ein Unternehmen eine sprunghafte Zunahme der anderen Tätigkeit resp. Nebentätigkeit realisiert. In diesem Fall behandelt die ESTV diese Zunahme als „neue“ Tätigkeit und weist dieser einen separaten Saldosteuersatz zu.

Gemäss MWST-Info 12 Ziffer 17.2.1 liegt eine sprunghafte Zunahme des Umsatzanteils der anderen Tätigkeit vor, wenn:

  • die ursprüngliche Tätigkeit vorübergehend oder definitiv eingestellt wird, ODER 
  • über die ganze Steuerperiode gesehen mit dieser Tätigkeit voraussichtlich mindestens 25% des Gesamtumsatzes erzielt werden.

Gemäss MWST-Info 12 Ziffer 17.3 (Mischbranchen) liegt eine sprunghafte Zunahme der Nebentätigkeit vor, wenn:

  • die Haupttätigkeit vorübergehend oder definitiv eingestellt wird, UND 
  • über die ganze Steuerperiode gesehen mit der Nebentätigkeit voraussichtlich mehr als 50% des Gesamtumsatzes erzielt werden.

Bisher galt diese Regelung nur, sofern sich die Zuteilung eines zweiten Saldosteuersatzes für den Steuerpflichtigen nicht nachteilig auswirkte. Sprich, der zweite Saldosteuersatz tiefer war und somit weniger Steuern abgeliefert werden mussten.

Seit dem 1. Januar 2023 wird ein zweiter SSS zugeteilt, auch wenn dieser höher ist als derjenige, welcher bisher zugewiesen war.

Anwendungsbeispiel

Der Einzelunternehmer Kurt Klein führt seit Jahren ein kleines Haushaltswarengeschäft (Handel mit Haushaltsgeräten) und führt nebenbei eine kleine Reparaturwerkstatt, in welcher er alle möglichen Haushaltsgeräte wieder instand setzt. Im März 2023 möchte Kurt Klein nun sein Sortiment vollkommen überarbeiten und seine Reparaturtätigkeit ausbauen. In dieser Zeit verkauft er keine Handelswaren. Aufgrund der umweltbewussteren Verhaltensweise der Bevölkerung und der vorübergehenden Schliessung des Handels wird sein Umsatz aus Reparaturen von 12% im Jahr 2022 auf voraussichtlich 58% im Jahr 2023 ansteigen. 

Der SSS für den Handel mit Haushaltsgeräten beträgt 2,0%, derjenige für Reparatur- und Servicearbeiten 4,3%. Es handelt sich bei der Tätigkeit «Handel mit Haushaltsgeräten» um eine Mischbranche, daher wurde Kurt Klein bisher nur der SSS von 2,0% bewilligt. Da Kurt Klein im Jahr 2023 seine Haupttätigkeit vorübergehend unterbricht und deshalb mit den Reparaturen voraussichtlich mehr als 50% des Gesamtumsatzes erwirtschaftet, darf er den bewilligten SSS von 2,0% nicht mehr über alle seine Umsätze anwenden. 

Kurt Klein muss nun rückwirkend auf Beginn der laufenden Steuerperiode (2023) auch den höheren zweiten Saldosteuersatz anwenden (MI12 Ziffer 17.3).

Fazit

Eine rückwirkende obligatorische Anwendung eines zweiten Saldosteuersatzes kann wünschenswert sein, sofern es sich um einen tieferen Saldosteuersatz handelt2. Ist jedoch der zweite Steuersatz höher, so ist eine rückwirkende Steuersatzänderung für eine steuerpflichtige Person unschön und trägt sicherlich nicht zur Vereinfachung der Anwendung der Saldosteuersatzmethode bei.
 

1  In der Regel wird bei der Abrechnung nach der Saldosteuersatzmethode lediglich ein Saldosteuersatz (SSS) benötigt. Wird eine zweite Tätigkeit ausgeübt, deren Anteil mehr als 10% am Gesamtumsatz beträgt, bewilligt die ESTV hierfür einen zweiten SSS. Bei den sogenannten Mischbranchen wird ein zweiter SSS bewilligt, wenn die von der ESTV definierte Nebentätigkeit mehr als 50% des Gesamtumsatzes ausmacht.

2  Normalerweise wird bei einem nicht sprunghaften Anstieg ein zweiter Saldosteuersatz erst gewährt, wenn die in Fusszeile 1 erwähnten Grenzen in zwei aufeinanderfolgenden Steuerperiode überschritten sind.


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