Aktienrechtsreform – Änderungen für Vereine ab 1.1.2023

03.10.2022

Die Aktienrechtsreform bringt verschiedene Modernisierungen und Flexibilisierungen, aber auch Klarstellungen und Erleichterungen für Kapitalgesellschaften. Von einigen Neuerungen sind aber auch Vereine und Verbände betroffen. Ein Überblick in Stichworten:

Jahresrechnung

Die Aktienrechtsreform führt zu keinen grossen Änderungen für Vereine. 

  • CHF 100‘000-Schwelle für zeitliche Abgrenzung: Erfolgt die Rechnungslegung nicht in Franken, so ist zur Festlegung des Wertes der Jahresdurchschnittskurs massgebend.
     
  • Bei der Befreiung von der Pflicht zur Erstellung einer Konzernrechnung wurde der Schwellenwert für das Verlangen einer Konzernrechnung durch die Vereinsmitglieder von 10 auf 20 Prozent angepasst. Analog anderer Normen im Rechnungslegungsrecht.

Drohende Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung

Neue Pflichten für den Vorstand: Für Vereine, die verpflichtet sind, sich im Handelsregister eintragen zu lassen, sind bei drohender Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung die Bestimmungen gemäss Art. 725, 725b und 725c OR massgebend.

  • Droht der Verein zahlungsunfähig zu werden, so ergreift der Vorstand Massnahmen zur Sicherstellung der Zahlungsfähigkeit und trifft weitere Massnahmen zur Sanierung oder beantragt der Mitgliederversammlung Sanierungsmassnahmen. Der Vorstand hat mit der gebotenen Eile zu handeln.
     
  • Bei begründeter Besorgnis einer Überschuldung muss neu ein Zwischenabschluss zu Fortführungs- und zu Veräusserungswerten erstellt werden. Auf den Zwischenabschluss zu Veräusserungswerten kann verzichtet werden, wenn die Annahme der Fortführung gegeben ist und der Zwischenabschluss zu Fortführungswerten keine Überschuldung aufweist. Der Vorstand lässt die Zwischenabschlüsse durch die Revisionsstelle oder, wenn eine solche fehlt, durch einen zugelassenen Revisor prüfen; er ernennt den zugelassenen Revisor.
     
  • Ist der Verein gemäss den beiden Zwischenabschlüssen überschuldet, so benachrichtigt der Vorstand das Gericht. Die Benachrichtigung des Gerichts kann unterbleiben, wenn
    • Gläubiger im Ausmass der Überschuldung im Rang hinter alle anderen Gläubiger zurücktreten und ihre Forderungen inkl. Zinsen während der Dauer der Überschuldung stunden; oder 
    • solange begründete Aussicht besteht, dass die Überschuldung innert angemessener Frist, spätestens aber 90 Tage nach Vorliegen der geprüften Zwischenabschlüsse, behoben werden kann und dass die Forderungen der Gläubiger nicht zusätzlich gefährdet werden. 
       
  • Der Vorstand und die Revisionsstelle oder der zugelassene Revisor müssen mit der gebotenen Eile handeln.
     
  • Zur Behebung einer Überschuldung dürfen Grundstücke und Beteiligungen, deren wirklicher Wert über die Anschaffungs- oder Herstellungskosten gestiegen ist, bis höchstens zu diesem Wert aufgewertet werden. Der Aufwertungsbetrag ist gesondert als Aufwertungsreserve auszuweisen. Die Aufwertung ist nur zulässig, wenn die Revisionsstelle oder, wenn eine solche fehlt, ein zugelassener Revisor schriftlich bestätigt, dass die gesetzlichen Bestimmungen eingehalten sind.

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