Aufschub des Bezuges von Freizügigkeitsleistungen

10.01.2023

Gemäss Art. 16 der heute gültigen Freizügigkeitsverordnung (FZV) dürfen Altersleistungen zurzeit frühestens fünf Jahre vor und spätestens bis fünf Jahre nach Erreichen des Rentenalters ausbezahlt werden. Bis anhin konnte somit der Bezug von Freizügigkeitsguthaben aufgeschoben werden, auch wenn man nicht mehr erwerbstätig ist. Diese steuerliche Optimierungsmöglichkeit wurde nicht selten mittels eines gestaffelten Bezugs verschiedener Vorsorgegelder ausgenutzt. 

Gelder der Säule 3a dürfen ebenfalls frühestens fünf Jahre vor dem ordentlichen Rentenalter ausgerichtet werden. Im Unterschied zu den Freizügigkeitsguthaben werden diese jedoch bei Erreichen des Rentenalters fällig und müssen ausbezahlt werden, sofern die versicherte Person nicht weiterhin erwerbstätig ist. Bei einem Nachweis der Erwerbstätigkeit kann der Bezug bis höchstens fünf Jahre nach Erreichen des ordentlichen Rentenalters aufgeschoben werden.

Wie bereits in der Botschaft des Bundesrates zur Stabilisierung der AHV (AHV 21) vorgesehen, wurde nun am 9. Dezember 2022 im Vernehmlassungsentwurf zur Umsetzung der Reform AHV 21 der Art. 16 Abs. 1 FZV dahingehend geändert, dass 

  • Altersleistungen von Freizügigkeitspolicen und Freizügigkeitskonten zwar immer noch fünf Jahre vor Erreichen des Referenzalters ausbezahlt werden dürfen, 
  • hingegen diese Altersleistung wie bei der Säule 3a mit Erreichen des Referenzalters fällig werden, 
  • ausser man ist weiterhin erwerbstätig, dann ist ein Aufschub um fünf Jahre möglich.

Gemäss Erläuterungen zur Eröffnung des Vernehmlassungsverfahrens soll mit dieser Änderung ein Anreiz zum Weiterarbeiten über das Referenzalter hinaus gesetzt werden. Entsprechend sollen nur Personen, die tatsächlich weiterarbeiten, auch von den Steuerprivilegien in der beruflichen Vorsorge profitieren können. Der Nachweis einer Erwerbstätigkeit kann beispielsweise in Form eines Lohnausweises, eines Arbeitsvertrags oder einer Bestätigung des Arbeitgebers erbracht werden. Der Nachweis ist für Selbständige schwieriger, in den Erläuterungen wird als Beispiel die Vorlage eines Geschäftskontos erwähnt. Ein Mindestbeschäftigungsgrad ist explizit nicht vorgesehen.

Die Reform AHV 21 sowie die obenstehende Verordnungsänderungen treten am 1. Januar 2024 in Kraft. Sofern keine Änderungswünsche seitens der Vernehmlassungsadressaten bezüglich der Neuformulierung von Art. 16 Abs. 1 FZV eingehen, was grundsätzlich zu erwarten ist, werden künftig die Freizügigkeitsguthaben und die Säule 3a gleichbehandelt. Der Wegfall dieser Optimierungsmöglichkeit ist schon heute in der Steuerplanung zu berücksichtigen.


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