Aktienrechtsreform – Modernisierungen und Flexibilisierungen für Kapitalgesellschaften

12.09.2022

Die Aktienrechtsreform tritt am 1. Januar 2023 in Kraft. Sie bringt verschiedene Modernisierungen und Flexibilisierungen, aber auch Klarstellungen und Erleichterungen. Wir zeigen nachfolgend die wesentlichen Änderungen mit Relevanz für KMU auf.

Seit der Publikation der ersten Botschaft zur Aktienrechtsreform vergingen über 12 Jahre. Viele der nachstehenden Änderungen betreffen sinngemäss auch die GmbH und teilweise auch die Genossenschaft. Die Änderungen zur Jahresrechnung betreffen sämtliche Rechtsformen. Ein Überblick in Stichworten:

Aktienkapital, Reserven und Dividenden

  • Das Aktienkapital darf auch in einer für die Geschäftstätigkeit wesentlichen ausländischen Währung geführt werden. Der Gegenwert muss zum Zeitpunkt der Errichtung CHF 100‘000 entsprechen. 
  • Die Aktien müssen einen Nennwert aufweisen, der grösser als Null ist (bisher 1 Rappen).
  • Erleichterungen und Beschleunigung im Kapitalherabsetzungsverfahren.
  • Basierend auf den Statuten kann der Verwaltungsrat während einer Dauer von 5 Jahren das Aktienkapital innerhalb einer Bandbreite (Kapitalband) verändern. Die Bandbreite beträgt +/- 50% des im Handelsregister eingetragenen Aktienkapitals. Eine allfällige Emissionsabgabeforderung entsteht erst am Ende des Kapitalbandes.
  • Erleichterungen beim bedingten Kapital, d.h. Abbau von Formvorschriften und neu die explizite Erwähnung von Dritten, welche von diesem Recht profitieren können. 
  • Vereinfachungen und Klarstellung bei der Liberierung durch Sachübernahmen oder durch Verrechnung. Die beabsichtigte Sachübernahme gilt neu nicht mehr als qualifizierte Gründung. Bei der Verrechnungsliberierung dürfen nun explizit auch nicht mehr werthaltige Forderungen verrechnet werden.
  • Präzisierungen zu den Reserven und Ausschüttungen: Einerseits wurden die Reserven an die Bezeichnungen im Rechnungslegungsrecht angepasst und andererseits wird u.a. präzisiert, dass 
    • eine Kapitalreserve (z.B. Agio) an die Aktionäre ausgeschüttet werden darf, wenn die gesetzlichen Kapital- und Gewinnreserven, abzüglich allfälliger Verlustvorträge, die Hälfte des im Handelsregister eingetragenen Aktienkapitals übersteigen,
    • freiwillige Reserven nur gebildet werden dürfen, wenn das dauernde Gedeihen des Unternehmens unter Berücksichtigung der Interessen aller Aktionäre dies rechtfertigt,
    • allfällige Verluste in der Reihenfolge Gewinnvortrag, freiwillige Gewinnreserve, gesetzliche Gewinnreserve, gesetzliche Kapitalreserve verrechnet werden müssen, aber auch auf neue Rechnung vorgetragen werden dürfen,
    • Zwischendividenden basierend auf einem Zwischenabschluss neu möglich sind, sofern die anderen Voraussetzungen zur Dividendenausschüttung erfüllt sind. Betreffend Prüfung durch die Revisionsstelle gelten grundsätzlich die gleichen Regeln wie bei der Jahresrechnung. Es kann jedoch auf eine Prüfung verzichtet werden, wenn sämtliche Aktionäre zustimmen und die Forderungen der Gläubiger dadurch nicht gefährdet werden.
  • Die Rückerstattungspflichten von Aktionären, Organen und nahestehenden Personen wurden verschärft. Bei ungerechtfertigt bezogenen Leistungen besteht neu immer eine Rückerstattungspflicht, nicht nur bei einem offensichtlichen Missverhältnis zur Gegenleistung und zur wirtschaftlichen Lage und bei Bösgläubigkeit. 

Generalversammlung und Verwaltungsrat

  • Die Schwellenwerte für die Mitwirkungs- und Kontrollrechte wurden teilweise deutlich reduziert:
    • Traktandierung an GV: 5% des Aktienkapitals oder der Stimmen
    • Schriftliche Auskünfte ausserhalb der GV: 10% des Aktienkapitals oder der Stimmen
    • Einsicht in die Geschäftsbücher: 5% des Aktienkapitals oder der Stimmen
    • Sonderuntersuchung (bisherige Sonderprüfung: 10% des Aktienkapitals oder der Stimmen
  • Geschäfts- und Revisionsbericht können auch nur elektronisch zugänglich gemacht werden.
  • Die gleichzeitige Durchführung der GV an verschiedenen Orten ist neu zulässig, sofern die Voten der Teilnehmer unmittelbar in Bild und Ton an sämtliche Tagungsorte übertragen werden.
  • Ausländische Tagungsorte für die GV sind neu möglich, sofern in den Statuten vorgesehen und ein unabhängiger Stimmrechtsvertreter bezeichnet wird. Auf die Bezeichnung eines unabhängigen Stimmvertreters kann verzichtet werden, wenn sämtliche Aktionäre zustimmen.
  • Eine virtuelle GV und die Verwendung von elektronischen Mitteln ist möglich, sofern in den Statuten vorgesehen und ein unabhängiger Stimmrechtsvertreter bezeichnet wird. Auf die Bezeichnung eines unabhängigen Stimmvertreters kann verzichtet werden, wenn dies die Statuten vorsehen.
  • Sowohl bei der virtuellen GV wie auch bei der Verwendung von elektronischen Mitteln muss sichergestellt sein, dass die Identität der Teilnehmer feststeht, die Voten unmittelbar übertragen werden, jeder Teilnehmer Anträge stellen und sich an der Diskussion beteiligen kann und die Abstimmungsergebnisse nicht verfälscht werden können. 
  • Jeder Aktionär kann verlangen, dass ihm das Protokoll innerhalb von 30 Tagen nach der GV zugänglich gemacht wird.
  • Zirkulationsbeschlüsse des Verwaltungsrates auf elektronischem Weg sind auch ohne Unterschrift zulässig, die Vorschriften betreffend der Verwendung von elektronischen Mitteln gelten hier sinngemäss.
  • Als zusätzliche Sorgfalts- und Treuepflicht werden neu die Mitglieder des VR und der GL verpflichtet, den Verwaltungsrat unverzüglich und vollständig über sie betreffende Interessenkonflikte zu informieren.

Drohende Zahlungsunfähigkeit, Kapitalverlust und Überschuldung

  • Neue Pflicht für den VR, die Zahlungsfähigkeit der Gesellschaft zu überwachen. Bei drohender Zahlungsunfähigkeit sind Massnahmen zur Sicherstellung der Zahlungsfähigkeit zu ergreifen und soweit erforderlich weitere Massnahmen zur Sanierung zu treffen und nötigenfalls ein Gesuch um Nachlassstundung einzureichen. Dabei handelt der VR mit der gebotenen Eile.
  • Bei einem hälftigen Kapitalverlust muss die sogenannte Sanierungs-GV nicht mehr einberufen werden. Auch hier handeln der VR und die Revisionsstelle mit der gebotenen Eile.
  • Für die Berechnung des hälftigen Kapitalverlusts werden das Aktienkapital und nur die nicht zurückzahlbaren (gesperrten) gesetzlichen Reserven betrachtet.
  • Bei einer Überschuldung kann die Benachrichtigung des Richters unterbleiben, wenn entweder Rangrücktritte im Ausmass der Überschuldung bestehen oder begründete Aussicht besteht, dass die Überschuldung innert angemessener Frist, spätestens jedoch aber 90 Tage nach Vorliegen der geprüften Zwischenabschlüsse, behoben werden kann und die Forderungen der Gläubiger nicht zusätzlich gefährdet werden.
    Der Rangrücktritt nach Art. 725b OR muss nebst dem geschuldeten Betrag auch die Zinsforderungen für die Dauer der Überschuldung umfassen.

Verantwortlichkeit

  • Im Konkursfall werden für die Berechnung eines allfälligen Schadens der Gesellschaft die Forderungen mit Rangrücktritt nicht einbezogen.
  • Das Klagerecht von Aktionären, die dem Entlastungsbeschluss (Décharge) nicht zugestimmt haben, erlischt neu erst nach 12 Monaten nach dem Beschluss.
  • Der Anspruch auf Schadenersatz gegenüber verantwortlichen Personen verjährt neu bereits nach drei Jahren.

Jahresrechnung und Zwischenabschluss

  • CHF 100‘000-Schwelle für zeitliche Abgrenzung: Erfolgt die Rechnungslegung nicht in Franken, so ist zur Festlegung des Wertes der Jahresdurchschnittskurs massgebend.
  • Die Reihenfolge im Eigenkapital wurde dahingehend präzisiert, dass nach den freiwilligen Gewinnreserven zuerst die eigenen Anteile als Minusposten, danach der Gewinn- bzw. Verlustvortrag und am Schluss der Jahresgewinn bzw. -verlust offengelegt werden muss.
  • In den Vorschriften zum Anhang wurden einige Präzisierungen gemacht und als wesentliche Neuerungen wird neu die Offenlegung aller Kapitalerhöhungen und -herabsetzungen innerhalb des Kapitalbands verlangt.
  • Ein Zwischenabschluss (insbesondere für Zwischendividenden) ist nach den Vorschriften zur Jahresrechnung zu erstellen. Vereinfachungen oder Verkürzungen sind zulässig, sofern keine Beeinträchtigung der Darstellung des Geschäftsgangs entsteht. Zudem enthält der Zwischenabschluss die folgenden Angaben:
    • Zweck des Zwischenabschlusses
    • Erläuterungen der Vereinfachungen und Verkürzungen und Abweichungen zu den Grundsätzen der Jahresrechnung
    • Weitere Faktoren, welche die wirtschaftliche Lage des Unternehmens während der Berichtsperiode beeinflusst haben, insbesondere Ausführungen zur Saisonalität.
  • Der Zwischenabschluss ist als solcher zu bezeichnen und wie die Jahresrechnung vom Vorsitzenden des obersten Leitungsorgans und der innerhalb des Unternehmens für den Zwischenabschluss zuständigen Person zu unterzeichnen.

Übergangsfristen

  • Gesellschaften, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens im Handelsregister eingetragen sind, jedoch den neuen Vorschriften nicht entsprechen, müssen innerhalb von zwei Jahren ihre Statuten und Reglemente den neuen Bestimmungen anpassen. Bestimmungen, die mit dem neuen Recht nicht vereinbar sind, bleiben längstens noch zwei Jahre nach Inkrafttreten per 1. Januar 2023 gültig.

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