Mögliche Erhöhung der MWST-Sätze per 1. Januar 2023

15.08.2022

Am 25. September 2022 stimmt das Schweizer Stimmvolk u.a. über die Zusatzfinanzierung der AHV durch eine Erhöhung der Mehrwertsteuer ab. Wird die Vorlage angenommen, kann eine Erhöhung der MWST theoretisch bereits per 1. Januar 2023 erfolgen.

Gemäss Bundesbeschluss über die Zusatzfinanzierung der AHV durch eine Erhöhung der Mehrwertsteuer soll die Bundesverfassung wie folgt geändert werden:
«Zur Sicherung der Finanzierung der Alters- und Hinterlassenenversicherung erhöht der Bundesrat den Normalsatz um 0,4 Prozentpunkte, den reduzierten Satz und den Sondersatz für Beherbergungsleistungen um je 0,1 Prozentpunkte, sofern der Grundsatz der Vereinheitlichung des Referenzalters von Frauen und Männern in der Alters- und Hinterlassenenversicherung gesetzlich verankert wird.» 

Die Erhöhung der MWST-Sätze erfolgt demnach nur, wenn auch die Abstimmung über die Änderung vom 17. Dezember 2021 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV 21) vom Stimmvolk angenommen wird. Sofern also beide Vorlagen angenommen werden, wird die MWST auf 8.1 % (Normalsatz) bzw. 2.6 % (reduzierter Satz) bzw. 3.8 % (Sondersatz) angehoben. Die Satzerhöhung könnte bereits per 1. Januar 2023 erfolgen, obwohl die Zeit für die Umsetzung sehr knapp bemessen ist. Dass die ESTV aber durchaus in der Lage ist, die nötigen Bedingungen für eine MWST-Satzänderung rasch zu schaffen, hat sie letztmals 2017 unter Beweis gestellt, als am 24. September 2017 die Schweizer Stimmberechtigten die Vorlage «Altersvorsorge 2020» an der Urne abgelehnt haben und deswegen die MWST-Sätze ab dem 1. Januar 2018 erstmalig in der Geschichte der MWST gesunken sind. Ob es dieses Mal – vorausgesetzt die Vorlagen werden angenommen – wieder so rasch gehen wird, ist ungewiss. Gut möglich, dass die Steuersatzerhöhung erst per 1. Januar 2024 in Kraft tritt. 

Es ist trotzdem ratsam, sich zumindest gedanklich schon heute mit einer Erhöhung der MWST auseinanderzusetzten und sich die Massnahmen, welche diesbezüglich zu ergreifen sind, in Erinnerung zu rufen. Als Hilfsmittel kann dazu die MWST-Info 19 der ESTV dienen, welche die ESTV im Hinblick auf die Steuersatzreduktion per 1. Januar 2018 auf ihrer Homepage publiziert hat und dort unter der Rubrik «Webbasierte MWST-Publikationen» verfügbar ist. Zwar beleuchtet diese Publikation die Vorgänge bei einer Steuersatzreduktion, diese gelten jedoch grundsätzlich gleichermassen bei einer Steuersatzerhöhung.

Der Ausgang der Abstimmungen am 25. September 2022 ist wie üblich offen – indem Sie sich bereits heute mit dem Thema befassen, sind Sie jedoch im Fall der Fälle gewappnet und können entsprechende Massnahmen stressfrei und gezielt umsetzen.

Link MWST-Publikationen: https://www.gate.estv.admin.ch/mwst-webpublikationen/public/pages/search/search.xhtml


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