Haftung von Vertretern

27.05.2020

Am 10. Februar 2020 hat die ESTV auf ihrer Webseite publiziert, dass Fiskalvertreter in der MWST nicht für die Verpflichtungen ihrer Kunden haftbar gemacht werden können.

Seit längerem bestand der Wunsch nach einer Stellungnahme der ESTV betreffend der Haftbarkeit von Fiskalvertretern und Treuhändern für die für ihre Kunden vorgenommenen MWST-Abrechnungen.

Bevor die Möglichkeit bestand die Abrechnung Online einzureichen, konnte der Vertreter die MWST-Abrechnungen vom Kunden unterschreiben lassen und fühlte sich so abgesichert. Mit der Online-Abrechnung wurde die Unsicherheit betreffend Haftung der gemachten Angaben gegenüber der ESTV gross. Obwohl die definitive Online-Freigabe auf den Kunden überwälzt werden kann, blieb bei den Vertretern ein ungutes Gefühl betreffend Haftung bestehen.

Am 10. Februar 2020 wurde nun klar und deutlich publiziert, dass Vertreter nicht haftbar gemacht werden können:

Führen Vertreter der Steuerpflichtigen einen Auftrag gemäss den von der steuerpflichtigen Person zur Verfügung gestellten Informationen aus, können sie im Bereich der MWST nicht strafrechtlich verfolgt werden, ausser wenn sie selbst eine Widerhandlung begangen oder als Anstifter oder Gehilfe am Delikt teilgenommen haben. Die Vertreter haften zudem nur dann solidarisch für die hinterzogene Steuer, wenn sie vorsätzlich eine Widerhandlung begangen oder als Anstifter bzw. Gehilfe teilgenommen haben.

Dies gilt unabhängig davon, ob die Vertreter die MWST online abrechnen oder Abrechnungsformulare in Papierform verwenden.

Sie finden die Veröffentlichung unter folgendem Link:
https://www.estv.admin.ch/estv/de/home/mehrwertsteuer/fachinformationen/haftung-bei-vertretung.html


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