Revision Erbrecht per 1.1.2023

13.06.2022

Ab wann gilt das neue Erbrecht? – Betrifft mich die Revision überhaupt? – Was kann ich als Unternehmer/in erwarten? Hier ein bewusst schwerpunktmässiger, kompakter Überblick in 6 Punkten.

1- Das Eidgenössische Erbrecht wird 111 Jahre nach Inkraftsetzung in wichtigen Punkten revidiert. Die Revision tritt per 1. Januar 2023 in Kraft. Massgeblich für die Anwendung ist das Todesdatum: alle Todesfälle bis 31.12.2022 werden noch nach dem heute geltenden Recht beurteilt. Selbstverständlich können aber bereits zum heutigen Zeitpunkt Testamente bzw. Erbverträge erlassen werden, welche die revidierten Gesetzesbestimmungen integrieren.

2- Ziel des Revisionsbegehrens war eine Modernisierung, angepasst vor allem an heutige Familien- und Lebensmodelle. Das Parlament hat davon allerdings nicht alles umgesetzt. Namentlich Lebenspartnerschaften ohne Trauschein sowie Stiefkinder stehen weiterhin ohne gesetzliches Erbrecht da. Will sich also ein Konkubinatspaar gegenseitig einen Erbanspruch einräumen, muss dies weiterhin zwingend in Form eines Testaments bzw. eines Erbvertrags festgelegt werden. Nur so wird der wirkliche Wille des Paares hinsichtlich der Aufteilung des Nachlasses sichergestellt.

► Betroffen sind namentlich: Lebenspartnerschaften ohne Trauschein.

3- Mit der Revision wird die Freiheit grösser, abweichend von der gesetzlichen Regelung Erben oder Vermächtnisnehmer/innen einzusetzen. In jedem Fall können künftig mindestens 50% des Nachlassvermögens frei zugewendet werden. Dies wird möglich durch eine Reduktion der sogenannten Pflichtteile:

  • Pflichtteil der Nachkommen neu 50% (aktuell 75%)
  • Pflichtteil der Eltern fällt weg (aktuell 50%)
  • Pflichtteil des überlebenden Ehegatten 50% (unverändert)

Damit kann der Erblasser in Zukunft freier über sein Vermögen verfügen und beispielsweise seine Lebenspartnerin, gemeinnützige Institutionen oder einen Nachkommen mit speziellen Bedürfnissen stärker begünstigen. Auch die Unternehmensnachfolge wird dadurch deutlich erleichtert.

► Betroffen sind namentlich: Personen, die eine Erbregelung abweichend vom Gesetz wünschen.

4- Weiter gilt künftig ein Schenkungsverbot, wenn nicht in der Erbregelung ein entsprechender Vorbehalt vorgesehen ist. Haben beispielsweise Ehegatten die Absicht, künftig Schenkungen auszurichten, können diese von den eingesetzten Vertragserben (also beispielsweise von den Kindern) angefochten werden. Bedingung ist allerdings, dass die Schenkungen die erbvertraglichen Ansprüche schmälern und mehr sind als blosse «Gelegenheitsgeschenke».

► Betroffen sind namentlich: Personen, die einen Erbvertrag abgeschlossen haben und zu Lebzeiten Schenkungen ausrichten möchten.

5- Personen, welche bereits ein Testament oder einen Erbvertrag errichtet und darin entweder jemanden auf den Pflichtteil gesetzt oder der überlebenden Ehegattin/dem überlebenden Ehegatten eine Nutzniessung zugewiesen haben, tun gut daran, die bestehende Regelung mit einer Fachperson zu prüfen und gegebenenfalls an das neue Recht anpassen zu lassen. Sie können sich zu diesem Zweck gerne an eine Notarin oder einen Notar des Notariats von Graffenried & Cie Recht, Bern, wenden (www.graffenried-recht.ch; Telefon 031 320 59 11).

6- Für Unternehmer/innen schliesslich folgender Hinweis: die geplante Revision des eigentlichen «Unternehmer»-Erbrechts lässt weiter auf sich warten. Bis zur Inkraftsetzung dürften noch einige Jahre vergehen. Zur Diskussion stehen vor allem Erleichterungen für die Unternehmensnachfolge, also etwa Zahlungsaufschub für die Begleichung von Ausgleichungsforderungen (z.B. der Übernehmer/in gegenüber den Geschwistern) oder angepasste Anrechnungswerte, wenn ein Unternehmen bereits zu Lebzeiten übernommen worden ist.

Bei Fragen sind wir gerne für Sie da.

Von Graffenried Recht
Advokatur und Notariat
Zeughausgasse 18, Postfach
3001 Bern
www.graffenried-recht.ch


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