Aus der Praxis

15.08.2022

Der eigene Online-Shop: nicht nur etablierte Unternehmungen schwören darauf, auch Influencer:innen, Bloger:innen und andere Jungunternehmer:innen lassen sich von diesem Geschäftsmodell inspirieren und starten ihr eigenes E-Commerce-Business. Die Herausforderung, welche eine korrekte mwst-liche Abwicklung an die Betreibenden von Online-Shops stellt, darf aber keinesfalls unterschätzt werden. Gerade kleine Start-ups sind damit rasch einmal überfordert.

Barbara ist ausgebildete Pilatesinstruktorin und hat die Zeit während der Coronapandemie genutzt, Pilates-Kurse zu verschiedenen Themen zu erarbeiten. Ein Filmproduzent hat von den einzelnen Kursen Videos produziert und diese möchte Barbara nun über ihren neuen Online-Shop verkaufen und damit auch im europäischen Raum Fuss fassen. Ausserdem hat sie in Zusammenarbeit mit einem deutschen Sportartikelhersteller spezielle Pilates-Kleingeräte wie Bälle, Rollen etc., sowie Pilates-Trainingskleider entwickelt. Die Produktion findet in Deutschland statt und Barbara verkauft die Kleingeräte und Kleider ab Produktionsstandort Deutschland ebenfalls über ihren Online-Shop. Da Barbara ihr eigenes erfolgreiches Pilatesstudio in Basel betreibt, ist sie schon seit geraumer Zeit bei der Schweizer MWST registriert und reicht ihre MWST-Abrechnungen quartalsweise bei der ESTV ein.

Da sich die Geschäftstätigkeit von Barbara durch den neuen Online-Shop auf europäisches Gebiet ausweiten wird, muss sie sich mit Fragen zur europäischen VAT auseinandersetzen und hat sich mit uns, auf Anraten ihres Treuhänders, in Verbindung gesetzt.

In einem ersten Schritt haben wir die zu beurteilenden Leistungen und deren Steuerfolgen untersucht und Folgendes festgestellt:

1. Verkauf von Download Pilates-Kursen an europäische Kunden
Barbara’s Kunden sind ausschliesslich Privatpersonen (=Konsumenten), somit finden die Verkäufe der Pilates-Kurse (Download-Lektionen) im Bereich B2C statt. Da die der Steuer unterliegenden Pilates-Kurse den Käufer:innen elektronisch übermittelt werden (ohne online Austausch zwischen Dozentin und Käufer:innen), handelt es sich sowohl nach Schweizer wie nach EU Recht um elektronische Dienstleistungen, deren Leistungsort am Ort des Empfängers liegt. Barbara schuldet deshalb in jedem EU-Land, in welches sie ihre Kurse verkauft, die landesspezifische VAT. 

2. Verkauf von Pilates-Artikeln an europäische Kunden
Auch im Bereich der Lieferung von Pilates-Artikeln beschränkt sich der Abnehmerkreis vorderhand auf Privatpersonen. Als Ort der Lieferung gilt gemäss EU-Regelung im Bereich B2C der Ort, an dem sich die Gegenstände bei Beendigung der Versendung oder Beförderung an den Erwerber befinden. Barbara schuldet deshalb auch beim Verkauf von Pilates-Artikeln in jedem EU-Land, in welches sie B2C liefert, die landesspezifische VAT. 

Da Barbara’s Online Shop für Kunden aus dem gesamten EU-Raum zugänglich ist, sind Verkäufe in alle 27 EU-Länder möglich. In jedem EU-Land, in welches Barbara Leistungen erbringt, schuldet sie, wie gesehen, die landesspezifische VAT. Damit Barbara sich nun nicht in jedem einzelnen Land separat für die MWST registrieren lassen muss, haben wir ihre Firma beim Bundeszentralamt für Steuern in Deutschland für die Abrechnungsverfahren One-Stop-Shop angemeldet. Beim One-Stop-Shop (OSS) handelt es sich um eine zentrale Abwicklung aller umsatzsteuerlichen Melde- und Zahlungsverpflichtungen in einer einzigen steuerlichen Erklärung, die sich aus Leistungen an Konsumenten in den 27 EU-Ländern ergeben. OSS kommt also nur für die B2C Geschäfte zur Anwendung. Somit kann Barbara auf die einzelnen landespezifischen Registrierungen verzichten und vermeidet so einen immensen, kostspieligen administrativen Aufwand. Aufgrund ihrer Produktion in Deutschland, verbunden mit Lieferungen an Konsumenten in Deutschland, muss sie sich aber zusätzlich noch in Deutschland beim Finanzamt Konstanz umsatzsteuerlich im ordentlichen Verfahren registrieren lassen. Die umsatzsteuerliche Registrierung in Deutschland dient zur Deklaration der inländischen Warenlieferungen sowie zur Geltendmachung der in Deutschland bezahlten Vorsteuern.

Die Eröffnung des Online-Shops von Barbara führt letztlich zu vier verschiedenen Registrierungen (MWST-Registrierung in der Schweiz und Deutschland, Registrierung für OSS Nicht-EU-Regelung und OSS EU-Regelung) und monatlich vier verschiedenen MWST- bzw. VAT-Deklarationen. Ohne professionelle Unterstützung kann die korrekte steuerliche Aufgleisung eines Online-Shops rasch einmal überfordern und hohe Aufrechnungsrisiken verursachen, welche sich über Jahre, bis zur Entdeckung durch Steuerbehörden, kumulieren können.

Im vorliegenden Fall wurde zusätzlich noch die Abwicklung der Importe in die Schweiz optimiert, um sicherzustellen, dass Schweizer Kunden bei der Bestellung von Pilates-Artikeln keine überraschenden Kosten von Speditionsunternehmen in Rechnung gestellt erhalten. 

Fazit: Bei der Eröffnung eines Online-Shops sind Vorabklärungen hinsichtlich der MWST/VAT unabdingbar. Leider wird oft unterschätzt, mit welchen «Begleiterscheinungen» ein vordergründig lukratives neues Geschäftsmodell verbunden ist. Wenn im Vorfeld seriöse Abklärungen getätigt werden, hat der neue Online-Shop auch tatsächlich Chancen, sich zu einem gewinnbringenden E-Commerce-Business zu entwickeln. Andernfalls besteht das Risiko, dass den steuerlichen Verpflichtungen ungenügend oder gar nicht nachgekommen wird und sich daraus erhebliche steuerliche Risiken ergeben, welche bis zur Entdeckung ein existenziell bedrohliches Ausmass annehmen können.

Haben Sie eine neue Geschäftsidee im Kopf und liebäugeln mit einem Online-Shop? Wir haben langjährige Erfahrungen im Bereich EU-Umsatzsteuer und OSS-Verfahren und beraten Sie gerne!


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