Handelsregister: Neue Eintragungspflicht für Vereine

10.01.2023

Die Revision des Geldwäschereigesetzes (GwG) mit Inkraftsetzung per 1. Januar 2023 kann auch Auswirkungen auf Vereine in der Schweiz haben. 

Die Revision des GwG sieht Massnahmen vor für Finanzintermediäre in den Bereichen wirtschaftliche Berechtigung, Aktualität der Kundendaten und Geldwäschereiverdachtsmeldungen sowie Massnahmen bei der Aufsicht und Kontrolle im Bereich Edelmetalle. Zudem wird die Transparenz von Vereinen mit erhöhtem Risiko im Bereich der Terrorismusfinanzierung gefördert.

Bis anhin mussten Vereine im Handelsregister eingetragen werden, wenn sie für ihren Zweck ein nach kaufmännischer Art geführtes Gewerbe betreiben oder revisionspflichtig sind. Neu sind gemäss Art. 61 Abs. 2 ZGB bzw. Art. 90 HRegV Vereine zusätzlich eintragungspflichtig, wenn hauptsächlich Vermögenswerte im Ausland direkt oder indirekt gesammelt oder verteilt werden, die für karitative, religiöse, kulturelle, erzieherische oder soziale Zwecke bestimmt sind.

Ausnahme
Von der Eintragungspflicht befreit sind solche Vereine jedoch, wenn:

  • der Wert der gesammelten oder verteilten Vermögenswerte CHF 100'000 in den letzten zwei Geschäftsjahren nicht übersteigt, und
  • die Verteilung der Vermögenswerte über einen Finanzintermediär gemäss GwG erfolgt (z.B. eine Bank), und
  • mindestens eine zur Vertretung des Vereins berechtige Person ihren Wohnsitz in der Schweiz hat.

Ausnahme von der Ausnahme
Vereine, welche aufgrund dieser Kriterien nicht eintragungspflichtig sind, jedoch nicht durch eine Person mit Wohnsitz in der Schweiz vertreten werden, müssen dem Handelsregister eine von mindestens einem Mitglied des Vorstands unterzeichnete Erklärung einreichen, dass der Verein nicht zur Eintragung ins Handelsregister verpflichtet ist (Art. 90a Abs. 4 HRegV). Vereine, welche bereits vor dem 31. August 2022 errichtet wurden, müssen diese Erklärung bis spätestens 30. Juni 2024 dem Handelsregister einreichen.


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